für den Nothfall, gegen innere und äussere Feinde; ein Aufgebot derjenigen vorzüglich wehrbaren (erstes Aufgebot), oder aller (erstes und zweites Aufgebot) derjenigen waffenfä- higen Unterthanen, welche in dem ordent- lichen und ausserordentlichen stehenden Heer nicht begriffen sind b), begründet durch das Recht der Heerfolgec) (Reiss und Folge, jus sequelae); 4) die LehnMiliz, ebenfalls als ausserordentliches Kriegsheer, ein Aufgebot der milizpflichtigen LandesVassallen, in den nach dem Lehnrecht zugelassenen Fällen d). 5) Für den aüssersten Nothfall, kann allgemeine Volkswehr geboten, das heisst, das ge- sammte Volk, ohne Unterschied des Ge- schlechtes, Alters und Standes, selbst ohne regelmäsige Bewaffnung und Einrichtung, zur Wehr gegen den ungerechten Feind aufge- fordert werden.
a) Die teutsche Volksbewaffnung. In einer Sammlung der darüber in sämmtlichen deutschen Staaten ergangenen Verordnungen; herausgegeb. von Rühle v. Lilien- stern. Berlin 1815. 8. Archiv für den teutschen Land- sturm. Heft I. Sondersh. 1816. 8. -- Verordnungen über Errichtung u. Einrichtung des Landsturms: hannö- verische v. 12. Jun. 1815 u. 1. Jun. 1816; gothaische vom 26. Mai 1815; weimarische v. 15. Aug. 1815; hild- burgbausensche v. Jan. 1817. Rcuss-schleizisches Dienst- Reglement für den Landsturm. Schleitz 1815. 8. Na- tionalZeitung der Deutschen 1815, St. 36 u. 37.
Wehr- und Waffenrecht.
für den Nothfall, gegen innere und äussere Feinde; ein Aufgebot derjenigen vorzüglich wehrbaren (erstes Aufgebot), oder aller (erstes und zweites Aufgebot) derjenigen waffenfä- higen Unterthanen, welche in dem ordent- lichen und ausserordentlichen stehenden Heer nicht begriffen sind b), begründet durch das Recht der Heerfolgec) (Reiſs und Folge, jus sequelae); 4) die LehnMiliz, ebenfalls als ausserordentliches Kriegsheer, ein Aufgebot der milizpflichtigen LandesVassallen, in den nach dem Lehnrecht zugelassenen Fällen d). 5) Für den aüssersten Nothfall, kann allgemeine Volkswehr geboten, das heiſst, das ge- sammte Volk, ohne Unterschied des Ge- schlechtes, Alters und Standes, selbst ohne regelmäsige Bewaffnung und Einrichtung, zur Wehr gegen den ungerechten Feind aufge- fordert werden.
a) Die teutsche Volksbewaffnung. In einer Sammlung der darüber in sämmtlichen deutschen Staaten ergangenen Verordnungen; herausgegeb. von Rühle v. Lilien- stern. Berlin 1815. 8. Archiv für den teutschen Land- sturm. Heft I. Sondersh. 1816. 8. — Verordnungen über Errichtung u. Einrichtung des Landsturms: hannö- verische v. 12. Jun. 1815 u. 1. Jun. 1816; gothaische vom 26. Mai 1815; weimarische v. 15. Aug. 1815; hild- burgbausensche v. Jan. 1817. Rcuſs-schleizisches Dienst- Reglement für den Landsturm. Schleitz 1815. 8. Na- tionalZeitung der Deutschen 1815, St. 36 u. 37.
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Wehr- und Waffenrecht.
für den Nothfall, gegen innere und äussere
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wehrbaren (erstes Aufgebot), oder aller (erstes
und zweites Aufgebot) derjenigen waffenfä-
higen Unterthanen, welche in dem ordent-
lichen und ausserordentlichen stehenden Heer
nicht begriffen sind b), begründet durch das
Recht der Heerfolge c) (Reiſs und Folge,
jus sequelae); 4) die LehnMiliz, ebenfalls
als ausserordentliches Kriegsheer, ein Aufgebot
der milizpflichtigen LandesVassallen, in den
nach dem Lehnrecht zugelassenen Fällen d). 5)
Für den aüssersten Nothfall, kann allgemeine
Volkswehr geboten, das heiſst, das ge-
sammte Volk, ohne Unterschied des Ge-
schlechtes, Alters und Standes, selbst ohne
regelmäsige Bewaffnung und Einrichtung, zur
Wehr gegen den ungerechten Feind aufge-
fordert werden.
a⁾ Die teutsche Volksbewaffnung. In einer Sammlung der
darüber in sämmtlichen deutschen Staaten ergangenen
Verordnungen; herausgegeb. von Rühle v. Lilien-
stern. Berlin 1815. 8. Archiv für den teutschen Land-
sturm. Heft I. Sondersh. 1816. 8. — Verordnungen
über Errichtung u. Einrichtung des Landsturms: hannö-
verische v. 12. Jun. 1815 u. 1. Jun. 1816; gothaische
vom 26. Mai 1815; weimarische v. 15. Aug. 1815; hild-
burgbausensche v. Jan. 1817. Rcuſs-schleizisches Dienst-
Reglement für den Landsturm. Schleitz 1815. 8. Na-
tionalZeitung der Deutschen 1815, St. 36 u. 37.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 767. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/791>, abgerufen am 03.12.2024.
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