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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
oder GesellschaftMitglied zu betrachten ist. Aus
Gefälligkeit, oder durch Verträge, wird Ge-
sandten bisweilen grössere Abgabenfreiheit ein-
geräumt, als das natürliche Völkerrecht fordert.
Dagegen ist in andern Staaten die völkerrecht-
liche Abgabenfreiheit der Gesandten eingeschränkt,
umgangen
, oder aufgehoben, oder es wird be-
stimmte Vergütung dafür gegeben c). Wo bei
gewissen Abgaben die Verpflichtung des Gesand-
ten zweifelhaft, oder sie anzuerkennen für ihn
bedenklich ist, dient in manchen Fällen die Dar-
bringung freiwilliger, unbestimmter Beiträge,
z. B. zu den Armen- und LaternenCassen des
Ortes, als Auskunftmittel. Alles dieses gilt auch
von durchreisenden Gesandten, wenn ihnen Ex-
territorialität eingeräumt ist d). Durchsuchung
seiner Effecten, ist ein Gesandter wenigstens in
seiner Wohnung zu leiden nicht verbunden, und
auch anderswo nur da, wo ihm nicht gestattet
ist, zu eigenem Gebrauch, verbotene Waaren,
oder unverbotene, zoll- und accisefrei einzu-
führen e).

a) Moser's Versuch, IV. 145.
b) J. C. W. v. Steck von einem Gesandten, der Handlung
treibt; in s. Ausführungen polit. u. rechtl. Materien (1776),
S. 197 -- 202. Vattel, liv. IV, ch. 7, §. 105. 113. 114.
Bynkershoek de foro legatorum, c. 14.
c) v. Moser a. a. O. §. 4, 9, 14, 19 ff. S. 5, 10, 17, 34.
Moser's Beyträge, IV. 197. v. Pacassi a. a. O. S. 267 ff.
De Martens recueil, IV. 516. -- In einigen Staaten lässt
die Regierung jedem Gesandten, nach Verhältniss seiner
Rangelasse, ein für allemal, oder jährlich, eine bestimmte

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
oder GesellschaftMitglied zu betrachten ist. Aus
Gefälligkeit, oder durch Verträge, wird Ge-
sandten bisweilen grössere Abgabenfreiheit ein-
geräumt, als das natürliche Völkerrecht fordert.
Dagegen ist in andern Staaten die völkerrecht-
liche Abgabenfreiheit der Gesandten eingeschränkt,
umgangen
, oder aufgehoben, oder es wird be-
stimmte Vergütung dafür gegeben c). Wo bei
gewissen Abgaben die Verpflichtung des Gesand-
ten zweifelhaft, oder sie anzuerkennen für ihn
bedenklich ist, dient in manchen Fällen die Dar-
bringung freiwilliger, unbestimmter Beiträge,
z. B. zu den Armen- und LaternenCassen des
Ortes, als Auskunftmittel. Alles dieses gilt auch
von durchreisenden Gesandten, wenn ihnen Ex-
territorialität eingeräumt ist d). Durchsuchung
seiner Effecten, ist ein Gesandter wenigstens in
seiner Wohnung zu leiden nicht verbunden, und
auch anderswo nur da, wo ihm nicht gestattet
ist, zu eigenem Gebrauch, verbotene Waaren,
oder unverbotene, zoll- und accisefrei einzu-
führen e).

a) Moser’s Versuch, IV. 145.
b) J. C. W. v. Steck von einem Gesandten, der Handlung
treibt; in s. Ausführungen polit. u. rechtl. Materien (1776),
S. 197 — 202. Vattel, liv. IV, ch. 7, §. 105. 113. 114.
Bynkershoek de foro legatorum, c. 14.
c) v. Moser a. a. O. §. 4, 9, 14, 19 ff. S. 5, 10, 17, 34.
Moser’s Beyträge, IV. 197. v. Pacassi a. a. O. S. 267 ff.
De Martens recueil, IV. 516. — In einigen Staaten läſst
die Regierung jedem Gesandten, nach Verhältniſs seiner
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[334/0340] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. oder GesellschaftMitglied zu betrachten ist. Aus Gefälligkeit, oder durch Verträge, wird Ge- sandten bisweilen grössere Abgabenfreiheit ein- geräumt, als das natürliche Völkerrecht fordert. Dagegen ist in andern Staaten die völkerrecht- liche Abgabenfreiheit der Gesandten eingeschränkt, umgangen, oder aufgehoben, oder es wird be- stimmte Vergütung dafür gegeben c). Wo bei gewissen Abgaben die Verpflichtung des Gesand- ten zweifelhaft, oder sie anzuerkennen für ihn bedenklich ist, dient in manchen Fällen die Dar- bringung freiwilliger, unbestimmter Beiträge, z. B. zu den Armen- und LaternenCassen des Ortes, als Auskunftmittel. Alles dieses gilt auch von durchreisenden Gesandten, wenn ihnen Ex- territorialität eingeräumt ist d). Durchsuchung seiner Effecten, ist ein Gesandter wenigstens in seiner Wohnung zu leiden nicht verbunden, und auch anderswo nur da, wo ihm nicht gestattet ist, zu eigenem Gebrauch, verbotene Waaren, oder unverbotene, zoll- und accisefrei einzu- führen e). a⁾ Moser’s Versuch, IV. 145. b⁾ J. C. W. v. Steck von einem Gesandten, der Handlung treibt; in s. Ausführungen polit. u. rechtl. Materien (1776), S. 197 — 202. Vattel, liv. IV, ch. 7, §. 105. 113. 114. Bynkershoek de foro legatorum, c. 14. c⁾ v. Moser a. a. O. §. 4, 9, 14, 19 ff. S. 5, 10, 17, 34. Moser’s Beyträge, IV. 197. v. Pacassi a. a. O. S. 267 ff. De Martens recueil, IV. 516. — In einigen Staaten läſst die Regierung jedem Gesandten, nach Verhältniſs seiner Rangelasse, ein für allemal, oder jährlich, eine bestimmte

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/340>, abgerufen am 23.11.2024.