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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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Vorrede.
derselbe bestrebt hat, dem Seerecht, vorzüg-
lich demjenigen der Neutralen, eine Entwi-
ckelung und eine Aufmerksamkeit zu widmen,
die seiner dermaligen Wichtigkeit angemes-
sen ist.

Findet man den Verfasser, wie er ange-
legentlich wünscht, untadelhaft in Hinsicht auf
Wahrhaftigkeit, so werden Manche vielleicht
stärkere Farben, einen minder didactischen
Ton vermissen. Er gesteht, dass ihn die Hoff-
nung verlässt von diesen freigesprochen zu
werden, wenn nicht die für einen Lehrbegriff
so nothwendige Gedrängtheit, die Menge der
Gegenstände, die mit dem geringsten Wort-
aufwand abzuhandeln, und auf einem mög-
lichst kleinen Raum zu entwickeln waren,
vor ihren Augen ihn Entschuldigung finden
lassen.

Nur allein die Erwägung einer sich weiter
verbreitenden Nützlichkeit, hat den Verfasser
veranlassen können sich einer Sprache zu be-
dienen, die weder die seinige, noch diejenige
seines Vaterlandes ist, und es nie seyn soll.
Er bedient sich dieser Sprache, nicht sowohl

Vorrede.
derselbe bestrebt hat, dem Seerecht, vorzüg-
lich demjenigen der Neutralen, eine Entwi-
ckelung und eine Aufmerksamkeit zu widmen,
die seiner dermaligen Wichtigkeit angemes-
sen ist.

Findet man den Verfasser, wie er ange-
legentlich wünscht, untadelhaft in Hinsicht auf
Wahrhaftigkeit, so werden Manche vielleicht
stärkere Farben, einen minder didactischen
Ton vermissen. Er gesteht, daſs ihn die Hoff-
nung verläſst von diesen freigesprochen zu
werden, wenn nicht die für einen Lehrbegriff
so nothwendige Gedrängtheit, die Menge der
Gegenstände, die mit dem geringsten Wort-
aufwand abzuhandeln, und auf einem mög-
lichst kleinen Raum zu entwickeln waren,
vor ihren Augen ihn Entschuldigung finden
lassen.

Nur allein die Erwägung einer sich weiter
verbreitenden Nützlichkeit, hat den Verfasser
veranlassen können sich einer Sprache zu be-
dienen, die weder die seinige, noch diejenige
seines Vaterlandes ist, und es nie seyn soll.
Er bedient sich dieser Sprache, nicht sowohl

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[10/0016] Vorrede. derselbe bestrebt hat, dem Seerecht, vorzüg- lich demjenigen der Neutralen, eine Entwi- ckelung und eine Aufmerksamkeit zu widmen, die seiner dermaligen Wichtigkeit angemes- sen ist. Findet man den Verfasser, wie er ange- legentlich wünscht, untadelhaft in Hinsicht auf Wahrhaftigkeit, so werden Manche vielleicht stärkere Farben, einen minder didactischen Ton vermissen. Er gesteht, daſs ihn die Hoff- nung verläſst von diesen freigesprochen zu werden, wenn nicht die für einen Lehrbegriff so nothwendige Gedrängtheit, die Menge der Gegenstände, die mit dem geringsten Wort- aufwand abzuhandeln, und auf einem mög- lichst kleinen Raum zu entwickeln waren, vor ihren Augen ihn Entschuldigung finden lassen. Nur allein die Erwägung einer sich weiter verbreitenden Nützlichkeit, hat den Verfasser veranlassen können sich einer Sprache zu be- dienen, die weder die seinige, noch diejenige seines Vaterlandes ist, und es nie seyn soll. Er bedient sich dieser Sprache, nicht sowohl

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/16>, abgerufen am 27.11.2024.