Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Cap. Recht der Neutralität.
1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.
De Martens recueil, Supplement, II. 393. 402. 409. Eben-
dess
essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl.
auch Moser's Versuch, X. 1. 358. -- Aber Manche fordern
ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor-
zeigung eines urkundlichen Beweises, dass das Schiff zu ei-
nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder-
lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng-
lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher
auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi-
ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels-
schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar-
tens
recueil, Supplement, II. 478. -- Auch kann streitig
seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs-
schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782,
in Beziehung auf die Corvette St. Jean.
§. 294.
Fortsetzung.

Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt
die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung
der Seebriefe oder Schiffpapiere a) (papiers de mer
et livres ou pieces de bord). Eigenthum und Be-
stimmung der Ladung werden beglaubigt durch
die CertePartie, die Conossemente, und das
obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid-
liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des
Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl-
oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun-
den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers
zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und
der Equipage, wird dargethan durch Pässe und
Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur-
kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht

II. Cap. Recht der Neutralität.
1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.
De Martens recueil, Supplément, II. 393. 402. 409. Eben-
dess
essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl.
auch Moser’s Versuch, X. 1. 358. — Aber Manche fordern
ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor-
zeigung eines urkundlichen Beweises, daſs das Schiff zu ei-
nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder-
lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng-
lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher
auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi-
ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels-
schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar-
tens
recueil, Supplément, II. 478. — Auch kann streitig
seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs-
schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782,
in Beziehung auf die Corvette St. Jean.
§. 294.
Fortsetzung.

Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt
die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung
der Seebriefe oder Schiffpapiere a) (papiers de mer
et livres ou pièces de bord). Eigenthum und Be-
stimmung der Ladung werden beglaubigt durch
die CertePartie, die Conossemente, und das
obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid-
liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des
Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl-
oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun-
den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers
zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und
der Equipage, wird dargethan durch Pässe und
Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur-
kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="b)"><pb facs="#f0105" n="473"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Neutralität.</hi></fw><lb/>
1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.<lb/>
De <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, Supplément, II. 393. 402. 409. <hi rendition="#i">Eben-<lb/>
dess</hi> essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl.<lb/>
auch <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch, X. 1. 358. &#x2014; Aber Manche fordern<lb/>
ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor-<lb/>
zeigung eines urkundlichen Beweises, da&#x017F;s das Schiff zu ei-<lb/>
nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder-<lb/>
lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng-<lb/>
lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher<lb/>
auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi-<lb/>
ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels-<lb/>
schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De <hi rendition="#k">Mar-<lb/>
tens</hi> recueil, Supplément, II. 478. &#x2014; Auch kann streitig<lb/>
seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs-<lb/>
schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782,<lb/>
in Beziehung auf die Corvette St. Jean.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 294.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/>
                <p>Fährt das Schiff <hi rendition="#i">ohne Convoi</hi>, so erfolgt<lb/>
die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung<lb/>
der <hi rendition="#i">Seebriefe</hi> oder Schiffpapiere <hi rendition="#i">a</hi>) (papiers de mer<lb/>
et livres ou pièces de bord). Eigenthum und Be-<lb/>
stimmung der Ladung werden beglaubigt durch<lb/>
die CertePartie, die Conossemente, und das<lb/>
obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid-<lb/>
liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des<lb/>
Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl-<lb/>
oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun-<lb/>
den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers<lb/>
zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und<lb/>
der Equipage, wird dargethan durch Pässe und<lb/>
Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur-<lb/>
kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[473/0105] II. Cap. Recht der Neutralität. b⁾ 1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität. De Martens recueil, Supplément, II. 393. 402. 409. Eben- dess essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl. auch Moser’s Versuch, X. 1. 358. — Aber Manche fordern ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor- zeigung eines urkundlichen Beweises, daſs das Schiff zu ei- nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder- lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng- lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi- ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels- schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar- tens recueil, Supplément, II. 478. — Auch kann streitig seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs- schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782, in Beziehung auf die Corvette St. Jean. §. 294. Fortsetzung. Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung der Seebriefe oder Schiffpapiere a) (papiers de mer et livres ou pièces de bord). Eigenthum und Be- stimmung der Ladung werden beglaubigt durch die CertePartie, die Conossemente, und das obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid- liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl- oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun- den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und der Equipage, wird dargethan durch Pässe und Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur- kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/105
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/105>, abgerufen am 23.11.2024.