Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen
in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü-
gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den
ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih-
rem Verhältniss in dem fremden Staatsgebiet, der
Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und
ausserordentlichen, directen und indirecten, Per-
sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man-
chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder
vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be-
stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han-
delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates
in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit
entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit
den Angehörigen der am meisten begünstigten
Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich-
heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe
Anlass zu Retorsion geben könnte. Die auswärti-
gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem
Lande wo sie bloss Güter besitzen, mit Personal-
Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn-
sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund-
besitzungen mit RealSteuern verschont werden a).

a) Schriften in Pütter's Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in
v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. -- Mynsinger cent. 2.
obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer's wezlar.
Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in
Steuersachen, S. 485.
§. 69.
b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal.

Die Unabhängigkeit des Staates begründet den

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen
in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü-
gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den
ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih-
rem Verhältniſs in dem fremden Staatsgebiet, der
Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und
ausserordentlichen, directen und indirecten, Per-
sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man-
chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder
vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be-
stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han-
delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates
in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit
entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit
den Angehörigen der am meisten begünstigten
Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich-
heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe
Anlaſs zu Retorsion geben könnte. Die auswärti-
gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem
Lande wo sie bloſs Güter besitzen, mit Personal-
Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn-
sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund-
besitzungen mit RealSteuern verschont werden a).

a) Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in
v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. — Mynsinger cent. 2.
obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer’s wezlar.
Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in
Steuersachen, S. 485.
§. 69.
b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal.

Die Unabhängigkeit des Staates begründet den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0120" n="114"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/>
auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen<lb/>
in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü-<lb/>
gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den<lb/>
ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih-<lb/>
rem Verhältni&#x017F;s in dem fremden Staatsgebiet, der<lb/><hi rendition="#i">Besteuerung</hi> unterworfen, den ordentlichen und<lb/>
ausserordentlichen, directen und indirecten, Per-<lb/>
sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man-<lb/>
chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder<lb/>
vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be-<lb/>
stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han-<lb/>
delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates<lb/>
in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit<lb/>
entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit<lb/>
den Angehörigen der am meisten begünstigten<lb/>
Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich-<lb/>
heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe<lb/>
Anla&#x017F;s zu Retorsion geben könnte. Die auswärti-<lb/>
gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem<lb/>
Lande wo sie blo&#x017F;s Güter besitzen, mit Personal-<lb/>
Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn-<lb/>
sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund-<lb/>
besitzungen mit RealSteuern verschont werden <hi rendition="#i">a</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)">Schriften in <hi rendition="#k">Pütter</hi>&#x2019;s Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in<lb/>
v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neuer Lit. des VR., §. 113. &#x2014; <hi rendition="#k">Mynsinger</hi> cent. 2.<lb/>
obs. 22. <hi rendition="#k">Mevius</hi> P. II. dec. 72. 372. v. <hi rendition="#k">Cramer</hi>&#x2019;s wezlar.<lb/>
Nebenstunden, XVII. 78. <hi rendition="#k">Moser</hi> von der Landeshoheit in<lb/>
Steuersachen, S. 485.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 69.<lb/>
b) <hi rendition="#i">Strassen-</hi>, c) <hi rendition="#i">Geleite- und</hi> d) <hi rendition="#i">CommerzRegal</hi>.</head><lb/>
                <p>Die Unabhängigkeit des Staates begründet den<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[114/0120] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü- gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih- rem Verhältniſs in dem fremden Staatsgebiet, der Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und ausserordentlichen, directen und indirecten, Per- sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man- chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be- stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han- delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit den Angehörigen der am meisten begünstigten Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich- heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe Anlaſs zu Retorsion geben könnte. Die auswärti- gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem Lande wo sie bloſs Güter besitzen, mit Personal- Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn- sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund- besitzungen mit RealSteuern verschont werden a). a⁾ Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. — Mynsinger cent. 2. obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer’s wezlar. Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in Steuersachen, S. 485. §. 69. b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal. Die Unabhängigkeit des Staates begründet den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/120
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/120>, abgerufen am 24.11.2024.