Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. ren Angehörige in so weit sich gefallen lassen,als ihre Verhältnisse eine oberherrliche Einwirkung des andern Staates begründen, und ihnen durch Verträge keine Ausnahme eingeräumt ist. a) L. C. Schröder elem. juris nat. et gent. §. 829. Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes etc., §. 284 f. §. 57. 4) Justizhoheit. A) Freiwillige Gerichtbarkeit. Unabhängig von andern Staaten, ist ein sou- II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. ren Angehörige in so weit sich gefallen lassen,als ihre Verhältnisse eine oberherrliche Einwirkung des andern Staates begründen, und ihnen durch Verträge keine Ausnahme eingeräumt ist. a) L. C. Schröder elem. juris nat. et gent. §. 829. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes etc., §. 284 f. §. 57. 4) Justizhoheit. A) Freiwillige Gerichtbarkeit. Unabhängig von andern Staaten, ist ein sou- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0106" n="100"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/> ren Angehörige in so weit sich gefallen lassen,<lb/> als ihre Verhältnisse eine oberherrliche Einwirkung<lb/> des andern Staates begründen, und ihnen durch<lb/> Verträge keine Ausnahme eingeräumt ist.</p><lb/> <note place="end" n="a)">L. C. <hi rendition="#k">Schröder</hi> elem. juris nat. et gent. §. 829. <hi rendition="#k">Klüber</hi>’s<lb/> öffentl. Recht des teutschen Bundes etc., §. 284 f.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 57.<lb/> 4) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Justizhoheit</hi></hi>.<lb/> A) <hi rendition="#i">Freiwillige Gerichtbarkeit</hi>.</head><lb/> <p>Unabhängig von andern Staaten, ist ein sou-<lb/> verainer Staat auch in Ansehung der <hi rendition="#i">Justizho-<lb/> heit a</hi>). Die Befugniſs zu gesetzmäſsiger Ver-<lb/> fahrungsweise in allen Angelegenheiten der so<lb/> genannten <hi rendition="#i">freiwilligen Gerichtbarkeit</hi> oder Ge-<lb/> richtbarkeit in nichtstreitigen Sachen (Rechts-<lb/> Polizei, jurisdictio civilis voluntaria), gebührt<lb/> ihm in dem ganzen Staatsgebiet, über Güter und<lb/> Personen; doch über <hi rendition="#i">fremde</hi> Personen nur so<lb/> weit, als sich dieselbe bloſs auf obrigkeitliche Be-<lb/> glaubigung ihrer Rechtsgeschäfte bezieht <hi rendition="#i">b</hi>). Wie-<lb/> wohl kein Staat diese Gerichtbarkeit ausserhalb<lb/> seines Gebietes gültigerweise auszuüben ver-<lb/> mag <hi rendition="#i">c</hi>), so werden doch die innerhalb dessel-<lb/> ben von seinen Staatsbehörden gesetzmäsig vor-<lb/> genommenen, dahin gehörigen Handlungen, we-<lb/> nigstens der Form nach, fast allgemein auch in<lb/> dem Ausland für gültig betrachtet, so fern nicht<lb/> daselbst Staatsgesetze die Autorität einer inlän-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [100/0106]
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
ren Angehörige in so weit sich gefallen lassen,
als ihre Verhältnisse eine oberherrliche Einwirkung
des andern Staates begründen, und ihnen durch
Verträge keine Ausnahme eingeräumt ist.
a⁾ L. C. Schröder elem. juris nat. et gent. §. 829. Klüber’s
öffentl. Recht des teutschen Bundes etc., §. 284 f.
§. 57.
4) Justizhoheit.
A) Freiwillige Gerichtbarkeit.
Unabhängig von andern Staaten, ist ein sou-
verainer Staat auch in Ansehung der Justizho-
heit a). Die Befugniſs zu gesetzmäſsiger Ver-
fahrungsweise in allen Angelegenheiten der so
genannten freiwilligen Gerichtbarkeit oder Ge-
richtbarkeit in nichtstreitigen Sachen (Rechts-
Polizei, jurisdictio civilis voluntaria), gebührt
ihm in dem ganzen Staatsgebiet, über Güter und
Personen; doch über fremde Personen nur so
weit, als sich dieselbe bloſs auf obrigkeitliche Be-
glaubigung ihrer Rechtsgeschäfte bezieht b). Wie-
wohl kein Staat diese Gerichtbarkeit ausserhalb
seines Gebietes gültigerweise auszuüben ver-
mag c), so werden doch die innerhalb dessel-
ben von seinen Staatsbehörden gesetzmäsig vor-
genommenen, dahin gehörigen Handlungen, we-
nigstens der Form nach, fast allgemein auch in
dem Ausland für gültig betrachtet, so fern nicht
daselbst Staatsgesetze die Autorität einer inlän-
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