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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
§. 219.
b) Rang der Gesandten.
a) Unter sich: am dritten Ort.

Der Rang der Gesandten unter sich, in
demjenigen Lande wo sie accreditirt sind, erhält
seine Bestimmung, I) unter Gesandten eines Staa-
tes, durch die Vorschrift ihres Souverains a).
II) Unter Gesandten verschiedener Staaten b), wird
der Rang bestimmt, zuvörderst 1) durch die
Rangclasse zu welcher sie gehören, so dass in
der Regel alle Gesandten der ersten Classe denen
der zweiten, alle Gesandten der zweiten Classe
denen der dritten vorgehen, ohne Rücksicht auf
den gegenseitigen Rang ihrer Souveraine c); so-
dann 2) in jeder Rangclasse der Gesandten, theils
durch den Rang welcher ihren Constituenten ge-
genseitig, nach Anerkennung des die Gesandten
annehmenden Staates zukommt, theils durch die
Rangvorschrift dieses Staates für die verschiedenen
Arten der bei ihm residirenden Gesandten dersel-
ben Classe d). In dem vierten Artikel des auf
dem wiener Congress errichteten Reglements (§.
179), ist festgesetzt, dass die diplomatischen Agen-
ten unter sich, in jeder Rangclasse den Rang
nehmen sollen nach dem Datum der amtlichen
Bekanntmachung ihrer Ankunft; doch solle diese
Vorschrift in Absicht auf die Repräsentanten des
Papstes keine Neuerung veranlassen. Nach dem
oben (§. 179) angeführten Beschluss der im J.

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
§. 219.
b) Rang der Gesandten.
α) Unter sich: am dritten Ort.

Der Rang der Gesandten unter sich, in
demjenigen Lande wo sie accreditirt sind, erhält
seine Bestimmung, I) unter Gesandten eines Staa-
tes, durch die Vorschrift ihres Souverains a).
II) Unter Gesandten verschiedener Staaten b), wird
der Rang bestimmt, zuvörderst 1) durch die
Rangclasse zu welcher sie gehören, so daſs in
der Regel alle Gesandten der ersten Classe denen
der zweiten, alle Gesandten der zweiten Classe
denen der dritten vorgehen, ohne Rücksicht auf
den gegenseitigen Rang ihrer Souveraine c); so-
dann 2) in jeder Rangclasse der Gesandten, theils
durch den Rang welcher ihren Constituenten ge-
genseitig, nach Anerkennung des die Gesandten
annehmenden Staates zukommt, theils durch die
Rangvorschrift dieses Staates für die verschiedenen
Arten der bei ihm residirenden Gesandten dersel-
ben Classe d). In dem vierten Artikel des auf
dem wiener Congreſs errichteten Reglements (§.
179), ist festgesetzt, daſs die diplomatischen Agen-
ten unter sich, in jeder Rangclasse den Rang
nehmen sollen nach dem Datum der amtlichen
Bekanntmachung ihrer Ankunft; doch solle diese
Vorschrift in Absicht auf die Repräsentanten des
Papstes keine Neuerung veranlassen. Nach dem
oben (§. 179) angeführten Beschluſs der im J.

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[357/0363] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. §. 219. b) Rang der Gesandten. α) Unter sich: am dritten Ort. Der Rang der Gesandten unter sich, in demjenigen Lande wo sie accreditirt sind, erhält seine Bestimmung, I) unter Gesandten eines Staa- tes, durch die Vorschrift ihres Souverains a). II) Unter Gesandten verschiedener Staaten b), wird der Rang bestimmt, zuvörderst 1) durch die Rangclasse zu welcher sie gehören, so daſs in der Regel alle Gesandten der ersten Classe denen der zweiten, alle Gesandten der zweiten Classe denen der dritten vorgehen, ohne Rücksicht auf den gegenseitigen Rang ihrer Souveraine c); so- dann 2) in jeder Rangclasse der Gesandten, theils durch den Rang welcher ihren Constituenten ge- genseitig, nach Anerkennung des die Gesandten annehmenden Staates zukommt, theils durch die Rangvorschrift dieses Staates für die verschiedenen Arten der bei ihm residirenden Gesandten dersel- ben Classe d). In dem vierten Artikel des auf dem wiener Congreſs errichteten Reglements (§. 179), ist festgesetzt, daſs die diplomatischen Agen- ten unter sich, in jeder Rangclasse den Rang nehmen sollen nach dem Datum der amtlichen Bekanntmachung ihrer Ankunft; doch solle diese Vorschrift in Absicht auf die Repräsentanten des Papstes keine Neuerung veranlassen. Nach dem oben (§. 179) angeführten Beschluſs der im J.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/363>, abgerufen am 24.11.2024.