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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
lassen seyn. Beispiele in der Polit. Unterhandlungskunst,
S. 131 f., bei Wicquefort, liv. I, sect. 3, bei Brillon, in
s. Dictionnaire des arrets, (nouv. edit. de Prost de Royer),
voc. Ambassadeur, n. 17, und bei Callieres a. a. O. ch. XI. --
Dasselbe gilt von der Regentschaft während der Minder-
jährigkeit, Krankheit, oder Gefangenschaft, oder des Exils
eines Monarchen, oder eines Streites über die Thronfolge;
auch von den Reichsverwesern oder Reichsständen während
eines Interregnums, oder in geistlichen Wahlstaaten während
einer Sedisvacanz. Wicquefort (edit. 1690), I. 34. sq. --
Einem Gesandten selbst, kann sogar Substitutions- oder
SubdelegationsRecht ertheilt seyn. Ebendas. I. 35. Moser's
Versuch, III. 54 f. Ebendess. Beyträge, III. 38. Klüber's
öffentl. Recht des t. Bundes, §. 128.
§. 176.
Recht und Pflicht Gesandte anzunehmen. Durchreise.

Jeder unabhängige Staat hat ein unbeschränk-
tes Recht Gesandte anzunehmen a), so fern er
nicht durch Vertrag sich zu Einschränkungen ver-
pflichtet hat. Abhängige Staaten sind nicht be-
rechtigt Gesandte anzunehmen, oder es ist we-
nigstens ihre Befugniss hiezu auf irgend eine Art
beschränkt. Steht ihnen actives Gesandschaftrecht
zu, so gilt hievon noch kein Schluss auf passives,
und eben so wenig auf ein harmonisches Verhält-
niss zwischen den Graden beider. -- Ohne Ver-
trag, hat ein zu Annehmung der Gesandten be-
rechtigter Staat keine Zwangpflicht, einen Gesand-
ten anzunehmen b), oder einem Gesandten Auf-
enthalt
oder Durchreise zu gestatten c). In dem
Fall freiwilliger Annahme, oder Gestattung der
Durchreise eines Gesandten, ist der Staat berech-
tigt Bedingungen derselben festzusetzen. Persön-

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
lassen seyn. Beispiele in der Polit. Unterhandlungskunst,
S. 131 f., bei Wicquefort, liv. I, sect. 3, bei Brillon, in
s. Dictionnaire des arrèts, (nouv. édit. de Prost de Royer),
voc. Ambassadeur, n. 17, und bei Callières a. a. O. ch. XI. —
Dasselbe gilt von der Regentschaft während der Minder-
jährigkeit, Krankheit, oder Gefangenschaft, oder des Exils
eines Monarchen, oder eines Streites über die Thronfolge;
auch von den Reichsverwesern oder Reichsständen während
eines Interregnums, oder in geistlichen Wahlstaaten während
einer Sedisvacanz. Wicquefort (edit. 1690), I. 34. sq. —
Einem Gesandten selbst, kann sogar Substitutions- oder
SubdelegationsRecht ertheilt seyn. Ebendas. I. 35. Moser’s
Versuch, III. 54 f. Ebendess. Beyträge, III. 38. Klüber’s
öffentl. Recht des t. Bundes, §. 128.
§. 176.
Recht und Pflicht Gesandte anzunehmen. Durchreise.

Jeder unabhängige Staat hat ein unbeschränk-
tes Recht Gesandte anzunehmen a), so fern er
nicht durch Vertrag sich zu Einschränkungen ver-
pflichtet hat. Abhängige Staaten sind nicht be-
rechtigt Gesandte anzunehmen, oder es ist we-
nigstens ihre Befugniſs hiezu auf irgend eine Art
beschränkt. Steht ihnen actives Gesandschaftrecht
zu, so gilt hievon noch kein Schluſs auf passives,
und eben so wenig auf ein harmonisches Verhält-
niſs zwischen den Graden beider. — Ohne Ver-
trag, hat ein zu Annehmung der Gesandten be-
rechtigter Staat keine Zwangpflicht, einen Gesand-
ten anzunehmen b), oder einem Gesandten Auf-
enthalt
oder Durchreise zu gestatten c). In dem
Fall freiwilliger Annahme, oder Gestattung der
Durchreise eines Gesandten, ist der Staat berech-
tigt Bedingungen derselben festzusetzen. Persön-

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[285/0291] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. e⁾ lassen seyn. Beispiele in der Polit. Unterhandlungskunst, S. 131 f., bei Wicquefort, liv. I, sect. 3, bei Brillon, in s. Dictionnaire des arrèts, (nouv. édit. de Prost de Royer), voc. Ambassadeur, n. 17, und bei Callières a. a. O. ch. XI. — Dasselbe gilt von der Regentschaft während der Minder- jährigkeit, Krankheit, oder Gefangenschaft, oder des Exils eines Monarchen, oder eines Streites über die Thronfolge; auch von den Reichsverwesern oder Reichsständen während eines Interregnums, oder in geistlichen Wahlstaaten während einer Sedisvacanz. Wicquefort (edit. 1690), I. 34. sq. — Einem Gesandten selbst, kann sogar Substitutions- oder SubdelegationsRecht ertheilt seyn. Ebendas. I. 35. Moser’s Versuch, III. 54 f. Ebendess. Beyträge, III. 38. Klüber’s öffentl. Recht des t. Bundes, §. 128. §. 176. Recht und Pflicht Gesandte anzunehmen. Durchreise. Jeder unabhängige Staat hat ein unbeschränk- tes Recht Gesandte anzunehmen a), so fern er nicht durch Vertrag sich zu Einschränkungen ver- pflichtet hat. Abhängige Staaten sind nicht be- rechtigt Gesandte anzunehmen, oder es ist we- nigstens ihre Befugniſs hiezu auf irgend eine Art beschränkt. Steht ihnen actives Gesandschaftrecht zu, so gilt hievon noch kein Schluſs auf passives, und eben so wenig auf ein harmonisches Verhält- niſs zwischen den Graden beider. — Ohne Ver- trag, hat ein zu Annehmung der Gesandten be- rechtigter Staat keine Zwangpflicht, einen Gesand- ten anzunehmen b), oder einem Gesandten Auf- enthalt oder Durchreise zu gestatten c). In dem Fall freiwilliger Annahme, oder Gestattung der Durchreise eines Gesandten, ist der Staat berech- tigt Bedingungen derselben festzusetzen. Persön-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/291>, abgerufen am 21.11.2024.