Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 20. Begriff und staatsrechtliche Natur des Bundesgebietes. standtheil der Staatsgewalt ausmacht und bestimmte, einzelneBefugnisse involvirt, wohl als beseitigt ansehen 1). Die Gebiets- hoheit ist die Staatsgewalt selbst in ihrer Richtung auf das Land, die Ausübung der dem Staate zustehenden Herrschaftsrechte über seinen räumlichen Machtbereich 2). Sie ist analog dem Hoheits- recht über die Staatsangehörigen. Land und Leute sind zwei wesentliche Voraussetzungen, oder wenn man den Ausdruck vor- zieht: Substrate des Staates; Land und Leute sind die Objecte der staatlichen Herrschaftsrechte. Die Staatsgewalt ist ein Ge- waltverhältniß gegenüber den Unterthanen, ein staatsrechtliches Sachenrecht gegenüber dem Territorium 3). 1) Sie wird noch vertreten von Zöpfl II. §. 443, der auf dieselbe 5 "Rechte" und 2 "Ausflüsse" (nämlich die Anwendung der statuta realia und den Gerichtsstand der Forensen, den sogen. Landsassiat) zurückführt. 2) Am schärfsten ist dieser Begriff präcisirt von v. Gerber Grundzüge §. 22. Vgl. auch den Artikel "Staatsgebiet" von Brockhaus in v. Holtzen- dorffs Rechtslexicon Bd. II. 3) Die Gebietshoheit ist kein Eigenthum im Sinne des Privatrechts, so
wenig wie die Staatsgewalt über die Unterthanen privatrechtliche potestas oder mundium ist. Der Satz, daß die Gebietshoheit nicht dominium sondern imperium sei, ist fast zum staatsrechtlichen Gemeinplatz geworden. Ihrem Inhalte nach ist die Gebietshoheit nur staatsrechtlicher Natur, es sind nur obrigkeitliche Hoheitsrechte, welche sie involvirt. Aber so wie das Herrschafts- recht über die Unterthanen eine Analogie findet an den familienrechtlichen Gewaltverhältnissen; so die Gebietshoheit an dem sachenrechtlichen Eigenthum. Die allgemeine Begriffskategorie der ausschließlichen und totalen Herrschaft über eine körperliche Sache ist dieselbe, nur die Art der Herrschaft, ihr Zweck und Inhalt, sind verschieden. Die Analogie tritt am deutlichsten hervor im Völkerrecht, wo das Territorium eines Staates im Verhältniß zu an- deren Staaten in völlig gleichartiger Weise wie das Eigenthum in privatrecht- licher Beziehung behandelt wird. Vgl. Klüber Völkerr. §. 128. Heffter Völkerr. §. 64 ff. Hartmann Institut. des prakt. Völkerrechts (Hannover 1874) §. 58 fg. Die Analogie zwischen der Gebietshoheit und dem Eigen- thumsrecht wird zwar in Abrede gestellt von Fricker Vom Staatsgebiet. Tübingen 1867, aber seine Gründe sind nicht stichhaltig. Er beruft sich darauf, daß der Staat nur einen kleinen Theil der Bodenfläche zu seiner Benutzung ergreift, die Hauptmasse dagegen dem Eigenthum des Einzelnen überläßt. (S. 15 ff.) Allein grade die Verschiedenheit der öffentl. und der privatrechtlichen Herrschaft gestattet, daß beide Herrschaften gleichzeitig an demselben Ob- ject bestehen; dagegen giebt es an demselben Grund und Boden gleichzeitig weder zwei Eigenthumsrechte noch zwei Staatsherrschaften und so weit der Staat Eigenthum im Privatrechtssinne hat, ist er nicht Person des öffentlichen Rechts sondern Fiskus. Ebenso wenig kann die begriffliche Analogie zwischen §. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur des Bundesgebietes. ſtandtheil der Staatsgewalt ausmacht und beſtimmte, einzelneBefugniſſe involvirt, wohl als beſeitigt anſehen 1). Die Gebiets- hoheit iſt die Staatsgewalt ſelbſt in ihrer Richtung auf das Land, die Ausübung der dem Staate zuſtehenden Herrſchaftsrechte über ſeinen räumlichen Machtbereich 2). Sie iſt analog dem Hoheits- recht über die Staatsangehörigen. Land und Leute ſind zwei weſentliche Vorausſetzungen, oder wenn man den Ausdruck vor- zieht: Subſtrate des Staates; Land und Leute ſind die Objecte der ſtaatlichen Herrſchaftsrechte. Die Staatsgewalt iſt ein Ge- waltverhältniß gegenüber den Unterthanen, ein ſtaatsrechtliches Sachenrecht gegenüber dem Territorium 3). 1) Sie wird noch vertreten von Zöpfl II. §. 443, der auf dieſelbe 5 „Rechte“ und 2 „Ausflüſſe“ (nämlich die Anwendung der statuta realia und den Gerichtsſtand der Forenſen, den ſogen. Landſaſſiat) zurückführt. 2) Am ſchärfſten iſt dieſer Begriff präciſirt von v. Gerber Grundzüge §. 22. Vgl. auch den Artikel „Staatsgebiet“ von Brockhaus in v. Holtzen- dorffs Rechtslexicon Bd. II. 3) Die Gebietshoheit iſt kein Eigenthum im Sinne des Privatrechts, ſo
wenig wie die Staatsgewalt über die Unterthanen privatrechtliche potestas oder mundium iſt. Der Satz, daß die Gebietshoheit nicht dominium ſondern imperium ſei, iſt faſt zum ſtaatsrechtlichen Gemeinplatz geworden. Ihrem Inhalte nach iſt die Gebietshoheit nur ſtaatsrechtlicher Natur, es ſind nur obrigkeitliche Hoheitsrechte, welche ſie involvirt. Aber ſo wie das Herrſchafts- recht über die Unterthanen eine Analogie findet an den familienrechtlichen Gewaltverhältniſſen; ſo die Gebietshoheit an dem ſachenrechtlichen Eigenthum. Die allgemeine Begriffskategorie der ausſchließlichen und totalen Herrſchaft über eine körperliche Sache iſt dieſelbe, nur die Art der Herrſchaft, ihr Zweck und Inhalt, ſind verſchieden. Die Analogie tritt am deutlichſten hervor im Völkerrecht, wo das Territorium eines Staates im Verhältniß zu an- deren Staaten in völlig gleichartiger Weiſe wie das Eigenthum in privatrecht- licher Beziehung behandelt wird. Vgl. Klüber Völkerr. §. 128. Heffter Völkerr. §. 64 ff. Hartmann Inſtitut. des prakt. Völkerrechts (Hannover 1874) §. 58 fg. Die Analogie zwiſchen der Gebietshoheit und dem Eigen- thumsrecht wird zwar in Abrede geſtellt von Fricker Vom Staatsgebiet. Tübingen 1867, aber ſeine Gründe ſind nicht ſtichhaltig. Er beruft ſich darauf, daß der Staat nur einen kleinen Theil der Bodenfläche zu ſeiner Benutzung ergreift, die Hauptmaſſe dagegen dem Eigenthum des Einzelnen überläßt. (S. 15 ff.) Allein grade die Verſchiedenheit der öffentl. und der privatrechtlichen Herrſchaft geſtattet, daß beide Herrſchaften gleichzeitig an demſelben Ob- ject beſtehen; dagegen giebt es an demſelben Grund und Boden gleichzeitig weder zwei Eigenthumsrechte noch zwei Staatsherrſchaften und ſo weit der Staat Eigenthum im Privatrechtsſinne hat, iſt er nicht Perſon des öffentlichen Rechts ſondern Fiskus. 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§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur des Bundesgebietes.
ſtandtheil der Staatsgewalt ausmacht und beſtimmte, einzelne
Befugniſſe involvirt, wohl als beſeitigt anſehen 1). Die Gebiets-
hoheit iſt die Staatsgewalt ſelbſt in ihrer Richtung auf das Land,
die Ausübung der dem Staate zuſtehenden Herrſchaftsrechte über
ſeinen räumlichen Machtbereich 2). Sie iſt analog dem Hoheits-
recht über die Staatsangehörigen. Land und Leute ſind zwei
weſentliche Vorausſetzungen, oder wenn man den Ausdruck vor-
zieht: Subſtrate des Staates; Land und Leute ſind die Objecte
der ſtaatlichen Herrſchaftsrechte. Die Staatsgewalt iſt ein Ge-
waltverhältniß gegenüber den Unterthanen, ein ſtaatsrechtliches
Sachenrecht gegenüber dem Territorium 3).
1) Sie wird noch vertreten von Zöpfl II. §. 443, der auf dieſelbe 5
„Rechte“ und 2 „Ausflüſſe“ (nämlich die Anwendung der statuta realia und
den Gerichtsſtand der Forenſen, den ſogen. Landſaſſiat) zurückführt.
2) Am ſchärfſten iſt dieſer Begriff präciſirt von v. Gerber Grundzüge
§. 22. Vgl. auch den Artikel „Staatsgebiet“ von Brockhaus in v. Holtzen-
dorffs Rechtslexicon Bd. II.
3) Die Gebietshoheit iſt kein Eigenthum im Sinne des Privatrechts, ſo
wenig wie die Staatsgewalt über die Unterthanen privatrechtliche potestas
oder mundium iſt. Der Satz, daß die Gebietshoheit nicht dominium ſondern
imperium ſei, iſt faſt zum ſtaatsrechtlichen Gemeinplatz geworden. Ihrem
Inhalte nach iſt die Gebietshoheit nur ſtaatsrechtlicher Natur, es ſind nur
obrigkeitliche Hoheitsrechte, welche ſie involvirt. Aber ſo wie das Herrſchafts-
recht über die Unterthanen eine Analogie findet an den familienrechtlichen
Gewaltverhältniſſen; ſo die Gebietshoheit an dem ſachenrechtlichen Eigenthum.
Die allgemeine Begriffskategorie der ausſchließlichen und totalen
Herrſchaft über eine körperliche Sache iſt dieſelbe, nur die Art der Herrſchaft, ihr
Zweck und Inhalt, ſind verſchieden. Die Analogie tritt am deutlichſten hervor
im Völkerrecht, wo das Territorium eines Staates im Verhältniß zu an-
deren Staaten in völlig gleichartiger Weiſe wie das Eigenthum in privatrecht-
licher Beziehung behandelt wird. Vgl. Klüber Völkerr. §. 128. Heffter
Völkerr. §. 64 ff. Hartmann Inſtitut. des prakt. Völkerrechts (Hannover
1874) §. 58 fg. Die Analogie zwiſchen der Gebietshoheit und dem Eigen-
thumsrecht wird zwar in Abrede geſtellt von Fricker Vom Staatsgebiet.
Tübingen 1867, aber ſeine Gründe ſind nicht ſtichhaltig. Er beruft ſich darauf,
daß der Staat nur einen kleinen Theil der Bodenfläche zu ſeiner Benutzung
ergreift, die Hauptmaſſe dagegen dem Eigenthum des Einzelnen überläßt. (S.
15 ff.) Allein grade die Verſchiedenheit der öffentl. und der privatrechtlichen
Herrſchaft geſtattet, daß beide Herrſchaften gleichzeitig an demſelben Ob-
ject beſtehen; dagegen giebt es an demſelben Grund und Boden gleichzeitig
weder zwei Eigenthumsrechte noch zwei Staatsherrſchaften und ſo weit der
Staat Eigenthum im Privatrechtsſinne hat, iſt er nicht Perſon des öffentlichen
Rechts ſondern Fiskus. Ebenſo wenig kann die begriffliche Analogie zwiſchen
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