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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
dem französischen, s. man Meusel's Geschichte von Frank-
reich, Th. IV, S. 635 f. -- Aufhebung in Spanien 1594,
u. durch eine Verordn. v. 1684.
§. 208.
Unterschieden von dem AsylRecht.

Von jener QuartierFreiheit unterscheidet
sich das gesandschaftliche AsylRecht, Recht der
Freiung oder Freistätte (jus asyli, droit d'asile),
das Recht, zu dem Gefolge des Gesandten nicht
gehörigen Verbrechern oder eines Verbrechens
Verdächtigen, welche sich in das Gesandschaft-
Quartier geflüchtet haben, daselbst Schutz zu
geben gegen die verfolgende Ortsobrigkeit a).
Dieses zu Begünstigung der Verbrecher oft miss-
brauchte Recht, ist in den europäischen Staaten
fast allgemein aufgehoben, mit der Einschrän-
kung, dass dem Gesandten das Recht und die
Pflicht der Auslieferung, nach vorhergegangener
Requisition, zukommt b). Die Ortsobrigkeiten
sind berechtigt, nicht nur zu schleunigen Sicher-
heitsmaasregeln von Aussen, dass der Verbrecher
oder Verdächtige aus dem GesandschaftQuartier
nicht entkomme, sondern auch, in dem Fall
verweigerter Auslieferung, zu gewaltsamer Ab-
holung desselben c). So wenig ein Souverain
berechtigt wäre, den straffälligen Gesandten eines
andern Staates, unter dem Vorwand, dass er in
seinem Staatsgebiet sich befinde, dem Richter-
stuhl seines Souverains zu entziehen, eben so

Klüber's Europ. Völkerr. I. 22
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
dem französischen, s. man Meusel’s Geschichte von Frank-
reich, Th. IV, S. 635 f. — Aufhebung in Spanien 1594,
u. durch eine Verordn. v. 1684.
§. 208.
Unterschieden von dem AsylRecht.

Von jener QuartierFreiheit unterscheidet
sich das gesandschaftliche AsylRecht, Recht der
Freiung oder Freistätte (jus asyli, droit d’asile),
das Recht, zu dem Gefolge des Gesandten nicht
gehörigen Verbrechern oder eines Verbrechens
Verdächtigen, welche sich in das Gesandschaft-
Quartier geflüchtet haben, daselbst Schutz zu
geben gegen die verfolgende Ortsobrigkeit a).
Dieses zu Begünstigung der Verbrecher oft miſs-
brauchte Recht, ist in den europäischen Staaten
fast allgemein aufgehoben, mit der Einschrän-
kung, daſs dem Gesandten das Recht und die
Pflicht der Auslieferung, nach vorhergegangener
Requisition, zukommt b). Die Ortsobrigkeiten
sind berechtigt, nicht nur zu schleunigen Sicher-
heitsmaasregeln von Aussen, daſs der Verbrecher
oder Verdächtige aus dem GesandschaftQuartier
nicht entkomme, sondern auch, in dem Fall
verweigerter Auslieferung, zu gewaltsamer Ab-
holung desselben c). So wenig ein Souverain
berechtigt wäre, den straffälligen Gesandten eines
andern Staates, unter dem Vorwand, daſs er in
seinem Staatsgebiet sich befinde, dem Richter-
stuhl seines Souverains zu entziehen, eben so

Klüber’s Europ. Völkerr. I. 22
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[337/0343] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. b⁾ dem französischen, s. man Meusel’s Geschichte von Frank- reich, Th. IV, S. 635 f. — Aufhebung in Spanien 1594, u. durch eine Verordn. v. 1684. §. 208. Unterschieden von dem AsylRecht. Von jener QuartierFreiheit unterscheidet sich das gesandschaftliche AsylRecht, Recht der Freiung oder Freistätte (jus asyli, droit d’asile), das Recht, zu dem Gefolge des Gesandten nicht gehörigen Verbrechern oder eines Verbrechens Verdächtigen, welche sich in das Gesandschaft- Quartier geflüchtet haben, daselbst Schutz zu geben gegen die verfolgende Ortsobrigkeit a). Dieses zu Begünstigung der Verbrecher oft miſs- brauchte Recht, ist in den europäischen Staaten fast allgemein aufgehoben, mit der Einschrän- kung, daſs dem Gesandten das Recht und die Pflicht der Auslieferung, nach vorhergegangener Requisition, zukommt b). Die Ortsobrigkeiten sind berechtigt, nicht nur zu schleunigen Sicher- heitsmaasregeln von Aussen, daſs der Verbrecher oder Verdächtige aus dem GesandschaftQuartier nicht entkomme, sondern auch, in dem Fall verweigerter Auslieferung, zu gewaltsamer Ab- holung desselben c). So wenig ein Souverain berechtigt wäre, den straffälligen Gesandten eines andern Staates, unter dem Vorwand, daſs er in seinem Staatsgebiet sich befinde, dem Richter- stuhl seines Souverains zu entziehen, eben so Klüber’s Europ. Völkerr. I. 22

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/343>, abgerufen am 27.11.2024.