Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. tigkeitspflege anzuordnen und auszuüben, stehtjedem Staat zu, aber nur in dem eigenen Staats- gebiet. Die gerichtliche oder polizeiliche Ver- folgung peinlicher Incu[ - 3 Zeichen fehlen]ten oder Verbrecher, mit bewaffneter (Nacheile) oder unbewaffne- ter Hand, in fremdem Staatsgebiet a), die Er- greifung und Verhaftung derselben in solchem b), ihre bewaffnete Durchführung c), überhaupt ir- gend eine Handlung der peinlichen Gerichtbar- keit in fremdem Staatsgebiet, auch das Strei- fen d), kann ohne besondere Erlaubniss, oder ohne allgemeine Bewilligung der dortigen Re- gierung mittelst Staatsvertrags, nicht statt fin- den e). a) Schriften in Pütter's Lit. des t. Staatsr. III. §. 1609. Klü- ber's neue Literat. d. t. Staatsr. S. 687. Feuerbach's Lehrb. des peinl. Rechts, §. 537. -- Diese Nacheile halten nach dem teutschen Gerichtsgebrauch dann für allgemein erlaubt, wenn sie ohne Gewaltthätigkeit geschieht, der Ergriffene sofort der Gerichtsherrschaft des Ortes zur Verwahrung überliefert, und um Erlaubniss der Wegführung gebeten wird, Quistorp in s. Grundsätzen des peinl. Rechts, Th. II. §. 824. Moser in dem Versuch des europ. VR. VI. 463. Andere unterscheiden zwischen bewaffneter u. unbewaffneter Nacheile. v. Mar- tens Einl. in das europ. VR., §. 102, Note c. b) Beispiele bei Moser a. a. O. VI. 385. 464. v. Martens a. a. O. §. 102, Note a. c) Moser a. a. O. VI. 462. Ebendess. nachbarl. Staatsr., S. 555. Claproth's summar. Processe; peinl. Process, S. 64. d) Moser's nachbarl. Staatsr., S. 397 f. 552 f. e) Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 111. II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. tigkeitspflege anzuordnen und auszuüben, stehtjedem Staat zu, aber nur in dem eigenen Staats- gebiet. Die gerichtliche oder polizeiliche Ver- folgung peinlicher Incu[ – 3 Zeichen fehlen]ten oder Verbrecher, mit bewaffneter (Nacheile) oder unbewaffne- ter Hand, in fremdem Staatsgebiet a), die Er- greifung und Verhaftung derselben in solchem b), ihre bewaffnete Durchführung c), überhaupt ir- gend eine Handlung der peinlichen Gerichtbar- keit in fremdem Staatsgebiet, auch das Strei- fen d), kann ohne besondere Erlaubniſs, oder ohne allgemeine Bewilligung der dortigen Re- gierung mittelst Staatsvertrags, nicht statt fin- den e). a) Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. §. 1609. Klü- ber’s neue Literat. d. t. Staatsr. S. 687. Feuerbach’s Lehrb. des peinl. Rechts, §. 537. — Diese Nacheile halten nach dem teutschen Gerichtsgebrauch dann für allgemein erlaubt, wenn sie ohne Gewaltthätigkeit geschieht, der Ergriffene sofort der Gerichtsherrschaft des Ortes zur Verwahrung überliefert, und um Erlaubniſs der Wegführung gebeten wird, Quistorp in s. Grundsätzen des peinl. Rechts, Th. II. §. 824. Moser in dem Versuch des europ. VR. VI. 463. Andere unterscheiden zwischen bewaffneter u. unbewaffneter Nacheile. v. Mar- tens Einl. in das europ. VR., §. 102, Note c. b) Beispiele bei Moser a. a. O. VI. 385. 464. v. Martens a. a. O. §. 102, Note a. c) Moser a. a. O. VI. 462. Ebendess. nachbarl. Staatsr., S. 555. Claproth’s summar. Processe; peinl. Proceſs, S. 64. d) Moser’s nachbarl. Staatsr., S. 397 f. 552 f. e) Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 111. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0111" n="105"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi></fw><lb/> tigkeitspflege anzuordnen und auszuüben, steht<lb/> jedem Staat zu, aber nur in dem eigenen Staats-<lb/> gebiet. 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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
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jedem Staat zu, aber nur in dem eigenen Staats-
gebiet. Die gerichtliche oder polizeiliche Ver-
folgung peinlicher Incu___ten oder Verbrecher,
mit bewaffneter (Nacheile) oder unbewaffne-
ter Hand, in fremdem Staatsgebiet a), die Er-
greifung und Verhaftung derselben in solchem b),
ihre bewaffnete Durchführung c), überhaupt ir-
gend eine Handlung der peinlichen Gerichtbar-
keit in fremdem Staatsgebiet, auch das Strei-
fen d), kann ohne besondere Erlaubniſs, oder
ohne allgemeine Bewilligung der dortigen Re-
gierung mittelst Staatsvertrags, nicht statt fin-
den e).
a⁾ Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. §. 1609. Klü-
ber’s neue Literat. d. t. Staatsr. S. 687. Feuerbach’s Lehrb.
des peinl. Rechts, §. 537. — Diese Nacheile halten nach dem
teutschen Gerichtsgebrauch dann für allgemein erlaubt, wenn
sie ohne Gewaltthätigkeit geschieht, der Ergriffene sofort der
Gerichtsherrschaft des Ortes zur Verwahrung überliefert, und
um Erlaubniſs der Wegführung gebeten wird, Quistorp in s.
Grundsätzen des peinl. Rechts, Th. II. §. 824. Moser in dem
Versuch des europ. VR. VI. 463. Andere unterscheiden
zwischen bewaffneter u. unbewaffneter Nacheile. v. Mar-
tens Einl. in das europ. VR., §. 102, Note c.
b⁾ Beispiele bei Moser a. a. O. VI. 385. 464. v. Martens
a. a. O. §. 102, Note a.
c⁾ Moser a. a. O. VI. 462. Ebendess. nachbarl. Staatsr., S. 555.
Claproth’s summar. Processe; peinl. Proceſs, S. 64.
d⁾ Moser’s nachbarl. Staatsr., S. 397 f. 552 f.
e⁾ Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 111.
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