§. 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrathes.
anzugeben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß Gegenstände zur Berathung kommen, welche in der, in der Einladung enthaltenen Tages-Ordnung nicht aufgeführt sind. Ausgenommen ist jedoch die Wahl für einen Ausschuß; sie darf nur vorgenommen werden, wenn sie in der Einladung ausdrücklich angekündigt ist 1).
3) Jeder Bevollmächtigte, welcher im Bundesrathe eine Stimme führt, ist befugt einen andern Bevollmächtigten sich zu substituiren. Dem Reichskanzler wird von jeder Substitution unverzüglich Mit- theilung gemacht. Die Substitution bleibt, wenn der Bevollmäch- tigte, welcher sie ertheilt hat, stirbt, so lange in Kraft, bis der Vollmachtgeber (Landesherr, Senat) des Verstorbenen wegen Füh- rung der Stimme eine andere Verfügung getroffen hat 2).
4) Die Eröffnung der Sitzung durch den Reichskanzler kann erfolgen, sobald die bestimmte Stunde geschlagen hat 3).
5) Die Ordnung der Sitze richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Bundesstaaten im Art. 6 der R.-V. aufgeführt sind. In derselben Ordnung erfolgt die Abstimmung. Wenn ein Be- vollmächtigter die Stimmen mehrerer Bundesstaaten führt, so hat derselbe sie einzeln an der, jedem Staate zukommenden Stelle ab- zugeben 4).
6) Den Anfang der Sitzung macht die Feststellung des Pro- tokolls der letzten Sitzung. Hierauf folgen die vom Reichskanzler und den einzelnen Bevollmächtigten Namens ihrer Regierungen zu machenden Mittheilungen und einzubringenden Anträge; sodann die Vornahme der weiter auf die Tagesordnung gesetzten oder sonst, dem Antrage des Reichskanzlers gemäß zu verhandelnden Gegenstände und endlich findet Verabredung über die nächste Sitzung und vorläufige Anzeige der Gegenstände statt, welche darin vor- kommen dürften 5).
7) Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.
Dasselbe muß enthalten:
1) Gesch.-Ordn. ebenda. Auch für andere Wahlen, z. B. der Mitglieder der Reichsschulden-Kommission u. dgl., wird in der Regel vorher der Tag, an welchem sie vorgenommen werden sollen, festgesetzt.
2) Gesch.-Ordn. §. 2.
3) Gesch.-Ordn. §. 4.
4) Gesch.-Ordn. §. 5.
5) Gesch.-Ordn. §. 11. 12. 13.
§. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes.
anzugeben. Es iſt daher nicht ausgeſchloſſen, daß Gegenſtände zur Berathung kommen, welche in der, in der Einladung enthaltenen Tages-Ordnung nicht aufgeführt ſind. Ausgenommen iſt jedoch die Wahl für einen Ausſchuß; ſie darf nur vorgenommen werden, wenn ſie in der Einladung ausdrücklich angekündigt iſt 1).
3) Jeder Bevollmächtigte, welcher im Bundesrathe eine Stimme führt, iſt befugt einen andern Bevollmächtigten ſich zu ſubſtituiren. Dem Reichskanzler wird von jeder Subſtitution unverzüglich Mit- theilung gemacht. Die Subſtitution bleibt, wenn der Bevollmäch- tigte, welcher ſie ertheilt hat, ſtirbt, ſo lange in Kraft, bis der Vollmachtgeber (Landesherr, Senat) des Verſtorbenen wegen Füh- rung der Stimme eine andere Verfügung getroffen hat 2).
4) Die Eröffnung der Sitzung durch den Reichskanzler kann erfolgen, ſobald die beſtimmte Stunde geſchlagen hat 3).
5) Die Ordnung der Sitze richtet ſich nach der Reihenfolge, in welcher die Bundesſtaaten im Art. 6 der R.-V. aufgeführt ſind. In derſelben Ordnung erfolgt die Abſtimmung. Wenn ein Be- vollmächtigter die Stimmen mehrerer Bundesſtaaten führt, ſo hat derſelbe ſie einzeln an der, jedem Staate zukommenden Stelle ab- zugeben 4).
6) Den Anfang der Sitzung macht die Feſtſtellung des Pro- tokolls der letzten Sitzung. Hierauf folgen die vom Reichskanzler und den einzelnen Bevollmächtigten Namens ihrer Regierungen zu machenden Mittheilungen und einzubringenden Anträge; ſodann die Vornahme der weiter auf die Tagesordnung geſetzten oder ſonſt, dem Antrage des Reichskanzlers gemäß zu verhandelnden Gegenſtände und endlich findet Verabredung über die nächſte Sitzung und vorläufige Anzeige der Gegenſtände ſtatt, welche darin vor- kommen dürften 5).
7) Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.
Daſſelbe muß enthalten:
1) Geſch.-Ordn. ebenda. Auch für andere Wahlen, z. B. der Mitglieder der Reichsſchulden-Kommiſſion u. dgl., wird in der Regel vorher der Tag, an welchem ſie vorgenommen werden ſollen, feſtgeſetzt.
2) Geſch.-Ordn. §. 2.
3) Geſch.-Ordn. §. 4.
4) Geſch.-Ordn. §. 5.
5) Geſch.-Ordn. §. 11. 12. 13.
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§. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes.
anzugeben. Es iſt daher nicht ausgeſchloſſen, daß Gegenſtände zur
Berathung kommen, welche in der, in der Einladung enthaltenen
Tages-Ordnung nicht aufgeführt ſind. Ausgenommen iſt jedoch
die Wahl für einen Ausſchuß; ſie darf nur vorgenommen werden,
wenn ſie in der Einladung ausdrücklich angekündigt iſt 1).
3) Jeder Bevollmächtigte, welcher im Bundesrathe eine Stimme
führt, iſt befugt einen andern Bevollmächtigten ſich zu ſubſtituiren.
Dem Reichskanzler wird von jeder Subſtitution unverzüglich Mit-
theilung gemacht. Die Subſtitution bleibt, wenn der Bevollmäch-
tigte, welcher ſie ertheilt hat, ſtirbt, ſo lange in Kraft, bis der
Vollmachtgeber (Landesherr, Senat) des Verſtorbenen wegen Füh-
rung der Stimme eine andere Verfügung getroffen hat 2).
4) Die Eröffnung der Sitzung durch den Reichskanzler kann
erfolgen, ſobald die beſtimmte Stunde geſchlagen hat 3).
5) Die Ordnung der Sitze richtet ſich nach der Reihenfolge,
in welcher die Bundesſtaaten im Art. 6 der R.-V. aufgeführt ſind.
In derſelben Ordnung erfolgt die Abſtimmung. Wenn ein Be-
vollmächtigter die Stimmen mehrerer Bundesſtaaten führt, ſo hat
derſelbe ſie einzeln an der, jedem Staate zukommenden Stelle ab-
zugeben 4).
6) Den Anfang der Sitzung macht die Feſtſtellung des Pro-
tokolls der letzten Sitzung. Hierauf folgen die vom Reichskanzler
und den einzelnen Bevollmächtigten Namens ihrer Regierungen zu
machenden Mittheilungen und einzubringenden Anträge; ſodann
die Vornahme der weiter auf die Tagesordnung geſetzten oder
ſonſt, dem Antrage des Reichskanzlers gemäß zu verhandelnden
Gegenſtände und endlich findet Verabredung über die nächſte Sitzung
und vorläufige Anzeige der Gegenſtände ſtatt, welche darin vor-
kommen dürften 5).
7) Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.
Daſſelbe muß enthalten:
1) Geſch.-Ordn. ebenda. Auch für andere Wahlen, z. B. der Mitglieder
der Reichsſchulden-Kommiſſion u. dgl., wird in der Regel vorher der Tag, an
welchem ſie vorgenommen werden ſollen, feſtgeſetzt.
2) Geſch.-Ordn. §. 2.
3) Geſch.-Ordn. §. 4.
4) Geſch.-Ordn. §. 5.
5) Geſch.-Ordn. §. 11. 12. 13.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/297>, abgerufen am 24.07.2024.
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