Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. baren Lauf verschiedene Staaten trennen oder durchströ-men, in Klüber's Acten des wiener Congresses, Bd. III, S. 254 -- 257, u. 245, so wie den Acte final du congres de Vienne, art. 108 -- 117, ebendas. S. 89 ff. Man s. auch Klüber's öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 468 -- 486. Die genannten Artikel sollen auch auf die Schiff- fahrt auf dem Po angewandt werden, so wie auf diejenige auf allen Flüssen und Canälen in dem ganzen Umfang des ehemaligen Polens, laut des angef. Acte final etc., art. 14 et 96. Von der freien Schifffahrt auf dem StecknitzCanal, ebendas. Art. 30. Dieselben Grundsätze wurden angewandt, nicht nur auf die Schifffahrt auf dem Elsterwerdaer Floss- graben, auf der schwarzen Elster, auf der weissen Elster, und auf dem aus dieser abgeleiteten Flossgraben, in dem von dem König von Sachsen mit Oestreich, Preussen und Russland geschlossenen Vertrag vom 18. Mai 1815, Art. 17 (in Klüber's angef. Acten, Bd. VI, S. 133), sondern auch auf die Schifffahrt auf allen Flüssen, welche die östreichischen und baierischen Staaten trennen oder durchströmen. Auch vergl. man den zwischen Oestreich und Baiern geschlossenen Vertrag vom 14. April 1816, in Klüber's Staatsarchiv des teutschen Bundes, Bd. I, S. 406. c) Von der Weichsel s. den wiener Fr. v. 1809, Art. 2, Num. 4. Ueber die freie Schifffahrt auf den Flüssen und Canälen in dem ganzen Umfang des ehemaligen Polens, so wie über die Benutzung der Häfen, s. man den Acte final du congres de Vienne, art. 14. d) Hieher gehört auch der Sundzoll, der einzige, welcher für die Fahrt durch eine offene Meerenge in Europa entrichtet wird; er ist festgesetzt durch Verträge mit den meisten eu- ropäischen Staaten. Th. A. de Marien tableau des droits et usages de commerce relatiss au passage du Sund. a Co- penhague 1778. 8. Auch in das Dänische und Spanische übersetzt. Moser's Versuch des europ. VR. V. 473. 489. v. Steck vom Sundzoll, in dessen Versuchen (von 1772), S. 39 ff. e) Von dem Tonnenrechte der Stadt Bremen, s. v. Bülow's u. Hagemann's pract. Erörterungen, I. 1 -- 38. f) v. Martens Grundriss des Handelsrechts, §. 148. II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. baren Lauf verschiedene Staaten trennen oder durchströ-men, in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. III, S. 254 — 257, u. 245, so wie den Acte final du congrès de Vienne, art. 108 — 117, ebendas. S. 89 ff. Man s. auch Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 468 — 486. Die genannten Artikel sollen auch auf die Schiff- fahrt auf dem Po angewandt werden, so wie auf diejenige auf allen Flüssen und Canälen in dem ganzen Umfang des ehemaligen Polens, laut des angef. Acte final etc., art. 14 et 96. Von der freien Schifffahrt auf dem StecknitzCanal, ebendas. Art. 30. Dieselben Grundsätze wurden angewandt, nicht nur auf die Schifffahrt auf dem Elsterwerdaer Floſs- graben, auf der schwarzen Elster, auf der weissen Elster, und auf dem aus dieser abgeleiteten Floſsgraben, in dem von dem König von Sachsen mit Oestreich, Preussen und Ruſsland geschlossenen Vertrag vom 18. Mai 1815, Art. 17 (in Klüber’s angef. Acten, Bd. VI, S. 133), sondern auch auf die Schifffahrt auf allen Flüssen, welche die östreichischen und baierischen Staaten trennen oder durchströmen. Auch vergl. man den zwischen Oestreich und Baiern geschlossenen Vertrag vom 14. April 1816, in Klüber’s Staatsarchiv des teutschen Bundes, Bd. I, S. 406. c) Von der Weichsel s. den wiener Fr. v. 1809, Art. 2, Num. 4. Ueber die freie Schifffahrt auf den Flüssen und Canälen in dem ganzen Umfang des ehemaligen Polens, so wie über die Benutzung der Häfen, s. man den Acte final du congrès de Vienńe, art. 14. d) Hieher gehört auch der Sundzoll, der einzige, welcher für die Fahrt durch eine offene Meerenge in Europa entrichtet wird; er ist festgesetzt durch Verträge mit den meisten eu- ropäischen Staaten. Th. A. de Marien tableau des droits et usages de commerce relatiſs au passage du Sund. à Co- penhague 1778. 8. Auch in das Dänische und Spanische übersetzt. Moser’s Versuch des europ. VR. V. 473. 489. v. Steck vom Sundzoll, in dessen Versuchen (von 1772), S. 39 ff. e) Von dem Tonnenrechte der Stadt Bremen, s. v. Bülow’s u. Hagemann’s pract. Erörterungen, I. 1 — 38. f) v. 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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
b⁾
baren Lauf verschiedene Staaten trennen oder durchströ-
men, in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. III,
S. 254 — 257, u. 245, so wie den Acte final du congrès de
Vienne, art. 108 — 117, ebendas. S. 89 ff. Man s. auch
Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 468
— 486. Die genannten Artikel sollen auch auf die Schiff-
fahrt auf dem Po angewandt werden, so wie auf diejenige
auf allen Flüssen und Canälen in dem ganzen Umfang des
ehemaligen Polens, laut des angef. Acte final etc., art. 14
et 96. Von der freien Schifffahrt auf dem StecknitzCanal,
ebendas. Art. 30. Dieselben Grundsätze wurden angewandt,
nicht nur auf die Schifffahrt auf dem Elsterwerdaer Floſs-
graben, auf der schwarzen Elster, auf der weissen Elster,
und auf dem aus dieser abgeleiteten Floſsgraben, in dem
von dem König von Sachsen mit Oestreich, Preussen und
Ruſsland geschlossenen Vertrag vom 18. Mai 1815, Art. 17
(in Klüber’s angef. Acten, Bd. VI, S. 133), sondern auch auf
die Schifffahrt auf allen Flüssen, welche die östreichischen
und baierischen Staaten trennen oder durchströmen. Auch
vergl. man den zwischen Oestreich und Baiern geschlossenen
Vertrag vom 14. April 1816, in Klüber’s Staatsarchiv des
teutschen Bundes, Bd. I, S. 406.
c⁾ Von der Weichsel s. den wiener Fr. v. 1809, Art. 2, Num. 4.
Ueber die freie Schifffahrt auf den Flüssen und Canälen in
dem ganzen Umfang des ehemaligen Polens, so wie über
die Benutzung der Häfen, s. man den Acte final du congrès
de Vienńe, art. 14.
d⁾ Hieher gehört auch der Sundzoll, der einzige, welcher für
die Fahrt durch eine offene Meerenge in Europa entrichtet
wird; er ist festgesetzt durch Verträge mit den meisten eu-
ropäischen Staaten. Th. A. de Marien tableau des droits
et usages de commerce relatiſs au passage du Sund. à Co-
penhague 1778. 8. Auch in das Dänische und Spanische
übersetzt. Moser’s Versuch des europ. VR. V. 473. 489.
v. Steck vom Sundzoll, in dessen Versuchen (von 1772), S.
39 ff.
e⁾ Von dem Tonnenrechte der Stadt Bremen, s. v. Bülow’s
u. Hagemann’s pract. Erörterungen, I. 1 — 38.
f⁾ v. Martens Grundriſs des Handelsrechts, §. 148.
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