II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 104. Auskunftmittel bei Ranggleichheit, oder streitigem Rang.
Ist der Rang der Staaten gleich, oder strei- tig, so finden, wenn die Gelegenheit wo Rang in Frage kommt unvermeidlich ist, verschiedene Auswege statt, bei welchen die Rechte und An- sprüche der Interessenten auf ihrem Werth oder Unwerth beruhen. Dahin gehören folgende Fälle. 1) Die Interessenten erklären, dass jede Stelle als die obere anzusehen, und der augenblickliche Vorgang für ihre allseitigen Rechte und Ansprüche unverfänglich sey. 2) Es wird irgend eine Ab- wechslung festgesetzt. Diese kann statt finden, in einzelnen Fällen, nach der Zeit, nach dem persönlichen oder Regierungsalter der Souveraine, nach den verschiedenen Theilen des Ceremoniels, nach dem Loos a), u. d. In Staatsverträgen pfle- gen die grössern Mächte, und so auch unter sich die minder grossen, zu Behauptung ihrer Rang- gleichheit, in der Benennung der Paciscenten in dem Eingang und Inhalt, und in der Unter- schrift zu wechseln (das "Alternat"); so dass jede von ihnen in demjenigen Exemplar, welches für sie bestimmt, und in ihrer Canzlei ausgefertigt ist, den ersten Platz einnimmt b). Indess sind auch wegen dieser Abwechslung oder Nichtab- wechslung bisweilen beruhigende, vorbehaltende, verwahrende, oder widersprechende Erklärungen erfolgt c); oder es hat jeder Theil dem andern
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 104. Auskunftmittel bei Ranggleichheit, oder streitigem Rang.
Ist der Rang der Staaten gleich, oder strei- tig, so finden, wenn die Gelegenheit wo Rang in Frage kommt unvermeidlich ist, verschiedene Auswege statt, bei welchen die Rechte und An- sprüche der Interessenten auf ihrem Werth oder Unwerth beruhen. Dahin gehören folgende Fälle. 1) Die Interessenten erklären, daſs jede Stelle als die obere anzusehen, und der augenblickliche Vorgang für ihre allseitigen Rechte und Ansprüche unverfänglich sey. 2) Es wird irgend eine Ab- wechslung festgesetzt. Diese kann statt finden, in einzelnen Fällen, nach der Zeit, nach dem persönlichen oder Regierungsalter der Souveraine, nach den verschiedenen Theilen des Ceremoniels, nach dem Loos a), u. d. In Staatsverträgen pfle- gen die grössern Mächte, und so auch unter sich die minder grossen, zu Behauptung ihrer Rang- gleichheit, in der Benennung der Paciscenten in dem Eingang und Inhalt, und in der Unter- schrift zu wechseln (das „Alternat“); so daſs jede von ihnen in demjenigen Exemplar, welches für sie bestimmt, und in ihrer Canzlei ausgefertigt ist, den ersten Platz einnimmt b). Indeſs sind auch wegen dieser Abwechslung oder Nichtab- wechslung bisweilen beruhigende, vorbehaltende, verwahrende, oder widersprechende Erklärungen erfolgt c); oder es hat jeder Theil dem andern
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 104.
Auskunftmittel bei Ranggleichheit, oder streitigem Rang.
Ist der Rang der Staaten gleich, oder strei-
tig, so finden, wenn die Gelegenheit wo Rang
in Frage kommt unvermeidlich ist, verschiedene
Auswege statt, bei welchen die Rechte und An-
sprüche der Interessenten auf ihrem Werth oder
Unwerth beruhen. Dahin gehören folgende Fälle.
1) Die Interessenten erklären, daſs jede Stelle
als die obere anzusehen, und der augenblickliche
Vorgang für ihre allseitigen Rechte und Ansprüche
unverfänglich sey. 2) Es wird irgend eine Ab-
wechslung festgesetzt. Diese kann statt finden,
in einzelnen Fällen, nach der Zeit, nach dem
persönlichen oder Regierungsalter der Souveraine,
nach den verschiedenen Theilen des Ceremoniels,
nach dem Loos a), u. d. In Staatsverträgen pfle-
gen die grössern Mächte, und so auch unter sich
die minder grossen, zu Behauptung ihrer Rang-
gleichheit, in der Benennung der Paciscenten
in dem Eingang und Inhalt, und in der Unter-
schrift zu wechseln (das „Alternat“); so daſs jede
von ihnen in demjenigen Exemplar, welches für
sie bestimmt, und in ihrer Canzlei ausgefertigt
ist, den ersten Platz einnimmt b). Indeſs sind
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/170>, abgerufen am 05.12.2024.
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