c) J. L. Klüber de jure nobilium feuda militaria consti- tuendi. Goett. 1786. 8.
d)Brauers angef. Beiträge, 101. -- In dem Grossher- zogthum Baden werden diese bloss so weit geduldet, als damit nur Güter, Renten und Rechte verbunden sind, welche die Standesherren selbst, als Eigenthum besi- tzen können. Grossherzogl. Verordnung v. 22. Jul. 1807, §. 17. in dem Rhein. Bund, XII. 327. Vergl. Brauers Beitr., 111 u. 112. -- Dasselbe ist verordnet §. 52 der grossherzogl. hessischen Declaration, die Rechte der Standesherren betr., v. 1. Aug. 1807, nur mit dem Zusatz: "und in so weit nicht das dominium utile souverain gewordenen Herren zusteht". Rhein. Bund, XIII. 80. Dieser Zusatz findet sich nicht in der hessi- schen Verordn. für die adelichen Gerichtsherren, v. 1. Dec. 1807, §. 43. Rhein. Bund, XIV. 233. -- In der K. baierischen Declaration v. 19. März 1807, lit. M, heisst es: "Was die ActivLehen betrifft, so werden ihnen (den subjicirten Fürsten und Grafen) dieselben ferner belassen; jedoch geht in allen streitigen Lehn- sachen die Appellation an Unser oberstes JustizTribunal, und die Ritterdienste können nur für den Souverain erlangt werden; alle übrigen Lehngefälle bleiben dem Mediatherrn". Rhein. Bund, VI. 391. Dieses ward späterhin abgeändert, durch das oben (Note a) angef. Edict v. 7. Jul. 1808.
§. 449. Insbesondere bei PrivatPassivleben der Bundesfürsten.
In Ansehung solcher PrivatPassivLehen, welche, während der teutschen Reichsver- bindung, ein nunmehriger Bundesfürst von eigenen Unterthanen empfieng, ward in
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
c) J. L. Klüber de jure nobilium feuda militaria consti- tuendi. Goett. 1786. 8.
d)Brauers angef. Beiträge, 101. — In dem Groſsher- zogthum Baden werden diese bloſs so weit geduldet, als damit nur Güter, Renten und Rechte verbunden sind, welche die Standesherren selbst, als Eigenthum besi- tzen können. Groſsherzogl. Verordnung v. 22. Jul. 1807, §. 17. in dem Rhein. Bund, XII. 327. Vergl. Brauers Beitr., 111 u. 112. — Dasselbe ist verordnet §. 52 der groſsherzogl. hessischen Declaration, die Rechte der Standesherren betr., v. 1. Aug. 1807, nur mit dem Zusatz: „und in so weit nicht das dominium utile souverain gewordenen Herren zusteht“. Rhein. Bund, XIII. 80. Dieser Zusatz findet sich nicht in der hessi- schen Verordn. für die adelichen Gerichtsherren, v. 1. Dec. 1807, §. 43. Rhein. Bund, XIV. 233. — In der K. baierischen Declaration v. 19. März 1807, lit. M, heiſst es: „Was die ActivLehen betrifft, so werden ihnen (den subjicirten Fürsten und Grafen) dieselben ferner belassen; jedoch geht in allen streitigen Lehn- sachen die Appellation an Unser oberstes JustizTribunal, und die Ritterdienste können nur für den Souverain erlangt werden; alle übrigen Lehngefälle bleiben dem Mediatherrn“. Rhein. Bund, VI. 391. Dieses ward späterhin abgeändert, durch das oben (Note a) angef. Edict v. 7. Jul. 1808.
§. 449. Insbesondere bei PrivatPassivleben der Bundesfürsten.
In Ansehung solcher PrivatPassivLehen, welche, während der teutschen Reichsver- bindung, ein nunmehriger Bundesfürst von eigenen Unterthanen empfieng, ward in
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[761/0785]
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
c⁾ J. L. Klüber de jure nobilium feuda militaria consti-
tuendi. Goett. 1786. 8.
d⁾ Brauers angef. Beiträge, 101. — In dem Groſsher-
zogthum Baden werden diese bloſs so weit geduldet, als
damit nur Güter, Renten und Rechte verbunden sind,
welche die Standesherren selbst, als Eigenthum besi-
tzen können. Groſsherzogl. Verordnung v. 22. Jul.
1807, §. 17. in dem Rhein. Bund, XII. 327. Vergl.
Brauers Beitr., 111 u. 112. — Dasselbe ist verordnet
§. 52 der groſsherzogl. hessischen Declaration, die Rechte
der Standesherren betr., v. 1. Aug. 1807, nur mit dem
Zusatz: „und in so weit nicht das dominium utile
souverain gewordenen Herren zusteht“. Rhein. Bund,
XIII. 80. Dieser Zusatz findet sich nicht in der hessi-
schen Verordn. für die adelichen Gerichtsherren, v. 1.
Dec. 1807, §. 43. Rhein. Bund, XIV. 233. — In der
K. baierischen Declaration v. 19. März 1807, lit. M,
heiſst es: „Was die ActivLehen betrifft, so werden
ihnen (den subjicirten Fürsten und Grafen) dieselben
ferner belassen; jedoch geht in allen streitigen Lehn-
sachen die Appellation an Unser oberstes JustizTribunal,
und die Ritterdienste können nur für den Souverain
erlangt werden; alle übrigen Lehngefälle bleiben dem
Mediatherrn“. Rhein. Bund, VI. 391. Dieses ward
späterhin abgeändert, durch das oben (Note a) angef.
Edict v. 7. Jul. 1808.
§. 449.
Insbesondere bei PrivatPassivleben der Bundesfürsten.
In Ansehung solcher PrivatPassivLehen,
welche, während der teutschen Reichsver-
bindung, ein nunmehriger Bundesfürst von
eigenen Unterthanen empfieng, ward in
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 761. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/785>, abgerufen am 21.11.2024.
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