Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
a) F. W. Gaums Rechte der Staatsgewalt über die Rhein-
schiffahrt, nach den neuesten Staatsverträgen. Mannh.
1809. 8.
b) Die OctroiConvention von 1804, Art. 1, erklärt aus-
drücklich nur den Strom (le fleuve), nicht das Flussbett,
und auch jenen nur in Ansehung der Schiffahrt und
Handlung, für gemeinschaftlich. -- Die Kran-, Wage-,
Lagerhaus
- u. Hafeneinrichtung, bleibt jedem Souverain
des Rheinufers überlassen.
c) Da der Thalweg keine mathematische Linie ist, und
selbst die Achse des Thalwegs, so wie die Ueberschrei-
tung derselben bei Thathandlungen auf dem Thalweg,
in der Wirklichkeit sich schwer bestimmen lässt; so
verdient, wenn man sich den Schwierigkeiten der Prä-
vention nicht aussetzen will, noch durch Uebereinkunft
bestimmt zu werden, wie es mit der Gerichtbarkeit ge-
halten werden soll, bei Vergehungen auf dem Thalweg
selbst
, die weder auf den Octroi, noch auf die Schiffahrt-
Polizei Beziehung haben, z. B. Todschlag, gefährliche
Verwundung auf dem Schiff, Diebstahl, u. d. Vergl.
Gaums Bemerkungen a. a. O. S. 104. -- Badische Ver-
ordnung, die künftige Behandlung der Schiffahrtsachen
betr., v. 24. Mai 1810, in d. bad. Regier. Blatt, 1810,
Num. 21.

Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
a) F. W. Gaums Rechte der Staatsgewalt über die Rhein-
schiffahrt, nach den neuesten Staatsverträgen. Mannh.
1809. 8.
b) Die OctroiConvention von 1804, Art. 1, erklärt aus-
drücklich nur den Strom (le fleuve), nicht das Fluſsbett,
und auch jenen nur in Ansehung der Schiffahrt und
Handlung, für gemeinschaftlich. — Die Kran-, Wage-,
Lagerhaus
- u. Hafeneinrichtung, bleibt jedem Souverain
des Rheinufers überlassen.
c) Da der Thalweg keine mathematische Linie ist, und
selbst die Achse des Thalwegs, so wie die Ueberschrei-
tung derselben bei Thathandlungen auf dem Thalweg,
in der Wirklichkeit sich schwer bestimmen läſst; so
verdient, wenn man sich den Schwierigkeiten der Prä-
vention nicht aussetzen will, noch durch Uebereinkunft
bestimmt zu werden, wie es mit der Gerichtbarkeit ge-
halten werden soll, bei Vergehungen auf dem Thalweg
selbst
, die weder auf den Octroi, noch auf die Schiffahrt-
Polizei Beziehung haben, z. B. Todschlag, gefährliche
Verwundung auf dem Schiff, Diebstahl, u. d. Vergl.
Gaums Bemerkungen a. a. O. S. 104. — Badische Ver-
ordnung, die künftige Behandlung der Schiffahrtsachen
betr., v. 24. Mai 1810, in d. bad. Regier. Blatt, 1810,
Num. 21.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0839" n="815"/>
            <fw place="top" type="header">Schiffahrt und Handelsverkehr etc.</fw><lb/>
            <note place="end" n="a)">F. W. <hi rendition="#k">Gaums</hi> Rechte der Staatsgewalt über die Rhein-<lb/>
schiffahrt, nach den neuesten Staatsverträgen. Mannh.<lb/>
1809. 8.</note><lb/>
            <note place="end" n="b)">Die OctroiConvention von 1804, Art. 1, erklärt aus-<lb/>
drücklich nur den <hi rendition="#i">Strom</hi> (le fleuve), nicht das Flu&#x017F;sbett,<lb/>
und auch jenen nur in Ansehung der <hi rendition="#i">Schiffahrt</hi> und<lb/><hi rendition="#i">Handlung</hi>, für <hi rendition="#i">gemeinschaftlich</hi>. &#x2014; Die <hi rendition="#i">Kran-, Wage-,<lb/>
Lagerhaus</hi>- u. <hi rendition="#i">Hafeneinrichtung</hi>, bleibt jedem Souverain<lb/>
des Rheinufers überlassen.</note><lb/>
            <note place="end" n="c)">Da der <hi rendition="#i">Thalweg</hi> keine mathematische Linie ist, und<lb/>
selbst die Achse des Thalwegs, so wie die Ueberschrei-<lb/>
tung derselben bei Thathandlungen auf dem Thalweg,<lb/>
in der Wirklichkeit sich schwer bestimmen lä&#x017F;st; so<lb/>
verdient, wenn man sich den Schwierigkeiten der Prä-<lb/>
vention nicht aussetzen will, noch durch Uebereinkunft<lb/>
bestimmt zu werden, wie es mit der <hi rendition="#i">Gerichtbarkeit</hi> ge-<lb/>
halten werden soll, bei <hi rendition="#i">Vergehungen auf dem Thalweg<lb/>
selbst</hi>, die weder auf den Octroi, noch auf die Schiffahrt-<lb/>
Polizei Beziehung haben, z. B. Todschlag, gefährliche<lb/>
Verwundung auf dem Schiff, Diebstahl, u. d. Vergl.<lb/><hi rendition="#k">Gaums</hi> Bemerkungen a. a. O. S. 104. &#x2014; <hi rendition="#i">Badische</hi> Ver-<lb/>
ordnung, die künftige Behandlung der Schiffahrtsachen<lb/>
betr., v. 24. Mai 1810, in d. bad. Regier. Blatt, 1810,<lb/>
Num. 21.</note>
          </div>
        </div>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
    </body>
  </text>
</TEI>
[815/0839] Schiffahrt und Handelsverkehr etc. a⁾ F. W. Gaums Rechte der Staatsgewalt über die Rhein- schiffahrt, nach den neuesten Staatsverträgen. Mannh. 1809. 8. b⁾ Die OctroiConvention von 1804, Art. 1, erklärt aus- drücklich nur den Strom (le fleuve), nicht das Fluſsbett, und auch jenen nur in Ansehung der Schiffahrt und Handlung, für gemeinschaftlich. — Die Kran-, Wage-, Lagerhaus- u. Hafeneinrichtung, bleibt jedem Souverain des Rheinufers überlassen. c⁾ Da der Thalweg keine mathematische Linie ist, und selbst die Achse des Thalwegs, so wie die Ueberschrei- tung derselben bei Thathandlungen auf dem Thalweg, in der Wirklichkeit sich schwer bestimmen läſst; so verdient, wenn man sich den Schwierigkeiten der Prä- vention nicht aussetzen will, noch durch Uebereinkunft bestimmt zu werden, wie es mit der Gerichtbarkeit ge- halten werden soll, bei Vergehungen auf dem Thalweg selbst, die weder auf den Octroi, noch auf die Schiffahrt- Polizei Beziehung haben, z. B. Todschlag, gefährliche Verwundung auf dem Schiff, Diebstahl, u. d. Vergl. Gaums Bemerkungen a. a. O. S. 104. — Badische Ver- ordnung, die künftige Behandlung der Schiffahrtsachen betr., v. 24. Mai 1810, in d. bad. Regier. Blatt, 1810, Num. 21.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/839
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 815. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/839>, abgerufen am 22.11.2024.