Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rangihrer Souveraine. Moser's Versuch, VII. 831. 343 f. §. 174. Fortsetzung. Der Umfang der persönlichen und amtlichen a) Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln, Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuss. EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L. III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rangihrer Souveraine. Moser’s Versuch, VII. 831. 343 f. §. 174. Fortsetzung. Der Umfang der persönlichen und amtlichen a) Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln, Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuſs. EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="e)"><pb facs="#f0287" n="281"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang<lb/> ihrer Souveraine. <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, VII. 831. 343 f.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 174.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/> <p>Der Umfang der persönlichen und amtlichen<lb/> Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist<lb/> durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch<lb/> durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten<lb/> bestimmt <hi rendition="#i">a</hi>). Wie verschieden auch die hierüber<lb/> sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom-<lb/> men solche doch darin überein, daſs die Consuln<lb/> in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem<lb/> Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und daſs<lb/> sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen <hi rendition="#i">b</hi>).<lb/> In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer<lb/> Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver-<lb/> wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu<lb/> verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit-<lb/> sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil-<lb/> Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver-<lb/> trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen<lb/> Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge-<lb/> räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn-<lb/> testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge-<lb/> niessen die Consuln europäischer Staaten in der<lb/> Levante und in Afrika <hi rendition="#i">c</hi>). Auch werden sie dort<lb/> förmlich accreditirt.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln,<lb/> Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuſs.<lb/> EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.<lb/></note> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [281/0287]
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
e⁾
an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang
ihrer Souveraine. Moser’s Versuch, VII. 831. 343 f.
§. 174.
Fortsetzung.
Der Umfang der persönlichen und amtlichen
Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist
durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch
durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten
bestimmt a). Wie verschieden auch die hierüber
sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom-
men solche doch darin überein, daſs die Consuln
in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem
Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und daſs
sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen b).
In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer
Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver-
wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu
verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit-
sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil-
Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver-
trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen
Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge-
räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn-
testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge-
niessen die Consuln europäischer Staaten in der
Levante und in Afrika c). Auch werden sie dort
förmlich accreditirt.
a⁾ Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln,
Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuſs.
EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |