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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
be Beleidigung a). Dagegen ist, in dem Fall
eines Zwistes, und noch mehr einer Revolution,
einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei-
nes Landestheils, oder einer Entthronung des
Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz-
standes nicht Beleidigung des andern Theils,
auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte b).
Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa
durch Verzichtleistung des einen, oder durch
dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils,
oder hört der Streit auf durch den Tod des
Prätendenten c), so sind fremde Staaten schul-
dig, die Resultate der Beilegung des Streites
anzuerkennen.

a) J. C. G. de Steck observation. subsec., obs. 16. Schriften
in v. Kamptz neuer Lit. §. 104.
b) Vergl. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 72.
c) Godofr. Achenwall diss. de jure in aemulum regni, vulgo
Praetendentem. Marb. 1747. 4.
§. 53.
V) die Staatsregierung.
1) Oberaufsicht.

Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat
in Absicht auf die Staatsregierung oder Ausübung
der Staatsgewalt, das heisst, des Inbegriffs der in-
nern Hoheitsrechte in dem ganzen Staatsgebiet,
und über alle Unterthanen, beständige und tem-
poräre. Die höchste Oberaufsicht, das Recht
fortwährender Aufmerksamkeit auf Alles, was

II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
be Beleidigung a). Dagegen ist, in dem Fall
eines Zwistes, und noch mehr einer Revolution,
einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei-
nes Landestheils, oder einer Entthronung des
Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz-
standes nicht Beleidigung des andern Theils,
auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte b).
Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa
durch Verzichtleistung des einen, oder durch
dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils,
oder hört der Streit auf durch den Tod des
Prätendenten c), so sind fremde Staaten schul-
dig, die Resultate der Beilegung des Streites
anzuerkennen.

a) J. C. G. de Steck observation. subsec., obs. 16. Schriften
in v. Kamptz neuer Lit. §. 104.
b) Vergl. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 72.
c) Godofr. Achenwall diss. de jure in aemulum regni, vulgo
Praetendentem. Marb. 1747. 4.
§. 53.
V) die Staatsregierung.
1) Oberaufsicht.

Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat
in Absicht auf die Staatsregierung oder Ausübung
der Staatsgewalt, das heiſst, des Inbegriffs der in-
nern Hoheitsrechte in dem ganzen Staatsgebiet,
und über alle Unterthanen, beständige und tem-
poräre. Die höchste Oberaufsicht, das Recht
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[95/0101] II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. be Beleidigung a). Dagegen ist, in dem Fall eines Zwistes, und noch mehr einer Revolution, einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei- nes Landestheils, oder einer Entthronung des Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz- standes nicht Beleidigung des andern Theils, auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte b). Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa durch Verzichtleistung des einen, oder durch dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils, oder hört der Streit auf durch den Tod des Prätendenten c), so sind fremde Staaten schul- dig, die Resultate der Beilegung des Streites anzuerkennen. a⁾ J. C. G. de Steck observation. subsec., obs. 16. Schriften in v. Kamptz neuer Lit. §. 104. b⁾ Vergl. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 72. c⁾ Godofr. Achenwall diss. de jure in aemulum regni, vulgo Praetendentem. Marb. 1747. 4. §. 53. V) die Staatsregierung. 1) Oberaufsicht. Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat in Absicht auf die Staatsregierung oder Ausübung der Staatsgewalt, das heiſst, des Inbegriffs der in- nern Hoheitsrechte in dem ganzen Staatsgebiet, und über alle Unterthanen, beständige und tem- poräre. Die höchste Oberaufsicht, das Recht fortwährender Aufmerksamkeit auf Alles, was

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/101>, abgerufen am 23.11.2024.