ERSTES CAPITEL. BEGRIFF, ABTHEILUNG, QUELLEN, VERWANDTE UND HÜLFWISSENSCHAFTEN, METHODE DES VÖLRER- RECHTES.
§. 1. Begriff und Arten des Völkerrechtes.
Unabhängige Staaten führen als moralische Personen, in ihrem gegenseitigen Verhältniss, den Namen freie Völker a). Der Inbegriff ihrer wechselseitigen vollkommenen Rechte, das Recht der Staaten im Verhältniss zu einander, heisst Völkerrecht (jus gentium, droit des gens, Staa- tenrecht, jus civitatum inter se). So weit diese Rechte aus der Natur ihrer gegenseitigen Verhält- nisse fliessen, ist das Völkerrecht natürliches oder allgemeines (jus gentium naturale s. universale): positives b) (jus gentium positivum, so fern es sich gründet auf Uebereinkunft, ausdrückliche
EUROPÄISCHES VÖLKERRECHT.
EINLEITUNG. VORBEREITENDER THEIL.
ERSTES CAPITEL. BEGRIFF, ABTHEILUNG, QUELLEN, VERWANDTE UND HÜLFWISSENSCHAFTEN, METHODE DES VÖLRER- RECHTES.
§. 1. Begriff und Arten des Völkerrechtes.
Unabhängige Staaten führen als moralische Personen, in ihrem gegenseitigen Verhältniſs, den Namen freie Völker a). Der Inbegriff ihrer wechselseitigen vollkommenen Rechte, das Recht der Staaten im Verhältniſs zu einander, heiſst Völkerrecht (jus gentium, droit des gens, Staa- tenrecht, jus civitatum inter se). So weit diese Rechte aus der Natur ihrer gegenseitigen Verhält- nisse fliessen, ist das Völkerrecht natürliches oder allgemeines (jus gentium naturale s. universale): positives b) (jus gentium positivum, so fern es sich gründet auf Uebereinkunft, ausdrückliche
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[[15]/0021]
EUROPÄISCHES
VÖLKERRECHT.
EINLEITUNG.
VORBEREITENDER THEIL.
ERSTES CAPITEL.
BEGRIFF, ABTHEILUNG, QUELLEN, VERWANDTE UND
HÜLFWISSENSCHAFTEN, METHODE DES VÖLRER-
RECHTES.
§. 1.
Begriff und Arten des Völkerrechtes.
Unabhängige Staaten führen als moralische
Personen, in ihrem gegenseitigen Verhältniſs, den
Namen freie Völker a). Der Inbegriff ihrer
wechselseitigen vollkommenen Rechte, das Recht
der Staaten im Verhältniſs zu einander, heiſst
Völkerrecht (jus gentium, droit des gens, Staa-
tenrecht, jus civitatum inter se). So weit diese
Rechte aus der Natur ihrer gegenseitigen Verhält-
nisse fliessen, ist das Völkerrecht natürliches oder
allgemeines (jus gentium naturale s. universale):
positives b) (jus gentium positivum, so fern es
sich gründet auf Uebereinkunft, ausdrückliche
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. [15]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/21>, abgerufen am 27.11.2024.
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