Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auch bisweilen zusammen unter dem NamenDetract (jus detractus) begriffen, sind in der neuern Zeit in manchen Staaten durch Gesetze allgemein abgeschafft c), in vielen sind sie ent- weder allgemein auf Retorsion beschränkt d), oder mit einzelnen Staaten durch Verträge gegenseitig aufgehoben, wenigstens beschränkt e). Dagegen kann die Verfügung einer VermögensConfisca- tion f), auf auswärtiges Vermögen nicht gezogen werden (§. 65). a) In Teutschland nicht immer der StaatsFiscus, sondern bis- weilen auch landsässige Unterobrigkeiten, Standesherren, Städte und Rittergutsbesitzer, wohl gar auch gegen inländische Be- zirke. b) Runde a. a. O. §. 322 ff. Danz Handbuch des t. Privatr- Bd. III, §. 322--326. J. F. Reitemeier's allgemeines Ab- schossrecht in Deutschland. Frankf. an d. O. 1800. 8. C. D. U. v. Eggers Archiv der Staatswissenschaft, Th. I, S. 62--87. Pütter's angef. Lit. III. 648. Klüber's neue Lit. §. 1370. v. Kamptz neue Lit. §. 122 f. c) Durch das bei dem vorigen §. angeführte Decret der franz. NationalVersammlung v. 6. Aug. 1790, ist auch das Abzugs- geld abgeschafft; ob aber die Nachsteuer ebenfalls darunter zu verstehen sey, ist nicht bestimmt. In Gemässheit der teut- schen BundesActe, Art. 18, ward der Detract zwischen allen teutschen Bundesstaaten gegenseitig aufgehoben, durch einen Beschluss der Bundesversammlung, in ihrem Protocoll vom 23. Jun. 1817. d) Durch die bei dem vorigen §. angef. Beschlüsse der schwei- zer Tagsatzung, sind beide Rechte ("le droit de detraction et tout droit semblable") abgeschafft, gegen alle Staaten, welche gegen die Schweiz dasselbe beobachten wollen. Das- selbe verordnete ein königl. westphäl. Decret v. 18. März 1809. e) Eine grosse Anzahl Verträge über Freizügigkeit, sind in der neuern Zeit, besonders von teutschen Staaten, geschlossen wor- den. Beispiele in de Martens recueil, IV. 79. 81. 83. 174 sqq. II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auch bisweilen zusammen unter dem NamenDetract (jus detractus) begriffen, sind in der neuern Zeit in manchen Staaten durch Gesetze allgemein abgeschafft c), in vielen sind sie ent- weder allgemein auf Retorsion beschränkt d), oder mit einzelnen Staaten durch Verträge gegenseitig aufgehoben, wenigstens beschränkt e). Dagegen kann die Verfügung einer VermögensConfisca- tion f), auf auswärtiges Vermögen nicht gezogen werden (§. 65). a) In Teutschland nicht immer der StaatsFiscus, sondern bis- weilen auch landsässige Unterobrigkeiten, Standesherren, Städte und Rittergutsbesitzer, wohl gar auch gegen inländische Be- zirke. b) Runde a. a. O. §. 322 ff. Danz Handbuch des t. Privatr- Bd. III, §. 322—326. J. F. Reitemeier’s allgemeines Ab- schoſsrecht in Deutschland. Frankf. an d. O. 1800. 8. C. D. U. v. Eggers Archiv der Staatswissenschaft, Th. I, S. 62—87. Pütter’s angef. Lit. III. 648. Klüber’s neue Lit. §. 1370. v. Kamptz neue Lit. §. 122 f. c) Durch das bei dem vorigen §. angeführte Decret der franz. NationalVersammlung v. 6. Aug. 1790, ist auch das Abzugs- geld abgeschafft; ob aber die Nachsteuer ebenfalls darunter zu verstehen sey, ist nicht bestimmt. In Gemäſsheit der teut- schen BundesActe, Art. 18, ward der Detract zwischen allen teutschen Bundesstaaten gegenseitig aufgehoben, durch einen Beschluſs der Bundesversammlung, in ihrem Protocoll vom 23. Jun. 1817. d) Durch die bei dem vorigen §. angef. Beschlüsse der schwei- zer Tagsatzung, sind beide Rechte („le droit de détraction et tout droit semblable“) abgeschafft, gegen alle Staaten, welche gegen die Schweiz dasselbe beobachten wollen. Das- selbe verordnete ein königl. westphäl. Decret v. 18. März 1809. e) Eine groſse Anzahl Verträge über Freizügigkeit, sind in der neuern Zeit, besonders von teutschen Staaten, geschlossen wor- den. 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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auch bisweilen zusammen unter dem Namen
Detract (jus detractus) begriffen, sind in der
neuern Zeit in manchen Staaten durch Gesetze
allgemein abgeschafft c), in vielen sind sie ent-
weder allgemein auf Retorsion beschränkt d), oder
mit einzelnen Staaten durch Verträge gegenseitig
aufgehoben, wenigstens beschränkt e). Dagegen
kann die Verfügung einer VermögensConfisca-
tion f), auf auswärtiges Vermögen nicht gezogen
werden (§. 65).
a⁾ In Teutschland nicht immer der StaatsFiscus, sondern bis-
weilen auch landsässige Unterobrigkeiten, Standesherren, Städte
und Rittergutsbesitzer, wohl gar auch gegen inländische Be-
zirke.
b⁾ Runde a. a. O. §. 322 ff. Danz Handbuch des t. Privatr-
Bd. III, §. 322—326. J. F. Reitemeier’s allgemeines Ab-
schoſsrecht in Deutschland. Frankf. an d. O. 1800. 8. C.
D. U. v. Eggers Archiv der Staatswissenschaft, Th. I, S.
62—87. Pütter’s angef. Lit. III. 648. Klüber’s neue Lit.
§. 1370. v. Kamptz neue Lit. §. 122 f.
c⁾ Durch das bei dem vorigen §. angeführte Decret der franz.
NationalVersammlung v. 6. Aug. 1790, ist auch das Abzugs-
geld abgeschafft; ob aber die Nachsteuer ebenfalls darunter
zu verstehen sey, ist nicht bestimmt. In Gemäſsheit der teut-
schen BundesActe, Art. 18, ward der Detract zwischen allen
teutschen Bundesstaaten gegenseitig aufgehoben, durch einen
Beschluſs der Bundesversammlung, in ihrem Protocoll vom
23. Jun. 1817.
d⁾ Durch die bei dem vorigen §. angef. Beschlüsse der schwei-
zer Tagsatzung, sind beide Rechte („le droit de détraction
et tout droit semblable“) abgeschafft, gegen alle Staaten,
welche gegen die Schweiz dasselbe beobachten wollen. Das-
selbe verordnete ein königl. westphäl. Decret v. 18. März 1809.
e⁾ Eine groſse Anzahl Verträge über Freizügigkeit, sind in der
neuern Zeit, besonders von teutschen Staaten, geschlossen wor-
den. Beispiele in de Martens recueil, IV. 79. 81. 83. 174 sqq.
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