Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht der Gleichheit. lich hiezu die lateinische a), seitdem meist diefranzösische, deren Gebrauch ohnediess in der neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver- handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor- den ist b). Sogar Staaten von gleicher Landes- sprache, haben sich schon der französischen in Verträgen unter sich bedient c). In neuern Zei- ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö- sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach- theiligen Schlussfolge bisweilen durch eine verwah- rende Clausel vorzubeugen gesucht d). Da die osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn derselbe in ihrer Gemeinsprache abgefasst ist, und die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki- schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so werden die Verträge der Pforte mit europäischen Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt e). a) Der westphälische Friede, der nimweger und ryswiker, der utrechter von 1713, der badener von 1714, die wiener von 1725 u. 1738, ein Exemplar des belgrader von 1739, und die londner QuadrupelAllianz von 1718, sind lateinisch abgefasst. Versicherung der französischen Gesandten auf dem utrechter Congress, 11. April 1713, ein lateinisches Instru- ment nachzuliefern, in Schmauss C. J. G. II. 1355. Du Mont corps dipl. T. VIII, P. 1, p. 344. Noch im J. 1752 redete zu Neapel, der östreichische Gesandte in zierlichem Latein zu dem König. Moser's Versuch III. 430. Der Papst be- diente sich der lateinischen Sprache noch in der neuesten Zeit. Das teutsche Reich hatte eine zweifache Staatssprache, die teutsche und die lateinische. Dennoch ward der lüne- viller Fr. 1801, in seinem Namen, ohne Rechtsverwahrung, bloss französisch abgefasst; aber die Ratification von Seite des Kaisers und Reichs v. 9. März 1801, ist lateinisch. -- III. Cap. Recht der Gleichheit. lich hiezu die lateinische a), seitdem meist diefranzösische, deren Gebrauch ohnedieſs in der neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver- handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor- den ist b). Sogar Staaten von gleicher Landes- sprache, haben sich schon der französischen in Verträgen unter sich bedient c). In neuern Zei- ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö- sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach- theiligen Schluſsfolge bisweilen durch eine verwah- rende Clausel vorzubeugen gesucht d). Da die osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn derselbe in ihrer Gemeinsprache abgefaſst ist, und die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki- schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so werden die Verträge der Pforte mit europäischen Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt e). a) Der westphälische Friede, der nimweger und ryswiker, der utrechter von 1713, der badener von 1714, die wiener von 1725 u. 1738, ein Exemplar des belgrader von 1739, und die londner QuadrupelAllianz von 1718, sind lateinisch abgefaſst. Versicherung der französischen Gesandten auf dem utrechter Congreſs, 11. April 1713, ein lateinisches Instru- ment nachzuliefern, in Schmauss C. J. G. II. 1355. Du Mont corps dipl. T. VIII, P. 1, p. 344. Noch im J. 1752 redete zu Neapel, der östreichische Gesandte in zierlichem Latein zu dem König. Moser’s Versuch III. 430. Der Papst be- diente sich der lateinischen Sprache noch in der neuesten Zeit. Das teutsche Reich hatte eine zweifache Staatssprache, die teutsche und die lateinische. Dennoch ward der lüné- viller Fr. 1801, in seinem Namen, ohne Rechtsverwahrung, bloſs französisch abgefaſst; aber die Ratification von Seite des Kaisers und Reichs v. 9. März 1801, ist lateinisch. — <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0189" n="183"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht der Gleichheit.</hi></fw><lb/> lich hiezu die <hi rendition="#i">lateinische a</hi>), seitdem meist die<lb/><hi rendition="#i">französische</hi>, deren Gebrauch ohnedieſs in der<lb/> neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver-<lb/> handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor-<lb/> den ist <hi rendition="#i">b</hi>). Sogar Staaten von gleicher Landes-<lb/> sprache, haben sich schon der französischen in<lb/> Verträgen unter sich bedient <hi rendition="#i">c</hi>). 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III. Cap. Recht der Gleichheit.
lich hiezu die lateinische a), seitdem meist die
französische, deren Gebrauch ohnedieſs in der
neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver-
handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor-
den ist b). Sogar Staaten von gleicher Landes-
sprache, haben sich schon der französischen in
Verträgen unter sich bedient c). In neuern Zei-
ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö-
sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach-
theiligen Schluſsfolge bisweilen durch eine verwah-
rende Clausel vorzubeugen gesucht d). Da die
osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur
dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn
derselbe in ihrer Gemeinsprache abgefaſst ist, und
die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki-
schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so
werden die Verträge der Pforte mit europäischen
Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt e).
a⁾ Der westphälische Friede, der nimweger und ryswiker,
der utrechter von 1713, der badener von 1714, die wiener
von 1725 u. 1738, ein Exemplar des belgrader von 1739,
und die londner QuadrupelAllianz von 1718, sind lateinisch
abgefaſst. Versicherung der französischen Gesandten auf dem
utrechter Congreſs, 11. April 1713, ein lateinisches Instru-
ment nachzuliefern, in Schmauss C. J. G. II. 1355. Du Mont
corps dipl. T. VIII, P. 1, p. 344. Noch im J. 1752 redete
zu Neapel, der östreichische Gesandte in zierlichem Latein
zu dem König. Moser’s Versuch III. 430. Der Papst be-
diente sich der lateinischen Sprache noch in der neuesten
Zeit. Das teutsche Reich hatte eine zweifache Staatssprache,
die teutsche und die lateinische. Dennoch ward der lüné-
viller Fr. 1801, in seinem Namen, ohne Rechtsverwahrung,
bloſs französisch abgefaſst; aber die Ratification von Seite
des Kaisers und Reichs v. 9. März 1801, ist lateinisch. —
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