Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht der Gleichheit. Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) indem Context, vorzüglich in dem Eingang, der zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol- gende den zweiten, der weiter folgende den drit- ten Platz, u. s. w. 2) Die Unterschrift geschieht nicht selten auf zwei Columnen a). Auf der he- raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken), ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he- raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle der vierte Platz, u. s. w. a) Frankreich bestritt, in dem 17. Jahrhundert, den vereinig- ten Niederlanden das Recht, auf einer zweiten Columne zu unterzeichnen. §. 101. 2) Im Gehen, Sitzen und Stehen. II) Bei persönlicher Zusammenkunft, z. B. Klüber's Europ. Völkerr. I. 11
III. Cap. Recht der Gleichheit. Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) indem Context, vorzüglich in dem Eingang, der zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol- gende den zweiten, der weiter folgende den drit- ten Platz, u. s. w. 2) Die Unterschrift geschieht nicht selten auf zwei Columnen a). Auf der he- raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken), ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he- raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle der vierte Platz, u. s. w. a) Frankreich bestritt, in dem 17. Jahrhundert, den vereinig- ten Niederlanden das Recht, auf einer zweiten Columne zu unterzeichnen. §. 101. 2) Im Gehen, Sitzen und Stehen. II) Bei persönlicher Zusammenkunft, z. B. Klüber’s Europ. Völkerr. I. 11
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III. Cap. Recht der Gleichheit.
Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) in
dem Context, vorzüglich in dem Eingang, der
zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol-
gende den zweiten, der weiter folgende den drit-
ten Platz, u. s. w. 2) Die Unterschrift geschieht
nicht selten auf zwei Columnen a). Auf der he-
raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken),
ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he-
raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der
zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle
der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle
der vierte Platz, u. s. w.
a⁾ Frankreich bestritt, in dem 17. Jahrhundert, den vereinig-
ten Niederlanden das Recht, auf einer zweiten Columne zu
unterzeichnen.
§. 101.
2) Im Gehen, Sitzen und Stehen.
II) Bei persönlicher Zusammenkunft, z. B.
Besuchen, Conserenzen, Congressen, Processio-
nen, unterscheidet man zuvörderst 1) in dem
Sitzen, die Oberstelle oder den Ehrenplatz (la
place d’honneur), und nach diesem den Vorsitz
(la préséance). An einer viereckigen, oder run-
den, auf allen Seiten besetzten Tafel, sind im-
mer die letzten Plätze dem ersten gegenüber, der
erste wird aber meist dem Eingang gegenüber ge-
wählt. Dann wechselt die Sitzordnung, von dem
ersten Platz an gerechnet, immer von der Rech-
ten zur Linken a). In dem Gehen und Stehen,
ist die Oberhand (la main ou main d’honneur)
Klüber’s Europ. Völkerr. I. 11
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