Zölle in den Uferstaaten, bestehehen für sich e) (§. 471).
a) Wiener CongressBeschluss, dass nur der Lech als Fort- setzung des Rheins, die Waal hingegen als Fortsestzung der Maas anzusehen sey. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 213, verglichen mit S. 106. -- Von der Schiffahrt auf der Waal, dem Lech und der Yssel, s. Ockhart S. 250 ff.
b) Articles etc., art. et 27.
c) Ebendaselbst.
d) Ebendas. art. 4. "Die Abgaben von der Schiffahrt, sind hauptsächlich bestimmt zu Bestreitung der Kosten ihrer Unterhaltung, und das wahre Interesse der Uferstaaten, besteht in der Belebung des Handels". Ebendas. art. 4.
e) Articles etc., art. 22.
§. 479. Erhebungsart. Verpachtung. Leinpfade.
I) Die Erhebung der Abgaben, ge- schieht in jedem Uferstaat für dessen Rech- nung, und durch desselben Beamte. Aber das Ganze der erhobenen Abgaben, wird auf gleiche Weise, nach Verhältniss der Landes- strecke eines jeden, unter die Uferstaaten vertheilt; namentlich auch dann, wenn ein Büreau sich über zwei oder mehrere Ufer- staaten erstreckt, oder wenn die einander gegenüberstehenden Ufer zu verschiedenen
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Zölle in den Uferstaaten, bestehehen für sich e) (§. 471).
a) Wiener CongreſsBeschluſs, daſs nur der Lech als Fort- setzung des Rheins, die Waal hingegen als Fortsestzung der Maas anzusehen sey. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 213, verglichen mit S. 106. — Von der Schiffahrt auf der Waal, dem Lech und der Yssel, s. Ockhart S. 250 ff.
b) Articles etc., art. et 27.
c) Ebendaselbst.
d) Ebendas. art. 4. „Die Abgaben von der Schiffahrt, sind hauptsächlich bestimmt zu Bestreitung der Kosten ihrer Unterhaltung, und das wahre Interesse der Uferstaaten, besteht in der Belebung des Handels“. Ebendas. art. 4.
e) Articles etc., art. 22.
§. 479. Erhebungsart. Verpachtung. Leinpfade.
I) Die Erhebung der Abgaben, ge- schieht in jedem Uferstaat für dessen Rech- nung, und durch desselben Beamte. Aber das Ganze der erhobenen Abgaben, wird auf gleiche Weise, nach Verhältniſs der Landes- strecke eines jeden, unter die Uferstaaten vertheilt; namentlich auch dann, wenn ein Büreau sich über zwei oder mehrere Ufer- staaten erstreckt, oder wenn die einander gegenüberstehenden Ufer zu verschiedenen
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[805/0829]
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Zölle in den Uferstaaten, bestehehen für
sich e) (§. 471).
a⁾ Wiener CongreſsBeschluſs, daſs nur der Lech als Fort-
setzung des Rheins, die Waal hingegen als Fortsestzung
der Maas anzusehen sey. Klübers angef. Acten etc.,
Bd. III, S. 213, verglichen mit S. 106. — Von der
Schiffahrt auf der Waal, dem Lech und der Yssel, s.
Ockhart S. 250 ff.
b⁾ Articles etc., art. et 27.
c⁾ Ebendaselbst.
d⁾ Ebendas. art. 4. „Die Abgaben von der Schiffahrt, sind
hauptsächlich bestimmt zu Bestreitung der Kosten ihrer
Unterhaltung, und das wahre Interesse der Uferstaaten,
besteht in der Belebung des Handels“. Ebendas. art. 4.
e⁾ Articles etc., art. 22.
§. 479.
Erhebungsart. Verpachtung. Leinpfade.
I) Die Erhebung der Abgaben, ge-
schieht in jedem Uferstaat für dessen Rech-
nung, und durch desselben Beamte. Aber
das Ganze der erhobenen Abgaben, wird auf
gleiche Weise, nach Verhältniſs der Landes-
strecke eines jeden, unter die Uferstaaten
vertheilt; namentlich auch dann, wenn ein
Büreau sich über zwei oder mehrere Ufer-
staaten erstreckt, oder wenn die einander
gegenüberstehenden Ufer zu verschiedenen
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 805. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/829>, abgerufen am 03.12.2024.
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