Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Neutralität. 1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.De Martens recueil, Supplement, II. 393. 402. 409. Eben- dess essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl. auch Moser's Versuch, X. 1. 358. -- Aber Manche fordern ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor- zeigung eines urkundlichen Beweises, dass das Schiff zu ei- nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder- lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng- lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi- ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels- schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar- tens recueil, Supplement, II. 478. -- Auch kann streitig seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs- schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782, in Beziehung auf die Corvette St. Jean. §. 294. Fortsetzung. Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt II. Cap. Recht der Neutralität. 1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.De Martens recueil, Supplément, II. 393. 402. 409. Eben- dess essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl. auch Moser’s Versuch, X. 1. 358. — Aber Manche fordern ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor- zeigung eines urkundlichen Beweises, daſs das Schiff zu ei- nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder- lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng- lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi- ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels- schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar- tens recueil, Supplément, II. 478. — Auch kann streitig seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs- schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782, in Beziehung auf die Corvette St. Jean. §. 294. Fortsetzung. Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="b)"><pb facs="#f0105" n="473"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Neutralität.</hi></fw><lb/> 1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.<lb/> De <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, Supplément, II. 393. 402. 409. <hi rendition="#i">Eben-<lb/> dess</hi> essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl.<lb/> auch <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, X. 1. 358. — Aber Manche fordern<lb/> ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor-<lb/> zeigung eines urkundlichen Beweises, daſs das Schiff zu ei-<lb/> nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder-<lb/> lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng-<lb/> lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher<lb/> auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi-<lb/> ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels-<lb/> schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De <hi rendition="#k">Mar-<lb/> tens</hi> recueil, Supplément, II. 478. — Auch kann streitig<lb/> seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs-<lb/> schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782,<lb/> in Beziehung auf die Corvette St. Jean.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 294.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/> <p>Fährt das Schiff <hi rendition="#i">ohne Convoi</hi>, so erfolgt<lb/> die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung<lb/> der <hi rendition="#i">Seebriefe</hi> oder Schiffpapiere <hi rendition="#i">a</hi>) (papiers de mer<lb/> et livres ou pièces de bord). Eigenthum und Be-<lb/> stimmung der Ladung werden beglaubigt durch<lb/> die CertePartie, die Conossemente, und das<lb/> obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid-<lb/> liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des<lb/> Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl-<lb/> oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun-<lb/> den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers<lb/> zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und<lb/> der Equipage, wird dargethan durch Pässe und<lb/> Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur-<lb/> kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [473/0105]
II. Cap. Recht der Neutralität.
b⁾
1800 und 1801, wegen der zweiten bewaffneten Neutralität.
De Martens recueil, Supplément, II. 393. 402. 409. Eben-
dess essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 20. Vergl.
auch Moser’s Versuch, X. 1. 358. — Aber Manche fordern
ausser der Versicherung des Capitains, wenigstens noch Vor-
zeigung eines urkundlichen Beweises, daſs das Schiff zu ei-
nem neutralen Staat gehöre. Auch die Vereinigten Nieder-
lande liessen 1762 sich diese gefallen. In der russisch-eng-
lischen SeeConvention vom 17. Jun. 1801, Art. 4, welcher
auch Dänemark und Schweden beitraten, ward eine modi-
ficirte Visitation auch der unter Convoi segelnden Handels-
schiffe, doch nur den Kriegsschiffen, eingeräumt. De Mar-
tens recueil, Supplément, II. 478. — Auch kann streitig
seyn, ob ein Schiff unter KriegsFlagge, wirklich ein Kriegs-
schiff sey? Dänemark und Spanien stritten hierüber 1782,
in Beziehung auf die Corvette St. Jean.
§. 294.
Fortsetzung.
Fährt das Schiff ohne Convoi, so erfolgt
die Beglaubigung durch Vorzeigung und Prüfung
der Seebriefe oder Schiffpapiere a) (papiers de mer
et livres ou pièces de bord). Eigenthum und Be-
stimmung der Ladung werden beglaubigt durch
die CertePartie, die Conossemente, und das
obrigkeitliche Certificat über die geleistete eid-
liche Verklarung; das neutrale Eigenthum des
Schiffes wird erwiesen, entweder durch Byl-
oder Bielbriefe, oder durch gerichtliche Urkun-
den, woraus der Rechtstitel des Eigenthümers
zu ersehen ist; die Neutralität des Schiffers und
der Equipage, wird dargethan durch Pässe und
Muster- oder EquipageRolle, auch durch Ur-
kunden über das Staats- oder OrtsBürgerrecht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |