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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Verträge.
wird darin gesorgt für Freiheit und Beschützung
des Handels der Angehörigen eines bestimmten
Staates; bald werden gewisse Leistungen fest-
gesetzt, wodurch die natürliche Freiheit einge-
schränkt oder erweitert wird. Einige Handels-
verträge haben das Ansehen von gesellschaftlichen
Verbindungen, wie der ehemalige hanseatische
Bund; andere sind im Grund anders nichts als
eine Art von Freundschaftverträgen. Die bei-
den Hauptgesichtpuncte der neuern Handelsver-
träge betreffen den Handel unter friedlichen und
feindlichen Verhältnissen, und zwar die letzten
theils unter den Contrahenten selbst, theils zwi-
schen einem von ihnen und einer dritten Macht,
theils zwischen dritten Mächten.

a) Viele Handels- und Schiffahrtverträge stehen in den Samm-
lungen von Staatsverträgen. Eine eigene Sammlung für Eng-
land ist: A Collection of all the marine treaties between
Great-Britain and other Powers. 1779. 8. Auszüge aus den
von den vereinigten Niederlanden geschlossenen Handelsver-
trägen, in Adr. Kluit historiae federum Belgii federati pri-
mis lineis, T. I. cap. 4. Ein Verzeichniss der von den vor-
nehmsten europäischen Staaten bis auf das Jahr 1782 er-
richteten Handelsverträge, nebst Angabe ihres wichtigsten
Inhaltes, steht in dem V. Hauptst. v. J. C. W. v. Steck's
Versuch über Handels- und Schiffahrtsverträge. Halle 1782.
8. Und ein Verzeichniss von Sammlungen der Handelsver-
träge einzelner Staaten u. von Schriften darüber, in v. Kamptz
neuer Lit., §. 256. -- Schriften: Jo. Jac. Mascov diss. de
foederibus commerciorum. Lips. 1735. 4. Mably droit pu-
blic de l'Europe, T. II, ch. 12. Theorie des traites de
commerce, par M. Bouchaud. a Paris 1777. 8. v. Steck's
angef. Versuch. Ebenders. von den Handlungsverträgen des
russischen Reichs; in s. Versuchen von 1783, S. 61--84.
Ebenders. von den Handelsverträgen der osmanischen Pforte,

II. Cap. Recht der Verträge.
wird darin gesorgt für Freiheit und Beschützung
des Handels der Angehörigen eines bestimmten
Staates; bald werden gewisse Leistungen fest-
gesetzt, wodurch die natürliche Freiheit einge-
schränkt oder erweitert wird. Einige Handels-
verträge haben das Ansehen von gesellschaftlichen
Verbindungen, wie der ehemalige hanseatische
Bund; andere sind im Grund anders nichts als
eine Art von Freundschaftverträgen. Die bei-
den Hauptgesichtpuncte der neuern Handelsver-
träge betreffen den Handel unter friedlichen und
feindlichen Verhältnissen, und zwar die letzten
theils unter den Contrahenten selbst, theils zwi-
schen einem von ihnen und einer dritten Macht,
theils zwischen dritten Mächten.

a) Viele Handels- und Schiffahrtverträge stehen in den Samm-
lungen von Staatsverträgen. Eine eigene Sammlung für Eng-
land ist: A Collection of all the marine treaties between
Great-Britain and other Powers. 1779. 8. Auszüge aus den
von den vereinigten Niederlanden geschlossenen Handelsver-
trägen, in Adr. Kluit historiae federum Belgii federati pri-
mis lineis, T. I. cap. 4. Ein Verzeichniſs der von den vor-
nehmsten europäischen Staaten bis auf das Jahr 1782 er-
richteten Handelsverträge, nebst Angabe ihres wichtigsten
Inhaltes, steht in dem V. Hauptst. v. J. C. W. v. Steck’s
Versuch über Handels- und Schiffahrtsverträge. Halle 1782.
8. Und ein Verzeichniſs von Sammlungen der Handelsver-
träge einzelner Staaten u. von Schriften darüber, in v. Kamptz
neuer Lit., §. 256. — Schriften: Jo. Jac. Mascov diss. de
foederibus commerciorum. Lips. 1735. 4. Mably droit pu-
blic de l’Europe, T. II, ch. 12. Théorie des traités de
commerce, par M. Bouchaud. à Paris 1777. 8. v. Steck’s
angef. Versuch. Ebenders. von den Handlungsverträgen des
russischen Reichs; in s. Versuchen von 1783, S. 61—84.
Ebenders. von den Handelsverträgen der osmanischen Pforte,
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[243/0249] II. Cap. Recht der Verträge. wird darin gesorgt für Freiheit und Beschützung des Handels der Angehörigen eines bestimmten Staates; bald werden gewisse Leistungen fest- gesetzt, wodurch die natürliche Freiheit einge- schränkt oder erweitert wird. Einige Handels- verträge haben das Ansehen von gesellschaftlichen Verbindungen, wie der ehemalige hanseatische Bund; andere sind im Grund anders nichts als eine Art von Freundschaftverträgen. Die bei- den Hauptgesichtpuncte der neuern Handelsver- träge betreffen den Handel unter friedlichen und feindlichen Verhältnissen, und zwar die letzten theils unter den Contrahenten selbst, theils zwi- schen einem von ihnen und einer dritten Macht, theils zwischen dritten Mächten. a⁾ Viele Handels- und Schiffahrtverträge stehen in den Samm- lungen von Staatsverträgen. Eine eigene Sammlung für Eng- land ist: A Collection of all the marine treaties between Great-Britain and other Powers. 1779. 8. Auszüge aus den von den vereinigten Niederlanden geschlossenen Handelsver- trägen, in Adr. Kluit historiae federum Belgii federati pri- mis lineis, T. I. cap. 4. Ein Verzeichniſs der von den vor- nehmsten europäischen Staaten bis auf das Jahr 1782 er- richteten Handelsverträge, nebst Angabe ihres wichtigsten Inhaltes, steht in dem V. Hauptst. v. J. C. W. v. Steck’s Versuch über Handels- und Schiffahrtsverträge. Halle 1782. 8. Und ein Verzeichniſs von Sammlungen der Handelsver- träge einzelner Staaten u. von Schriften darüber, in v. Kamptz neuer Lit., §. 256. — Schriften: Jo. Jac. Mascov diss. de foederibus commerciorum. Lips. 1735. 4. Mably droit pu- blic de l’Europe, T. II, ch. 12. Théorie des traités de commerce, par M. Bouchaud. à Paris 1777. 8. v. Steck’s angef. Versuch. Ebenders. von den Handlungsverträgen des russischen Reichs; in s. Versuchen von 1783, S. 61—84. Ebenders. von den Handelsverträgen der osmanischen Pforte,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/249>, abgerufen am 22.11.2024.