Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. be, Handlungen und Befugnisse, die wegen desStaatsInteresse der Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden a), kann ein Staat ausschlies- send die Inländer begünstigen, oder den Aus- wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be- dingungen bewilligen. Den Inländern kann er verbieten, von andern Staaten Concessionen die- ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen, oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh- men, z. B. in ausländische Handels- und an- dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire zu sammeln, oder darein zu setzen b); aus- wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben, u. d. a) Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff. b) Moser's Versuch des europ. VR. VIII. 45. §. 79. l) LandesschutzRegal. In Absicht auf das LandesschutzRegal, darf, II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. be, Handlungen und Befugnisse, die wegen desStaatsInteresse der Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden a), kann ein Staat ausschlies- send die Inländer begünstigen, oder den Aus- wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be- dingungen bewilligen. Den Inländern kann er verbieten, von andern Staaten Concessionen die- ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen, oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh- men, z. B. in ausländische Handels- und an- dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire zu sammeln, oder darein zu setzen b); aus- wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben, u. d. a) Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff. b) Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 45. §. 79. l) LandesschutzRegal. In Absicht auf das LandesschutzRegal, darf, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0139" n="133"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi></fw><lb/> be, Handlungen und Befugnisse, die wegen des<lb/><choice><sic>StaatsInseresse</sic><corr>StaatsInteresse</corr></choice> der Willkühr eines Jeden nicht<lb/> überlassen werden <hi rendition="#i">a</hi>), kann ein Staat ausschlies-<lb/> send die Inländer begünstigen, oder den Aus-<lb/> wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be-<lb/> dingungen bewilligen. Den Inländern kann er<lb/> verbieten, von andern Staaten Concessionen die-<lb/> ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen,<lb/> oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh-<lb/> men, z. B. in ausländische Handels- und an-<lb/> dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige<lb/> Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire<lb/> zu sammeln, oder darein zu setzen <hi rendition="#i">b</hi>); aus-<lb/> wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben,<lb/> u. d.</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Klüber</hi>’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff.</note><lb/> <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch des europ. VR. VIII. 45.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 79.<lb/> l) <hi rendition="#i">LandesschutzRegal.</hi></head><lb/> <p>In Absicht auf das <hi rendition="#i">LandesschutzRegal</hi>, darf,<lb/> ohne Verträge, kein Staat den andern beschrän-<lb/> ken in Festsetzung und Ausübung seines Wil-<lb/> lens, ob und welchen Auswärtigen, und unter<lb/> welchen Bedingungen, er das Indigenat, die<lb/> Aufnahme zu Landesunterthanen, und das Staats-<lb/> bürgerrecht bewilligen <hi rendition="#i">a</hi>), ob und unter wel-<lb/> chen Bedingungen er Auswärtigen inländischen,<lb/> und Inländern ausländischen Gutsbesitz <hi rendition="#i">b</hi>), oder<lb/> anderes auswärtiges unterthanschaftliches Ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [133/0139]
II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
be, Handlungen und Befugnisse, die wegen des
StaatsInteresse der Willkühr eines Jeden nicht
überlassen werden a), kann ein Staat ausschlies-
send die Inländer begünstigen, oder den Aus-
wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be-
dingungen bewilligen. Den Inländern kann er
verbieten, von andern Staaten Concessionen die-
ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen,
oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh-
men, z. B. in ausländische Handels- und an-
dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige
Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire
zu sammeln, oder darein zu setzen b); aus-
wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben,
u. d.
a⁾ Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff.
b⁾ Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 45.
§. 79.
l) LandesschutzRegal.
In Absicht auf das LandesschutzRegal, darf,
ohne Verträge, kein Staat den andern beschrän-
ken in Festsetzung und Ausübung seines Wil-
lens, ob und welchen Auswärtigen, und unter
welchen Bedingungen, er das Indigenat, die
Aufnahme zu Landesunterthanen, und das Staats-
bürgerrecht bewilligen a), ob und unter wel-
chen Bedingungen er Auswärtigen inländischen,
und Inländern ausländischen Gutsbesitz b), oder
anderes auswärtiges unterthanschaftliches Ver-
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