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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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I. Cap. Recht des Kriegs.
zweifelhafte Rechtmäsigkeit des Zwanges, ersetz
den Mangel der ausdrücklichen Einwilligung des
Gegners, der solche rechtlos verweigert. -- Die
Thatsache der Eroberung, selbst verbunden mit
dem Rechte dazu, findet ihre natürliche Grenze
in der wirklich erfolgten feindlichen Besitzergrei-
fung. Für erobert ist daher nicht zu halten,
bewegliches und unbewegliches Staatseigenthum
des Feindes, welches in neutralem, oder in nicht
erobertem feindlichem Staatsgebiet sich befindet;
desgleichen, daselbst ausstehende ActivSchulden
des vertriebenen Souverains, wovon dieser die
Schuldbriefe in Besitz hat d).

a) Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 6. Vattel, liv. III,
ch. 13, §. 197. sqq. Moser's Versuch, IX. 1. 296. J. F.
Meermann von dem Rechte der Eroberung. Erfurt 1774. 8.
Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Eroberung und
Erwerbung im Kriege. 1814. 8. v. Ompteda's Lit. II. 641 f.
v. Kamptz neue Lit., §. 306 f.
b) Vattel, l. c. §. 197. 198. 199. 201. 202. Grotius lib. III.
c. 8. §. 3. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 239. -- Die
Staatsverbindung, und mit ihr die Staatsregierung, darf in
keinem Augenblick als aufhörend oder unterbrochen gedacht
werden. Im Nothfall wird sie mit dem Eroberer fortgesetzt,
in dessen Macht es ruht, dieselbe aufrecht zu erhalten; eine
Macht, an welcher es für den Augenblick dem vertriebenen
Regenten gebricht. Vergl. §. 258.
c) Wesentlich verschieden sind daher, die Eroberung als blosse
Thatsache betrachtet, und das Recht zur Eroberung; ein
Unterschied, der bei Anwendung der Grundsätze des Er
oberungsrechtes nicht immer gehörig beachtet wird. -- Jo.
Zach. Hartmann orat. de occupatione bellica, adquirendi do-
minium non modo. Kilon. 1730. 4. C. G. Strecker s. resp.
C. C. Thilo diss. de modis adquirendi per occupationem
bellicam; deque eo quod circa eam justum est. Erf. 1762. 4.

I. Cap. Recht des Kriegs.
zweifelhafte Rechtmäsigkeit des Zwanges, ersetz
den Mangel der ausdrücklichen Einwilligung des
Gegners, der solche rechtlos verweigert. — Die
Thatsache der Eroberung, selbst verbunden mit
dem Rechte dazu, findet ihre natürliche Grenze
in der wirklich erfolgten feindlichen Besitzergrei-
fung. Für erobert ist daher nicht zu halten,
bewegliches und unbewegliches Staatseigenthum
des Feindes, welches in neutralem, oder in nicht
erobertem feindlichem Staatsgebiet sich befindet;
desgleichen, daselbst ausstehende ActivSchulden
des vertriebenen Souverains, wovon dieser die
Schuldbriefe in Besitz hat d).

a) Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 6. Vattel, liv. III,
ch. 13, §. 197. sqq. Moser’s Versuch, IX. 1. 296. J. F.
Meermann von dem Rechte der Eroberung. Erfurt 1774. 8.
Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Eroberung und
Erwerbung im Kriege. 1814. 8. v. Ompteda’s Lit. II. 641 f.
v. Kamptz neue Lit., §. 306 f.
b) Vattel, l. c. §. 197. 198. 199. 201. 202. Grotius lib. III.
c. 8. §. 3. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 239. — Die
Staatsverbindung, und mit ihr die Staatsregierung, darf in
keinem Augenblick als aufhörend oder unterbrochen gedacht
werden. Im Nothfall wird sie mit dem Eroberer fortgesetzt,
in dessen Macht es ruht, dieselbe aufrecht zu erhalten; eine
Macht, an welcher es für den Augenblick dem vertriebenen
Regenten gebricht. Vergl. §. 258.
c) Wesentlich verschieden sind daher, die Eroberung als blosse
Thatsache betrachtet, und das Recht zur Eroberung; ein
Unterschied, der bei Anwendung der Grundsätze des Er
oberungsrechtes nicht immer gehörig beachtet wird. — Jo.
Zach. Hartmann orat. de occupatione bellica, adquirendi do-
minium non modo. Kilon. 1730. 4. C. G. Strecker s. resp.
C. C. Thilo diss. de modis adquirendi per occupationem
bellicam; deque eo quod circa eam justum est. Erf. 1762. 4.
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[413/0045] I. Cap. Recht des Kriegs. zweifelhafte Rechtmäsigkeit des Zwanges, ersetz den Mangel der ausdrücklichen Einwilligung des Gegners, der solche rechtlos verweigert. — Die Thatsache der Eroberung, selbst verbunden mit dem Rechte dazu, findet ihre natürliche Grenze in der wirklich erfolgten feindlichen Besitzergrei- fung. Für erobert ist daher nicht zu halten, bewegliches und unbewegliches Staatseigenthum des Feindes, welches in neutralem, oder in nicht erobertem feindlichem Staatsgebiet sich befindet; desgleichen, daselbst ausstehende ActivSchulden des vertriebenen Souverains, wovon dieser die Schuldbriefe in Besitz hat d). a⁾ Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 6. Vattel, liv. III, ch. 13, §. 197. sqq. Moser’s Versuch, IX. 1. 296. J. F. Meermann von dem Rechte der Eroberung. Erfurt 1774. 8. Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Eroberung und Erwerbung im Kriege. 1814. 8. v. Ompteda’s Lit. II. 641 f. v. Kamptz neue Lit., §. 306 f. b⁾ Vattel, l. c. §. 197. 198. 199. 201. 202. Grotius lib. III. c. 8. §. 3. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 239. — Die Staatsverbindung, und mit ihr die Staatsregierung, darf in keinem Augenblick als aufhörend oder unterbrochen gedacht werden. Im Nothfall wird sie mit dem Eroberer fortgesetzt, in dessen Macht es ruht, dieselbe aufrecht zu erhalten; eine Macht, an welcher es für den Augenblick dem vertriebenen Regenten gebricht. Vergl. §. 258. c⁾ Wesentlich verschieden sind daher, die Eroberung als blosse Thatsache betrachtet, und das Recht zur Eroberung; ein Unterschied, der bei Anwendung der Grundsätze des Er oberungsrechtes nicht immer gehörig beachtet wird. — Jo. Zach. Hartmann orat. de occupatione bellica, adquirendi do- minium non modo. Kilon. 1730. 4. C. G. Strecker s. resp. C. C. Thilo diss. de modis adquirendi per occupationem bellicam; deque eo quod circa eam justum est. Erf. 1762. 4.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/45>, abgerufen am 20.04.2024.