Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. auf Friedens- und andern Congressen, mit Ge-sandten eines oder mehrerer anderer Staaten, zuweilen auch durch dritte Staaten, oder deren Gesandte, z. B. durch Vermittler. Die mittel- baren und die unmittelbaren Verhandlungen ge- schehen entweder schriftlich, durch Schreiben, Memoiren, Noten, VerbalNoten (notes verba- les), oder mündlich, in Audienzen oder Con- ferenzen b). Kein Staat ist in der Regel voll- kommen berechtigt, einen andern zu einer be- stimmten Art von Verhandlungen zu nöthigen; indess giebt es doch Beispiele, dass Staaten den Grundsatz aufgestellt haben, nur auf erhaltene schriftliche Mittheilung, Erklärung oder Anfrage, zu berathschlagen oder zu antworten c). Da- gegen kann es in gesandschaftlichen Verhand- lungen der Klugheit gemäss seyn, dasjenige, was man mündlich vorgetragen, oder von dem andern Theil vernommen hat, diesem schriftlich zu wiederholen (note verbale, apercu de con- versation), um die Thatsache der mündlichen Erklärung, so viel möglich, glaubwürdig in An- denken zu erhalten. Auch ist zuweilen räthlich, von dem Inhalt eines schriftlichen Aufsatzes, wel- chen der Gesandte in einer Audienz dem Sou- verain überreichen will, vorher den Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Kenntniss zu setzen. a) Von dem Verhalten des Gesandten bei diesen Unterhand- lungen, s. Wicquefort, T. II, sect. 3 -- 8. Callieres, ch. III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. auf Friedens- und andern Congressen, mit Ge-sandten eines oder mehrerer anderer Staaten, zuweilen auch durch dritte Staaten, oder deren Gesandte, z. B. durch Vermittler. Die mittel- baren und die unmittelbaren Verhandlungen ge- schehen entweder schriftlich, durch Schreiben, Memoiren, Noten, VerbalNoten (notes verba- les), oder mündlich, in Audienzen oder Con- ferenzen b). Kein Staat ist in der Regel voll- kommen berechtigt, einen andern zu einer be- stimmten Art von Verhandlungen zu nöthigen; indeſs giebt es doch Beispiele, daſs Staaten den Grundsatz aufgestellt haben, nur auf erhaltene schriftliche Mittheilung, Erklärung oder Anfrage, zu berathschlagen oder zu antworten c). Da- gegen kann es in gesandschaftlichen Verhand- lungen der Klugheit gemäſs seyn, dasjenige, was man mündlich vorgetragen, oder von dem andern Theil vernommen hat, diesem schriftlich zu wiederholen (note verbale, aperçu de con- versation), um die Thatsache der mündlichen Erklärung, so viel möglich, glaubwürdig in An- denken zu erhalten. Auch ist zuweilen räthlich, von dem Inhalt eines schriftlichen Aufsatzes, wel- chen der Gesandte in einer Audienz dem Sou- verain überreichen will, vorher den Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Kenntniſs zu setzen. a) Von dem Verhalten des Gesandten bei diesen Unterhand- lungen, s. Wicquefort, T. II, sect. 3 — 8. Callières, ch. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0329" n="323"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> auf Friedens- und andern Congressen, mit Ge-<lb/> sandten eines oder mehrerer anderer Staaten,<lb/> zuweilen auch durch dritte Staaten, oder deren<lb/> Gesandte, z. B. durch Vermittler. Die mittel-<lb/> baren und die unmittelbaren Verhandlungen ge-<lb/> schehen entweder schriftlich, durch Schreiben,<lb/> Memoiren, Noten, VerbalNoten (notes verba-<lb/> les), oder mündlich, in Audienzen oder Con-<lb/> ferenzen <hi rendition="#i">b</hi>). Kein Staat ist in der Regel voll-<lb/> kommen berechtigt, einen andern zu einer be-<lb/> stimmten Art von Verhandlungen zu nöthigen;<lb/> indeſs giebt es doch Beispiele, daſs Staaten den<lb/> Grundsatz aufgestellt haben, nur auf erhaltene<lb/> schriftliche Mittheilung, Erklärung oder Anfrage,<lb/> zu berathschlagen oder zu antworten <hi rendition="#i">c</hi>). Da-<lb/> gegen kann es in gesandschaftlichen Verhand-<lb/> lungen der Klugheit gemäſs seyn, dasjenige,<lb/> was man mündlich vorgetragen, oder von dem<lb/> andern Theil vernommen hat, diesem schriftlich<lb/> zu wiederholen (note verbale, aperçu de con-<lb/> versation), um die Thatsache der mündlichen<lb/> Erklärung, so viel möglich, glaubwürdig in An-<lb/> denken zu erhalten. Auch ist zuweilen räthlich,<lb/> von dem Inhalt eines schriftlichen Aufsatzes, wel-<lb/> chen der Gesandte in einer Audienz dem Sou-<lb/> verain überreichen will, vorher den Minister<lb/> der auswärtigen Angelegenheiten in Kenntniſs zu<lb/> setzen.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Von dem Verhalten des Gesandten bei diesen Unterhand-<lb/> lungen, s. <hi rendition="#k">Wicquefort</hi>, T. II, sect. 3 — 8. <hi rendition="#k">Callières</hi>, ch.<lb/></note> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [323/0329]
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
auf Friedens- und andern Congressen, mit Ge-
sandten eines oder mehrerer anderer Staaten,
zuweilen auch durch dritte Staaten, oder deren
Gesandte, z. B. durch Vermittler. Die mittel-
baren und die unmittelbaren Verhandlungen ge-
schehen entweder schriftlich, durch Schreiben,
Memoiren, Noten, VerbalNoten (notes verba-
les), oder mündlich, in Audienzen oder Con-
ferenzen b). Kein Staat ist in der Regel voll-
kommen berechtigt, einen andern zu einer be-
stimmten Art von Verhandlungen zu nöthigen;
indeſs giebt es doch Beispiele, daſs Staaten den
Grundsatz aufgestellt haben, nur auf erhaltene
schriftliche Mittheilung, Erklärung oder Anfrage,
zu berathschlagen oder zu antworten c). Da-
gegen kann es in gesandschaftlichen Verhand-
lungen der Klugheit gemäſs seyn, dasjenige,
was man mündlich vorgetragen, oder von dem
andern Theil vernommen hat, diesem schriftlich
zu wiederholen (note verbale, aperçu de con-
versation), um die Thatsache der mündlichen
Erklärung, so viel möglich, glaubwürdig in An-
denken zu erhalten. Auch ist zuweilen räthlich,
von dem Inhalt eines schriftlichen Aufsatzes, wel-
chen der Gesandte in einer Audienz dem Sou-
verain überreichen will, vorher den Minister
der auswärtigen Angelegenheiten in Kenntniſs zu
setzen.
a⁾ Von dem Verhalten des Gesandten bei diesen Unterhand-
lungen, s. Wicquefort, T. II, sect. 3 — 8. Callières, ch.
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