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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
auf alle Selbsthülfe, in einen Staatenbund so
vereinigt wären, dass innerhalb desselben ein
wohleingerichtetes VölkerTribunal bestünde, auf
dessen Richtersprüche in ihren wechselseitigen
Streitigkeiten alle Genossen des Bundes com-
promittirt hätten, und welchem gegen das Un-
recht jedes einzelnen Staates, die bewaffnete Macht
aller übrigen zu Gebot stünde a). Nicht bloss
für den innern Frieden des Bundes und seiner
Glieder, auch für ihre äussere Sicherheit, müsste
diese Einrichtung wohlthätig wirken. Sie würde
der Schlussstein seyn für das Gewölbe der hei-
ligen Allianz
(§. 2, Note e, u. 146), in wel-
cher die Verbündeten einander geloben, dass "sie
bei ihrer Handlungsweise nur allein die Vor-
schriften des Christenthums, der Gerechtigkeit,
der Liebe, und des Friedens, zur Richtschnur
nehmen wollen, sowohl in der Verwaltung ihrer
Staaten, als auch in ihren politischen Verhält-
nissen mit jedem andern Staat"; eine Verpflich-
tung, welche feierlich erneuert und bestätigt
ward, in derjenigen Erklärung welche die im
Jahr 1818 zu Aachen versammelten bevollmäch-
tigten Minister von Oestreich, Frankreich, Gross-
britannien, Preussen, und Russland, öffentlich
bekannt machten, und zur Kenntniss aller eu-
ropäischen Höfe brachten b).

a) J. Th. Roth's Archiv für das Völkerrecht, Heft I (1794. 8.),
S. 38--43. 108. v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 103 ff. --
De Bielfeld institutions politiques, II. 95. Günther's Völ-

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
auf alle Selbsthülfe, in einen Staatenbund so
vereinigt wären, daſs innerhalb desselben ein
wohleingerichtetes VölkerTribunal bestünde, auf
dessen Richtersprüche in ihren wechselseitigen
Streitigkeiten alle Genossen des Bundes com-
promittirt hätten, und welchem gegen das Un-
recht jedes einzelnen Staates, die bewaffnete Macht
aller übrigen zu Gebot stünde a). Nicht bloſs
für den innern Frieden des Bundes und seiner
Glieder, auch für ihre äussere Sicherheit, müſste
diese Einrichtung wohlthätig wirken. Sie würde
der Schluſsstein seyn für das Gewölbe der hei-
ligen Allianz
(§. 2, Note e, u. 146), in wel-
cher die Verbündeten einander geloben, daſs „sie
bei ihrer Handlungsweise nur allein die Vor-
schriften des Christenthums, der Gerechtigkeit,
der Liebe, und des Friedens, zur Richtschnur
nehmen wollen, sowohl in der Verwaltung ihrer
Staaten, als auch in ihren politischen Verhält-
nissen mit jedem andern Staat“; eine Verpflich-
tung, welche feierlich erneuert und bestätigt
ward, in derjenigen Erklärung welche die im
Jahr 1818 zu Aachen versammelten bevollmäch-
tigten Minister von Oestreich, Frankreich, Groſs-
britannien, Preussen, und Ruſsland, öffentlich
bekannt machten, und zur Kenntniſs aller eu-
ropäischen Höfe brachten b).

a) J. Th. Roth’s Archiv für das Völkerrecht, Heft I (1794. 8.),
S. 38—43. 108. v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 103 ff. —
De Bielfeld institutions politiques, II. 95. Günther’s Völ-
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[524/0156] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. auf alle Selbsthülfe, in einen Staatenbund so vereinigt wären, daſs innerhalb desselben ein wohleingerichtetes VölkerTribunal bestünde, auf dessen Richtersprüche in ihren wechselseitigen Streitigkeiten alle Genossen des Bundes com- promittirt hätten, und welchem gegen das Un- recht jedes einzelnen Staates, die bewaffnete Macht aller übrigen zu Gebot stünde a). Nicht bloſs für den innern Frieden des Bundes und seiner Glieder, auch für ihre äussere Sicherheit, müſste diese Einrichtung wohlthätig wirken. Sie würde der Schluſsstein seyn für das Gewölbe der hei- ligen Allianz (§. 2, Note e, u. 146), in wel- cher die Verbündeten einander geloben, daſs „sie bei ihrer Handlungsweise nur allein die Vor- schriften des Christenthums, der Gerechtigkeit, der Liebe, und des Friedens, zur Richtschnur nehmen wollen, sowohl in der Verwaltung ihrer Staaten, als auch in ihren politischen Verhält- nissen mit jedem andern Staat“; eine Verpflich- tung, welche feierlich erneuert und bestätigt ward, in derjenigen Erklärung welche die im Jahr 1818 zu Aachen versammelten bevollmäch- tigten Minister von Oestreich, Frankreich, Groſs- britannien, Preussen, und Ruſsland, öffentlich bekannt machten, und zur Kenntniſs aller eu- ropäischen Höfe brachten b). a⁾ J. Th. Roth’s Archiv für das Völkerrecht, Heft I (1794. 8.), S. 38—43. 108. v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 103 ff. — De Bielfeld institutions politiques, II. 95. Günther’s Völ-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/156>, abgerufen am 24.11.2024.