Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon
Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese
auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll a);
2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit
oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu
Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con-
tract- und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit,
Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han-
delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand-
lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen b);
3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver-
träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver-
liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines
andern fremden Landes auch in dem diesseiti-
gen Staate gerichtet zu werden c); 4) wenn die
Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren-
zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen
sich unterworfen haben, in welchem Fall diese
die Natur einesVertragrechtes annehmen d); 5) bei
Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen
nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der
Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates
über ihre Gerichtpflichtigen zukommt e); 6) wenn
ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei-
nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des-
sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63
u. f.).

a) Locus regit actum. Jo. Theoph. Seger diss. de vi legum.

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon
Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese
auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll a);
2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit
oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu
Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con-
tract- und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit,
Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han-
delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand-
lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen b);
3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver-
träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver-
liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines
andern fremden Landes auch in dem diesseiti-
gen Staate gerichtet zu werden c); 4) wenn die
Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren-
zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen
sich unterworfen haben, in welchem Fall diese
die Natur einesVertragrechtes annehmen d); 5) bei
Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen
nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der
Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates
über ihre Gerichtpflichtigen zukommt e); 6) wenn
ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei-
nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des-
sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63
u. f.).

a) Locus regit actum. Jo. Theoph. Seger diss. de vi legum.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0104" n="98"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/>
der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon<lb/>
Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese<lb/>
auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll <hi rendition="#i">a</hi>);<lb/>
2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit<lb/>
oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu<lb/>
Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con-<lb/>
tract- und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit,<lb/>
Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han-<lb/>
delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand-<lb/>
lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen <hi rendition="#i">b</hi>);<lb/>
3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver-<lb/>
träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver-<lb/>
liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines<lb/>
andern fremden Landes auch in dem diesseiti-<lb/>
gen Staate gerichtet zu werden <hi rendition="#i">c</hi>); 4) wenn die<lb/>
Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren-<lb/>
zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder<lb/>
stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen<lb/>
sich unterworfen haben, in welchem Fall diese<lb/>
die Natur einesVertragrechtes annehmen <hi rendition="#i">d</hi>); 5) bei<lb/>
Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen<lb/>
nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der<lb/>
Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates<lb/>
über ihre Gerichtpflichtigen zukommt <hi rendition="#i">e</hi>); 6) wenn<lb/>
ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei-<lb/>
nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des-<lb/>
sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63<lb/>
u. f.).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)"><hi rendition="#i">Locus regit actum</hi>. Jo. Theoph. <hi rendition="#k">Seger</hi> diss. de vi legum.<lb/></note>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[98/0104] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll a); 2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con- tract- und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit, Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han- delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand- lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen b); 3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver- träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver- liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines andern fremden Landes auch in dem diesseiti- gen Staate gerichtet zu werden c); 4) wenn die Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren- zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen sich unterworfen haben, in welchem Fall diese die Natur einesVertragrechtes annehmen d); 5) bei Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates über ihre Gerichtpflichtigen zukommt e); 6) wenn ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei- nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des- sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63 u. f.). a⁾ Locus regit actum. Jo. Theoph. Seger diss. de vi legum.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/104
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/104>, abgerufen am 22.11.2024.