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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
ou de rompre charge) durfen nirgend einge-
führt werden. Wo sie schon bestehen, sollen
sie nur so weit fortdauern, als die Ufer-
staaten, ohne Rücksicht auf Interesse des
Orts oder des Landes, solche für die Schiff-
fahrt oder den Handel im Allgemeinen für
nothwendig oder nützlich erachten werden b).
VII) Die Zölle der Uferstaaten, sollen nichts
gemein haben mit den Schiffahrtabgaben.
Durch Verordnungen ist dafür zu sorgen,
dass die Schiffahrt durch Amtsverrichtungen
der Zollbeamten nicht gehindert werde; doch
ist durch strenge Polizei an dem Ufer, wider
Zollunterschleife zu wachen, welche die Ein-
wohner mit Hülfe der Schiffleute begehen
könnten c). VIII) Ueber dieses Alles, und
was sonst noch nöthig seyn möchte, ist
eine gemeinschaftliche Schiffahrt-
ordnung
zu errichten d).

a) Acte final etc., art. 113.
b) Ebendas. art. 114.
c) Ebendas. art. 115.
d) Ebendas. art. 116.

Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
ou de rompre charge) durfen nirgend einge-
führt werden. Wo sie schon bestehen, sollen
sie nur so weit fortdauern, als die Ufer-
staaten, ohne Rücksicht auf Interesse des
Orts oder des Landes, solche für die Schiff-
fahrt oder den Handel im Allgemeinen für
nothwendig oder nützlich erachten werden b).
VII) Die Zölle der Uferstaaten, sollen nichts
gemein haben mit den Schiffahrtabgaben.
Durch Verordnungen ist dafür zu sorgen,
daſs die Schiffahrt durch Amtsverrichtungen
der Zollbeamten nicht gehindert werde; doch
ist durch strenge Polizei an dem Ufer, wider
Zollunterschleife zu wachen, welche die Ein-
wohner mit Hülfe der Schiffleute begehen
könnten c). VIII) Ueber dieses Alles, und
was sonst noch nöthig seyn möchte, ist
eine gemeinschaftliche Schiffahrt-
ordnung
zu errichten d).

a) Acte final etc., art. 113.
b) Ebendas. art. 114.
c) Ebendas. art. 115.
d) Ebendas. art. 116.
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[793/0817] Schiffahrt und Handelsverkehr etc. ou de rompre charge) durfen nirgend einge- führt werden. Wo sie schon bestehen, sollen sie nur so weit fortdauern, als die Ufer- staaten, ohne Rücksicht auf Interesse des Orts oder des Landes, solche für die Schiff- fahrt oder den Handel im Allgemeinen für nothwendig oder nützlich erachten werden b). VII) Die Zölle der Uferstaaten, sollen nichts gemein haben mit den Schiffahrtabgaben. Durch Verordnungen ist dafür zu sorgen, daſs die Schiffahrt durch Amtsverrichtungen der Zollbeamten nicht gehindert werde; doch ist durch strenge Polizei an dem Ufer, wider Zollunterschleife zu wachen, welche die Ein- wohner mit Hülfe der Schiffleute begehen könnten c). VIII) Ueber dieses Alles, und was sonst noch nöthig seyn möchte, ist eine gemeinschaftliche Schiffahrt- ordnung zu errichten d). a⁾ Acte final etc., art. 113. b⁾ Ebendas. art. 114. c⁾ Ebendas. art. 115. d⁾ Ebendas. art. 116.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 793. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/817>, abgerufen am 23.11.2024.