Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. fahren in das Schloss oder den innern Schlosshof(l'entree du Louvre), oder vor das HauptPortal des Schlosses, feierlicher Empfang von Hofbeam- ten c), Eingang über die grosse Schlosstreppe (escalier des ambassadeurs), in den HauptAudienz- saal, bei Eröffnung beider Flügelthüren (des deux battans), zu dem unter einem Baldachin stehenden oder sitzenden Souverain in glänzender Umgebung, dem er, begleitet von etlichen Per- sonen seines Gefolges, mit drei Verbeugungen sich nähert, und der ihn mit Abnehmung des Hutes begrüsst, und durch ein Zeichen zu ei- gener Bedeckung des Hauptes einladet, u. d. m. Begleitung hiebei von andern fremden Gesandten, kommt selten mehr vor. a) Finet a. a. O. S. 43 ff. 47. 63. 67. 69. 73. 250. b) Moser's Versuch, IV. 53. Roth's Archiv f. d. Völkerrecht, Heft I, S. 91 ff. -- Das Bedecken des Hauptes unterbleibt bei dem Papst. Bei einer Kaiserin oder Königin, macht der Gesandte bloss eine Bewegung mit dem Hut, als wolle er sich bedecken, ohne es jedoch wirklich zu thun. Roth a. a. O. S. 92. Siebenkee's neues jurist. Magazin, Bd. I, S. 392. Man s. jedoch Finet a. a. O. S. 231. c) Von dem Introducteur des ambassadeurs, dessen Stelle zuwei- len der OberCeremonienmeister, der Oberkammerherr u. s. w. vertritt. Encyclopedie method.; Diplomatique, T. III. p. 67. -- In Constantinopel, wird der Botschafter und der Gesandte vom zweiten Rang vor der Audienz mit dem Caftan (CeremonienKleid) bekleidet. Lünig's theatr. cerem. I. 1745. Bielfeld, II. 212. §. 225. Staatsfeierlichkeiten, militärische Ehrenbezeugungen, u. a. Auszeichnung. Bei Staatsfeierlichkeiten, z. B. in dem Fall II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. fahren in das Schloſs oder den innern Schloſshof(l’entrée du Louvre), oder vor das HauptPortal des Schlosses, feierlicher Empfang von Hofbeam- ten c), Eingang über die grosse Schloſstreppe (escalier des ambassadeurs), in den HauptAudienz- saal, bei Eröffnung beider Flügelthüren (des deux battans), zu dem unter einem Baldachin stehenden oder sitzenden Souverain in glänzender Umgebung, dem er, begleitet von etlichen Per- sonen seines Gefolges, mit drei Verbeugungen sich nähert, und der ihn mit Abnehmung des Hutes begrüſst, und durch ein Zeichen zu ei- gener Bedeckung des Hauptes einladet, u. d. m. Begleitung hiebei von andern fremden Gesandten, kommt selten mehr vor. a) Finet a. a. O. S. 43 ff. 47. 63. 67. 69. 73. 250. b) Moser’s Versuch, IV. 53. Roth’s Archiv f. d. Völkerrecht, Heft I, S. 91 ff. — Das Bedecken des Hauptes unterbleibt bei dem Papst. Bei einer Kaiserin oder Königin, macht der Gesandte bloſs eine Bewegung mit dem Hut, als wolle er sich bedecken, ohne es jedoch wirklich zu thun. Roth a. a. O. S. 92. Siebenkee’s neues jurist. Magazin, Bd. I, S. 392. Man s. jedoch Finet a. a. O. S. 231. c) Von dem Introducteur des ambassadeurs, dessen Stelle zuwei- len der OberCeremonienmeister, der Oberkammerherr u. s. w. vertritt. Encyclopédie méthod.; Diplomatique, T. III. p. 67. — In Constantinopel, wird der Botschafter und der Gesandte vom zweiten Rang vor der Audienz mit dem Caftan (CeremonienKleid) bekleidet. Lünig’s theatr. cerem. I. 1745. Bielfeld, II. 212. §. 225. Staatsfeierlichkeiten, militärische Ehrenbezeugungen, u. a. Auszeichnung. Bei Staatsfeierlichkeiten, z. B. in dem Fall <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0372" n="366"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
fahren in das Schloſs oder den innern Schloſshof
(l’entrée du Louvre), oder vor das HauptPortal
des Schlosses, feierlicher Empfang von Hofbeam-
ten c), Eingang über die grosse Schloſstreppe
(escalier des ambassadeurs), in den HauptAudienz-
saal, bei Eröffnung beider Flügelthüren (des
deux battans), zu dem unter einem Baldachin
stehenden oder sitzenden Souverain in glänzender
Umgebung, dem er, begleitet von etlichen Per-
sonen seines Gefolges, mit drei Verbeugungen
sich nähert, und der ihn mit Abnehmung des
Hutes begrüſst, und durch ein Zeichen zu ei-
gener Bedeckung des Hauptes einladet, u. d. m.
Begleitung hiebei von andern fremden Gesandten,
kommt selten mehr vor.
a⁾ Finet a. a. O. S. 43 ff. 47. 63. 67. 69. 73. 250.
b⁾ Moser’s Versuch, IV. 53. Roth’s Archiv f. d. Völkerrecht,
Heft I, S. 91 ff. — Das Bedecken des Hauptes unterbleibt
bei dem Papst. Bei einer Kaiserin oder Königin, macht der
Gesandte bloſs eine Bewegung mit dem Hut, als wolle er sich
bedecken, ohne es jedoch wirklich zu thun. Roth a. a. O.
S. 92. Siebenkee’s neues jurist. Magazin, Bd. I, S. 392. Man
s. jedoch Finet a. a. O. S. 231.
c⁾ Von dem Introducteur des ambassadeurs, dessen Stelle zuwei-
len der OberCeremonienmeister, der Oberkammerherr u. s. w.
vertritt. Encyclopédie méthod.; Diplomatique, T. III. p. 67. —
In Constantinopel, wird der Botschafter und der Gesandte vom
zweiten Rang vor der Audienz mit dem Caftan (CeremonienKleid)
bekleidet. Lünig’s theatr. cerem. I. 1745. Bielfeld, II. 212.
§. 225.
Staatsfeierlichkeiten, militärische Ehrenbezeugungen, u. a.
Auszeichnung.
Bei Staatsfeierlichkeiten, z. B. in dem Fall
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