Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. del, Geld- und Wechselhandel, Assecuranz-,GrossAventüre- und BodmereiHandel; auf Han- del für eigene Rechnung (PropreHandel) und für Fremde, wie der Commissions-, Speditions- und Frachthandel; auf inländischen Handel, TransitoHandel und Handel nach dem Ausland, es sey dieser ökonomischer (mit inländischen Materialien) oder Zwischenhandel; endlich auch auf den Handel mit Nebenländern und mit den Colonien eines europäischen Staates in fremden Welttheilen, so weit diese Colonien zu seinem Land- und Seegebiet gehören b). Den meisten Colonien wird der Handel nur mit dem Haupt- staat c), bisweilen nur mit einer von diesem octroirten grossen Handelsgesellschaft d), etli- chen auch mit aussereuropäischen Völkern, we- nigen mit etlichen oder allen europäischen Staa- ten gestattet e). Auch der TransitoHandel durch das Colonialgebiet, kann jedem andern Staat, der nicht durch Vertrag dazu berechtigt ist, ver- sagt werden f). a) Schriften über das Seerecht, insonderheit den Seehandel, von Azuni, Arnould, Jouffroy, Jacobsen u. A. sind unten angeführt, §. 291. S. auch v. Ompteda's Lit. des VR., §. 217 ff. u. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 152 ff. b) F. Saalfelds allgemeine ColonialGeschichte des neuern Eu- ropa; Th. I, allgemeine Einleitung in das ColonialWesen der neuern Welt. (Ist noch nicht erschienen.) Th. II. Geschichte des portugiesischen ColonialWesens in Ostindien. Göttingen 1810. Th. III u. IV. Geschichte des holländischen ColonialWesens in Ostindien. Ebendas. 1812 u. 1813. 8. c) Wenigstens in Friedenszeiten. Beispiele in Moser's Versuch, II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. del, Geld- und Wechselhandel, Assecuranz-,GroſsAventüre- und BodmereiHandel; auf Han- del für eigene Rechnung (PropreHandel) und für Fremde, wie der Commissions-, Speditions- und Frachthandel; auf inländischen Handel, TransitoHandel und Handel nach dem Ausland, es sey dieser ökonomischer (mit inländischen Materialien) oder Zwischenhandel; endlich auch auf den Handel mit Nebenländern und mit den Colonien eines europäischen Staates in fremden Welttheilen, so weit diese Colonien zu seinem Land- und Seegebiet gehören b). Den meisten Colonien wird der Handel nur mit dem Haupt- staat c), bisweilen nur mit einer von diesem octroirten grossen Handelsgesellschaft d), etli- chen auch mit aussereuropäischen Völkern, we- nigen mit etlichen oder allen europäischen Staa- ten gestattet e). Auch der TransitoHandel durch das Colonialgebiet, kann jedem andern Staat, der nicht durch Vertrag dazu berechtigt ist, ver- sagt werden f). a) Schriften über das Seerecht, insonderheit den Seehandel, von Azuni, Arnould, Jouffroy, Jacobsen u. A. sind unten angeführt, §. 291. S. auch v. Ompteda’s Lit. des VR., §. 217 ff. u. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 152 ff. b) F. Saalfelds allgemeine ColonialGeschichte des neuern Eu- ropa; Th. I, allgemeine Einleitung in das ColonialWesen der neuern Welt. (Ist noch nicht erschienen.) Th. II. Geschichte des portugiesischen ColonialWesens in Ostindien. Göttingen 1810. Th. III u. IV. Geschichte des holländischen ColonialWesens in Ostindien. Ebendas. 1812 u. 1813. 8. c) Wenigstens in Friedenszeiten. Beispiele in Moser’s Versuch, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0124" n="118"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. 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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
del, Geld- und Wechselhandel, Assecuranz-,
GroſsAventüre- und BodmereiHandel; auf Han-
del für eigene Rechnung (PropreHandel) und
für Fremde, wie der Commissions-, Speditions-
und Frachthandel; auf inländischen Handel,
TransitoHandel und Handel nach dem Ausland,
es sey dieser ökonomischer (mit inländischen
Materialien) oder Zwischenhandel; endlich auch
auf den Handel mit Nebenländern und mit den
Colonien eines europäischen Staates in fremden
Welttheilen, so weit diese Colonien zu seinem
Land- und Seegebiet gehören b). Den meisten
Colonien wird der Handel nur mit dem Haupt-
staat c), bisweilen nur mit einer von diesem
octroirten grossen Handelsgesellschaft d), etli-
chen auch mit aussereuropäischen Völkern, we-
nigen mit etlichen oder allen europäischen Staa-
ten gestattet e). Auch der TransitoHandel durch
das Colonialgebiet, kann jedem andern Staat,
der nicht durch Vertrag dazu berechtigt ist, ver-
sagt werden f).
a⁾ Schriften über das Seerecht, insonderheit den Seehandel,
von Azuni, Arnould, Jouffroy, Jacobsen u. A. sind unten
angeführt, §. 291. S. auch v. Ompteda’s Lit. des VR., §. 217 ff.
u. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 152 ff.
b⁾ F. Saalfelds allgemeine ColonialGeschichte des neuern Eu-
ropa; Th. I, allgemeine Einleitung in das ColonialWesen
der neuern Welt. (Ist noch nicht erschienen.) Th. II.
Geschichte des portugiesischen ColonialWesens in Ostindien.
Göttingen 1810. Th. III u. IV. Geschichte des holländischen
ColonialWesens in Ostindien. Ebendas. 1812 u. 1813. 8.
c⁾ Wenigstens in Friedenszeiten. Beispiele in Moser’s Versuch,
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