Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Neutralität. als englisches Eigenthum angesehen, und, wennes ergriffen wird, für gute Prise erklärt werden. Jedes Schiff, von welcher Nation es sey, und woraus immer seine Ladung bestehe, wenn es aus einem Hafen Englands, oder aus englischen, oder von England occupirten Colonien kommt, oder wenn es nach England, oder in englische Colonien, oder in Länder bestimmt ist, die von englischen Truppen besetzt sind, soll ge- nommen, und dem Nehmer als gute Prise zu- erkannt werden. Diese Verfügungen, eine blosse Erwiederung des von England angenommenen Systems, verlieren ihre Kraft, so bald England zu den Grundsätzen des Völkerrechtes zurück- gekehrt seyn wird. a) Moniteur v. 26. Dec. 1807. Auch in dem angef. pariser Memoire, p. 158. Journal de Francfort, 1807, n° 365, u. 1810, n. 274. Polit. Journal v. J. 1808, S. 99. u. in dem angef. Recueil von Schoell, T. IX. p. 360. -- Wie- derholt wurden diese Grundsätze, in einer französischen Note an den nordamerikanischen Gesandten zu Paris, im Febr. 1810, in den mannheimer Nouvelles litteraires et po- litiques, 1810, n. 62. 63. -- Ausserdem erliess Napoleon am 11. Jan. 1808 zu Paris ein SupplementDecret, wegen Entdeckung oder Verheimlichung einer Uebertretung der berliner und mailänder Decrete. Polit. Journal v. Jan. 1808, S. 101. -- Späterhin ward theils die Verbrennung aller vorgefundenen englischen Fabrikwaaren, theils, unter gewissen Bedingungen und Abgaben, die Einfuhr englischer ColonialWaaren auf französische Erlaubnissscheine oder Frei- briefe (Licenzen), so wie nichtenglischer Colonial- u. Fa- brikwaaren gegen Ursprungscheine (certificats d'origine), ver- fügt. -- Auch belegte Napoleon alle, erlaubterweise ein- geführten ColonialWaaren mit starkem Impost, durch ein Decret aus Trianon v. 5. Aug. 1810, (Journal de Francfort, Klüber's Europ. Völkerr. II. 33
II. Cap. Recht der Neutralität. als englisches Eigenthum angesehen, und, wennes ergriffen wird, für gute Prise erklärt werden. Jedes Schiff, von welcher Nation es sey, und woraus immer seine Ladung bestehe, wenn es aus einem Hafen Englands, oder aus englischen, oder von England occupirten Colonien kommt, oder wenn es nach England, oder in englische Colonien, oder in Länder bestimmt ist, die von englischen Truppen besetzt sind, soll ge- nommen, und dem Nehmer als gute Prise zu- erkannt werden. Diese Verfügungen, eine blosse Erwiederung des von England angenommenen Systems, verlieren ihre Kraft, so bald England zu den Grundsätzen des Völkerrechtes zurück- gekehrt seyn wird. a) Moniteur v. 26. Dec. 1807. Auch in dem angef. pariser Mémoire, p. 158. Journal de Francfort, 1807, n° 365, u. 1810, n. 274. Polit. Journal v. J. 1808, S. 99. u. in dem angef. Recueil von Schoell, T. IX. p. 360. — Wie- derholt wurden diese Grundsätze, in einer französischen Note an den nordamerikanischen Gesandten zu Paris, im Febr. 1810, in den mannheimer Nouvelles littéraires et po- litiques, 1810, n. 62. 63. — Ausserdem erlieſs Napoleon am 11. Jan. 1808 zu Paris ein SupplementDecret, wegen Entdeckung oder Verheimlichung einer Uebertretung der berliner und mailänder Decrete. Polit. Journal v. Jan. 1808, S. 101. — Späterhin ward theils die Verbrennung aller vorgefundenen englischen Fabrikwaaren, theils, unter gewissen Bedingungen und Abgaben, die Einfuhr englischer ColonialWaaren auf französische Erlaubniſsscheine oder Frei- briefe (Licenzen), so wie nichtenglischer Colonial- u. Fa- brikwaaren gegen Ursprungscheine (certificats d’origine), ver- fügt. — Auch belegte Napoleon alle, erlaubterweise ein- geführten ColonialWaaren mit starkem Impost, durch ein Decret aus Trianon v. 5. Aug. 1810, (Journal de Francfort, Klüber’s Europ. Völkerr. II. 33
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II. Cap. Recht der Neutralität.
als englisches Eigenthum angesehen, und, wenn
es ergriffen wird, für gute Prise erklärt werden.
Jedes Schiff, von welcher Nation es sey, und
woraus immer seine Ladung bestehe, wenn es
aus einem Hafen Englands, oder aus englischen,
oder von England occupirten Colonien kommt,
oder wenn es nach England, oder in englische
Colonien, oder in Länder bestimmt ist, die
von englischen Truppen besetzt sind, soll ge-
nommen, und dem Nehmer als gute Prise zu-
erkannt werden. Diese Verfügungen, eine blosse
Erwiederung des von England angenommenen
Systems, verlieren ihre Kraft, so bald England
zu den Grundsätzen des Völkerrechtes zurück-
gekehrt seyn wird.
a⁾ Moniteur v. 26. Dec. 1807. Auch in dem angef. pariser
Mémoire, p. 158. Journal de Francfort, 1807, n° 365,
u. 1810, n. 274. Polit. Journal v. J. 1808, S. 99. u. in
dem angef. Recueil von Schoell, T. IX. p. 360. — Wie-
derholt wurden diese Grundsätze, in einer französischen
Note an den nordamerikanischen Gesandten zu Paris, im
Febr. 1810, in den mannheimer Nouvelles littéraires et po-
litiques, 1810, n. 62. 63. — Ausserdem erlieſs Napoleon
am 11. Jan. 1808 zu Paris ein SupplementDecret, wegen
Entdeckung oder Verheimlichung einer Uebertretung der
berliner und mailänder Decrete. Polit. Journal v. Jan.
1808, S. 101. — Späterhin ward theils die Verbrennung
aller vorgefundenen englischen Fabrikwaaren, theils, unter
gewissen Bedingungen und Abgaben, die Einfuhr englischer
ColonialWaaren auf französische Erlaubniſsscheine oder Frei-
briefe (Licenzen), so wie nichtenglischer Colonial- u. Fa-
brikwaaren gegen Ursprungscheine (certificats d’origine), ver-
fügt. — Auch belegte Napoleon alle, erlaubterweise ein-
geführten ColonialWaaren mit starkem Impost, durch ein
Decret aus Trianon v. 5. Aug. 1810, (Journal de Francfort,
Klüber’s Europ. Völkerr. II. 33
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