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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
und katholische geistliche Fürsten, wenigstens
zu den ersten Gesandschaftstellen, fast immer
nur Geistliche a). Es fehlt nicht ganz an Bei-
spielen, dass ein bestimmter Stand für gewisse
Gesandte erforderlich war b). Desto häufiger
sind Beispiele, dass Nichtadeliche, besonders
MilitärPersonen und Gelehrte, auch Geistliche,
die ersten und wichtigsten Gesandschaftposten
bekleidet haben c). GesandschaftSecretäre wer-
den zuweilen an demselben Ort, wo sie bisher
standen, oder an einem andern, zu Gesandten
ernannt, doch in der Regel anfangs nur zu Ge-
sandten der dritten Classe. -- Die Annehmung
eines Gesandten, dessen Person dem Staat, an
welchen er soll gesendet werden, unangenehm
ist, wird zuweilen von diesem abgelehnt d),
mit oder ohne Anführung von Gründen der Ab-
lehnung.

a) z. B. der Papst. Auch ehehin die geistlichen Kurfürsten,
zu der Kaiserwahl und Krönung. Vergl. Moser's Versuch,
III. 95. 98. -- Von der Religion der Gesandten, ebendas.
III. 96. 98. Ebendess. Beyträge, III. 103.
b) Der kaiserliche PrincipalCommissarius bei der teutschen
Reichsversammlung, musste Fürst seyn. Moser von den
teutschen Reichstagen, Th. I, S. 127. Zu der Belehnung
mit Reichsthronlehen, mussten "vornehme Ministri aus dem
Herren- oder Ritterstand" als Gesandte geschickt werden.
Des Reichshofraths gemeiner Bescheid v. 28. Aug. 1768.
Schmauss corp. jur. publ. S. 1098. Pütter's Anleit. zum t.
Staatsr., übers. v. C. A. F. Gr. v. Hohenthal, II. 352.
c) Gelehrte, besonders Doctoren der Rechte, nicht bloss in
der Vorzeit, wo mehr als jetzt auf Gelehrsamkeit und la-
teinische Sprachkenntniss gesehen ward. Wicquefort T. I.

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
und katholische geistliche Fürsten, wenigstens
zu den ersten Gesandschaftstellen, fast immer
nur Geistliche a). Es fehlt nicht ganz an Bei-
spielen, daſs ein bestimmter Stand für gewisse
Gesandte erforderlich war b). Desto häufiger
sind Beispiele, daſs Nichtadeliche, besonders
MilitärPersonen und Gelehrte, auch Geistliche,
die ersten und wichtigsten Gesandschaftposten
bekleidet haben c). GesandschaftSecretäre wer-
den zuweilen an demselben Ort, wo sie bisher
standen, oder an einem andern, zu Gesandten
ernannt, doch in der Regel anfangs nur zu Ge-
sandten der dritten Classe. — Die Annehmung
eines Gesandten, dessen Person dem Staat, an
welchen er soll gesendet werden, unangenehm
ist, wird zuweilen von diesem abgelehnt d),
mit oder ohne Anführung von Gründen der Ab-
lehnung.

a) z. B. der Papst. Auch ehehin die geistlichen Kurfürsten,
zu der Kaiserwahl und Krönung. Vergl. Moser’s Versuch,
III. 95. 98. — Von der Religion der Gesandten, ebendas.
III. 96. 98. Ebendess. Beyträge, III. 103.
b) Der kaiserliche PrincipalCommissarius bei der teutschen
Reichsversammlung, muſste Fürst seyn. Moser von den
teutschen Reichstagen, Th. I, S. 127. Zu der Belehnung
mit Reichsthronlehen, muſsten „vornehme Ministri aus dem
Herren- oder Ritterstand“ als Gesandte geschickt werden.
Des Reichshofraths gemeiner Bescheid v. 28. Aug. 1768.
Schmauss corp. jur. publ. S. 1098. Pütter’s Anleit. zum t.
Staatsr., übers. v. C. A. F. Gr. v. Hohenthal, II. 352.
c) Gelehrte, besonders Doctoren der Rechte, nicht bloſs in
der Vorzeit, wo mehr als jetzt auf Gelehrsamkeit und la-
teinische Sprachkenntniſs gesehen ward. Wicquefort T. I.
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[303/0309] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. und katholische geistliche Fürsten, wenigstens zu den ersten Gesandschaftstellen, fast immer nur Geistliche a). Es fehlt nicht ganz an Bei- spielen, daſs ein bestimmter Stand für gewisse Gesandte erforderlich war b). Desto häufiger sind Beispiele, daſs Nichtadeliche, besonders MilitärPersonen und Gelehrte, auch Geistliche, die ersten und wichtigsten Gesandschaftposten bekleidet haben c). GesandschaftSecretäre wer- den zuweilen an demselben Ort, wo sie bisher standen, oder an einem andern, zu Gesandten ernannt, doch in der Regel anfangs nur zu Ge- sandten der dritten Classe. — Die Annehmung eines Gesandten, dessen Person dem Staat, an welchen er soll gesendet werden, unangenehm ist, wird zuweilen von diesem abgelehnt d), mit oder ohne Anführung von Gründen der Ab- lehnung. a⁾ z. B. der Papst. Auch ehehin die geistlichen Kurfürsten, zu der Kaiserwahl und Krönung. Vergl. Moser’s Versuch, III. 95. 98. — Von der Religion der Gesandten, ebendas. III. 96. 98. Ebendess. Beyträge, III. 103. b⁾ Der kaiserliche PrincipalCommissarius bei der teutschen Reichsversammlung, muſste Fürst seyn. Moser von den teutschen Reichstagen, Th. I, S. 127. Zu der Belehnung mit Reichsthronlehen, muſsten „vornehme Ministri aus dem Herren- oder Ritterstand“ als Gesandte geschickt werden. Des Reichshofraths gemeiner Bescheid v. 28. Aug. 1768. Schmauss corp. jur. publ. S. 1098. Pütter’s Anleit. zum t. Staatsr., übers. v. C. A. F. Gr. v. Hohenthal, II. 352. c⁾ Gelehrte, besonders Doctoren der Rechte, nicht bloſs in der Vorzeit, wo mehr als jetzt auf Gelehrsamkeit und la- teinische Sprachkenntniſs gesehen ward. Wicquefort T. I.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/309>, abgerufen am 23.11.2024.