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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.

gehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen
Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten
Frist keine Folge leistet."

Unter fremden Staatsdiensten sind nur Dienste bei einem
nicht zum Reiche gehörenden Staate zu verstehen; weder der
Reichsdienst noch der Dienst bei einem andern Bundesstaat ist ein
fremder Staatsdienst. Dagegen ist ein feindliches Verhalten des
außerdeutschen Staates nicht vorausgesetzt, der fremde Staat kann
ein befreundeter (im Sinne des R.-St.-G.-B. Thl. II. Abschn. 4)
sein. Der Eintritt in seine Dienste kann gleichwohl eine Ent-
fremdung vom Heimathsstaat bekunden oder eine Collision der
übernommenen Amtspflichten mit der Treupflicht gegen den Hei-
mathsstaat herbeiführen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit
zieht zwar auch in dem Falle des §. 22 den Verlust der Reichs-
angehörigkeit nach sich, aber nur deshalb weil beide Eigenschaften
mit einander untrennbar verbunden sind; dagegen ist das Reich
als solches bei der Entziehung der Staatsangehörigkeit nicht be-
theiligt, weder beim Erlaß der Aufforderung zur Rückkehr noch
bei dem Beschluß der Expatriirung. "Wenn Jemand mit Erlaub-
niß seiner Regierung bei einer fremden Macht dient, so verbleibt
ihm seine Staatsangehörigkeit" (§. 23 des angef. Gesetzes); d. h.
er kann von seiner Regierung nicht durch Androhung der Entzie-
hung der Staatsangehörigkeit zum Austritte genöthigt werden 1).

§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.

Vollkommen entsprechend den Unterthanenpflichten gegen das
Reich sind die reichsbürgerlichen Rechte. Es sind dies die
gewöhnlichen staatsbürgerlichen Rechte innerhalb
der dem Reiche zugewiesenen Kompetenz
. Das Reichs-
bürgerrecht enthält Nichts, was nicht auch das Staatsbürgerrecht
in dem souveränen Einheitsstaat enthalten würde; es ist nichts
Anderes als das Staatsbürgerrecht in denjenigen Beziehungen, in
denen das Reich an die Stelle des Einzelstaates getreten ist.

Der Begriff des Staatsbürgerrechts wird in der Literatur
fast durchweg in einem Sinne genommen, in welchem völlig Ver-

1) Riedel S. 269.

§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.

gehörigkeit verluſtig erklären, wenn er einer ausdrücklichen
Aufforderung zum Austritte binnen der darin beſtimmten
Friſt keine Folge leiſtet.“

Unter fremden Staatsdienſten ſind nur Dienſte bei einem
nicht zum Reiche gehörenden Staate zu verſtehen; weder der
Reichsdienſt noch der Dienſt bei einem andern Bundesſtaat iſt ein
fremder Staatsdienſt. Dagegen iſt ein feindliches Verhalten des
außerdeutſchen Staates nicht vorausgeſetzt, der fremde Staat kann
ein befreundeter (im Sinne des R.-St.-G.-B. Thl. II. Abſchn. 4)
ſein. Der Eintritt in ſeine Dienſte kann gleichwohl eine Ent-
fremdung vom Heimathsſtaat bekunden oder eine Colliſion der
übernommenen Amtspflichten mit der Treupflicht gegen den Hei-
mathsſtaat herbeiführen. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit
zieht zwar auch in dem Falle des §. 22 den Verluſt der Reichs-
angehörigkeit nach ſich, aber nur deshalb weil beide Eigenſchaften
mit einander untrennbar verbunden ſind; dagegen iſt das Reich
als ſolches bei der Entziehung der Staatsangehörigkeit nicht be-
theiligt, weder beim Erlaß der Aufforderung zur Rückkehr noch
bei dem Beſchluß der Expatriirung. „Wenn Jemand mit Erlaub-
niß ſeiner Regierung bei einer fremden Macht dient, ſo verbleibt
ihm ſeine Staatsangehörigkeit“ (§. 23 des angef. Geſetzes); d. h.
er kann von ſeiner Regierung nicht durch Androhung der Entzie-
hung der Staatsangehörigkeit zum Austritte genöthigt werden 1).

§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.

Vollkommen entſprechend den Unterthanenpflichten gegen das
Reich ſind die reichsbürgerlichen Rechte. Es ſind dies die
gewöhnlichen ſtaatsbürgerlichen Rechte innerhalb
der dem Reiche zugewieſenen Kompetenz
. Das Reichs-
bürgerrecht enthält Nichts, was nicht auch das Staatsbürgerrecht
in dem ſouveränen Einheitsſtaat enthalten würde; es iſt nichts
Anderes als das Staatsbürgerrecht in denjenigen Beziehungen, in
denen das Reich an die Stelle des Einzelſtaates getreten iſt.

Der Begriff des Staatsbürgerrechts wird in der Literatur
faſt durchweg in einem Sinne genommen, in welchem völlig Ver-

1) Riedel S. 269.
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[148/0168] §. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts. gehörigkeit verluſtig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin beſtimmten Friſt keine Folge leiſtet.“ Unter fremden Staatsdienſten ſind nur Dienſte bei einem nicht zum Reiche gehörenden Staate zu verſtehen; weder der Reichsdienſt noch der Dienſt bei einem andern Bundesſtaat iſt ein fremder Staatsdienſt. Dagegen iſt ein feindliches Verhalten des außerdeutſchen Staates nicht vorausgeſetzt, der fremde Staat kann ein befreundeter (im Sinne des R.-St.-G.-B. Thl. II. Abſchn. 4) ſein. Der Eintritt in ſeine Dienſte kann gleichwohl eine Ent- fremdung vom Heimathsſtaat bekunden oder eine Colliſion der übernommenen Amtspflichten mit der Treupflicht gegen den Hei- mathsſtaat herbeiführen. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit zieht zwar auch in dem Falle des §. 22 den Verluſt der Reichs- angehörigkeit nach ſich, aber nur deshalb weil beide Eigenſchaften mit einander untrennbar verbunden ſind; dagegen iſt das Reich als ſolches bei der Entziehung der Staatsangehörigkeit nicht be- theiligt, weder beim Erlaß der Aufforderung zur Rückkehr noch bei dem Beſchluß der Expatriirung. „Wenn Jemand mit Erlaub- niß ſeiner Regierung bei einer fremden Macht dient, ſo verbleibt ihm ſeine Staatsangehörigkeit“ (§. 23 des angef. Geſetzes); d. h. er kann von ſeiner Regierung nicht durch Androhung der Entzie- hung der Staatsangehörigkeit zum Austritte genöthigt werden 1). §. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts. Vollkommen entſprechend den Unterthanenpflichten gegen das Reich ſind die reichsbürgerlichen Rechte. Es ſind dies die gewöhnlichen ſtaatsbürgerlichen Rechte innerhalb der dem Reiche zugewieſenen Kompetenz. Das Reichs- bürgerrecht enthält Nichts, was nicht auch das Staatsbürgerrecht in dem ſouveränen Einheitsſtaat enthalten würde; es iſt nichts Anderes als das Staatsbürgerrecht in denjenigen Beziehungen, in denen das Reich an die Stelle des Einzelſtaates getreten iſt. Der Begriff des Staatsbürgerrechts wird in der Literatur faſt durchweg in einem Sinne genommen, in welchem völlig Ver- 1) Riedel S. 269.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/168>, abgerufen am 27.11.2024.