II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Abh. in Det skandinaviske Literaturselskabs Skrifter; femte Aargang 1809, Haefte 2 (Kopenhagen 1809, in 8). -- Die päpstlichen VerleihungsBullen für Portugal und Ungarn, von 1748 u. 1758, stehen in Wenck's cod. jur. gent. II. 432. III. 184.
d)Klüber's Lit. S. 152.
e) Beispiele bei Real, science du gouvernement, T. V. ch. 4, Sect. 4, gegen das Ende. Die letzte Art von Titeln könnte man Denk Titel, titres de memoire, nennen.
f) z. B. Prinz von Wales, von Brasilien, Asturien, u. a. Gün- ther's Völkerrecht, II. 487.
§. 112. IV) Diplomatischer CanzleiStyl.
In dem diplomatischen CanzleiStyl a) (Style diplomatique) sind manche Regeln und Verschie- denheiten eingeführt, welche auf das angenomme- ne Titel- und Rangverhältniss der Staaten sich be- ziehen, und deren Vernachlässigung in dem Fall unterbleibender oder nicht hinlänglicher Entschul- digung oder Verbesserung, wenigstens als Canz- leifehler selten ohne Folge ist b). Sie zeigen sich, mehr oder weniger, in jeder Art diplomatischer Aufsätze oder Staatsschriften c) (actes diplomati- ques); nicht nur in solchen Aufsätzen, die wenig- stens ihrer Form nach bloss für die zunächst in- teressirten Mächte oder Personen bestimmt sind, wie theils die förmlichen Schreiben d), die Staats- oder CanzleiSchreiben (lettres de conseil ou de chancellerie), die Cabinet- oder Handschreiben (lettres de cabinet), die eigenhändigen Schreiben (lettres de main propre) e), theils die nicht in
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Abh. in Det skandinaviske Literaturselskabs Skrifter; femte Aargang 1809, Haefte 2 (Kopenhagen 1809, in 8). — Die päpstlichen VerleihungsBullen für Portugal und Ungarn, von 1748 u. 1758, stehen in Wenck’s cod. jur. gent. II. 432. III. 184.
d)Klüber’s Lit. S. 152.
e) Beispiele bei Real, science du gouvernement, T. V. ch. 4, Sect. 4, gegen das Ende. Die letzte Art von Titeln könnte man Denk Titel, titres de mémoire, nennen.
f) z. B. Prinz von Wales, von Brasilien, Asturien, u. a. Gün- ther’s Völkerrecht, II. 487.
§. 112. IV) Diplomatischer CanzleiStyl.
In dem diplomatischen CanzleiStyl a) (Style diplomatique) sind manche Regeln und Verschie- denheiten eingeführt, welche auf das angenomme- ne Titel- und Rangverhältniss der Staaten sich be- ziehen, und deren Vernachlässigung in dem Fall unterbleibender oder nicht hinlänglicher Entschul- digung oder Verbesserung, wenigstens als Canz- leifehler selten ohne Folge ist b). Sie zeigen sich, mehr oder weniger, in jeder Art diplomatischer Aufsätze oder Staatsschriften c) (actes diplomati- ques); nicht nur in solchen Aufsätzen, die wenig- stens ihrer Form nach bloſs für die zunächst in- teressirten Mächte oder Personen bestimmt sind, wie theils die förmlichen Schreiben d), die Staats- oder CanzleiSchreiben (lettres de conseil ou de chancellerie), die Cabinet- oder Handschreiben (lettres de cabinet), die eigenhändigen Schreiben (lettres de main propre) e), theils die nicht in
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
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Aargang 1809, Haefte 2 (Kopenhagen 1809, in 8). — Die
päpstlichen VerleihungsBullen für Portugal und Ungarn, von
1748 u. 1758, stehen in Wenck’s cod. jur. gent. II. 432.
III. 184.
d⁾ Klüber’s Lit. S. 152.
e⁾ Beispiele bei Real, science du gouvernement, T. V. ch. 4,
Sect. 4, gegen das Ende. Die letzte Art von Titeln könnte
man Denk Titel, titres de mémoire, nennen.
f⁾ z. B. Prinz von Wales, von Brasilien, Asturien, u. a. Gün-
ther’s Völkerrecht, II. 487.
§. 112.
IV) Diplomatischer CanzleiStyl.
In dem diplomatischen CanzleiStyl a) (Style
diplomatique) sind manche Regeln und Verschie-
denheiten eingeführt, welche auf das angenomme-
ne Titel- und Rangverhältniss der Staaten sich be-
ziehen, und deren Vernachlässigung in dem Fall
unterbleibender oder nicht hinlänglicher Entschul-
digung oder Verbesserung, wenigstens als Canz-
leifehler selten ohne Folge ist b). Sie zeigen sich,
mehr oder weniger, in jeder Art diplomatischer
Aufsätze oder Staatsschriften c) (actes diplomati-
ques); nicht nur in solchen Aufsätzen, die wenig-
stens ihrer Form nach bloſs für die zunächst in-
teressirten Mächte oder Personen bestimmt sind,
wie theils die förmlichen Schreiben d), die Staats-
oder CanzleiSchreiben (lettres de conseil ou de
chancellerie), die Cabinet- oder Handschreiben
(lettres de cabinet), die eigenhändigen Schreiben
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/184>, abgerufen am 16.02.2025.
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