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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
erlaubt, als nach vorhergegangener Requisition
und Bewilligung c). 3) Auch werden, nach der
eigenen Meinung von dem StaatsBedürfniss oder
Vortheil, bald Freiheit bald Einschränkungen
des Verkehrs, insbesondere Handelssperre oder
Freiheit, ganz oder theilweise, active oder pas-
sive, verfügt, auch wohl durch Staatsverträge
bedungen d). Namentlich gilt dieses von der
Zulassung fremder Post- und Handelsschiffe, wel-
che überall leichter eingelassen werden, als Kriegs-
schiffe, die ausser offenbarer Seegefahr entweder
gar nicht, oder nur in geringer Anzahl in das
Seegebiet einlaufen dürfen e). 4) In Absicht auf
inländischen Gütererwerb und Güterbesitz, wer-
den Auswärtige bald gar nicht, bald mehr oder
weniger eingeschränkt f), am meisten da wo
strenge IndigenatGesetze gelten (§. 79). 5) End-
lich wird fremden Souverainen, während ihres
temporären Aufenthaltes im Lande, meist Ex-
territorialität eingeräumt g).

a) Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 118 f. --
Anders oft in aussereuropäischen Besitzungen europäischer
Mächte, besonders in Colonien. Moser's Versuch, VI. 42 ff.
b) Z. B. Pässe, Visitation, Sicherheits- oder Polizeikarten. Am
strengsten sind die Einschränkungen bei Besehung der Fe-
stungswerke, Zeughäuser u. d. Moser's Versuch, VI. 45.
Desgleichen bei Seuchen, wo Quarantaine zu halten ist.
Günther, II. 220. Spanische Verordnung v. 1791, die Ein-
lassung und den Aufenthalt der Fremden betr., in de Mar-
tens
recueil, V. 8--18. Sie ward nachher eingeschränkt,
auf Vorstellung verschiedener Mächte. -- Das Incognito
wird nur aus besondern Rücksichten gestattet. Moser's Ver-
such, VI. 44. Jos. Dresler epist. de juribus principis in-

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
erlaubt, als nach vorhergegangener Requisition
und Bewilligung c). 3) Auch werden, nach der
eigenen Meinung von dem StaatsBedürfniſs oder
Vortheil, bald Freiheit bald Einschränkungen
des Verkehrs, insbesondere Handelssperre oder
Freiheit, ganz oder theilweise, active oder pas-
sive, verfügt, auch wohl durch Staatsverträge
bedungen d). Namentlich gilt dieses von der
Zulassung fremder Post- und Handelsschiffe, wel-
che überall leichter eingelassen werden, als Kriegs-
schiffe, die ausser offenbarer Seegefahr entweder
gar nicht, oder nur in geringer Anzahl in das
Seegebiet einlaufen dürfen e). 4) In Absicht auf
inländischen Gütererwerb und Güterbesitz, wer-
den Auswärtige bald gar nicht, bald mehr oder
weniger eingeschränkt f), am meisten da wo
strenge IndigenatGesetze gelten (§. 79). 5) End-
lich wird fremden Souverainen, während ihres
temporären Aufenthaltes im Lande, meist Ex-
territorialität eingeräumt g).

a) Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 118 f. —
Anders oft in aussereuropäischen Besitzungen europäischer
Mächte, besonders in Colonien. Moser’s Versuch, VI. 42 ff.
b) Z. B. Pässe, Visitation, Sicherheits- oder Polizeikarten. Am
strengsten sind die Einschränkungen bei Besehung der Fe-
stungswerke, Zeughäuser u. d. Moser’s Versuch, VI. 45.
Desgleichen bei Seuchen, wo Quarantaine zu halten ist.
Günther, II. 220. Spanische Verordnung v. 1791, die Ein-
lassung und den Aufenthalt der Fremden betr., in de Mar-
tens
recueil, V. 8—18. Sie ward nachher eingeschränkt,
auf Vorstellung verschiedener Mächte. — Das Incognito
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[218/0224] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. erlaubt, als nach vorhergegangener Requisition und Bewilligung c). 3) Auch werden, nach der eigenen Meinung von dem StaatsBedürfniſs oder Vortheil, bald Freiheit bald Einschränkungen des Verkehrs, insbesondere Handelssperre oder Freiheit, ganz oder theilweise, active oder pas- sive, verfügt, auch wohl durch Staatsverträge bedungen d). Namentlich gilt dieses von der Zulassung fremder Post- und Handelsschiffe, wel- che überall leichter eingelassen werden, als Kriegs- schiffe, die ausser offenbarer Seegefahr entweder gar nicht, oder nur in geringer Anzahl in das Seegebiet einlaufen dürfen e). 4) In Absicht auf inländischen Gütererwerb und Güterbesitz, wer- den Auswärtige bald gar nicht, bald mehr oder weniger eingeschränkt f), am meisten da wo strenge IndigenatGesetze gelten (§. 79). 5) End- lich wird fremden Souverainen, während ihres temporären Aufenthaltes im Lande, meist Ex- territorialität eingeräumt g). a⁾ Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 118 f. — Anders oft in aussereuropäischen Besitzungen europäischer Mächte, besonders in Colonien. Moser’s Versuch, VI. 42 ff. b⁾ Z. B. Pässe, Visitation, Sicherheits- oder Polizeikarten. Am strengsten sind die Einschränkungen bei Besehung der Fe- stungswerke, Zeughäuser u. d. Moser’s Versuch, VI. 45. Desgleichen bei Seuchen, wo Quarantaine zu halten ist. Günther, II. 220. Spanische Verordnung v. 1791, die Ein- lassung und den Aufenthalt der Fremden betr., in de Mar- tens recueil, V. 8—18. Sie ward nachher eingeschränkt, auf Vorstellung verschiedener Mächte. — Das Incognito wird nur aus besondern Rücksichten gestattet. Moser’s Ver- such, VI. 44. Jos. Dresler epist. de juribus principis in-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/224>, abgerufen am 23.11.2024.