jenigen Bundesfürsten übergegangen be- trachtet, in dessen Staatsgebiete das Lehn sich befindet; dem zufolge auch, in dem künftigen Fall einer Eröffnung des Lehns, der vorige Lehnherr zu der Consolida- tion des Lehns nicht berechtigt ist c). Da- gegen haben 2) andere rheinische Bundes- staaten, entgegengesetzte Grundsätze aufgestellt d). III) Jede Lehnverbindung, welche unmittelbar zwischen rheinischen Bun- desfürsten bisher bestanden hatte, ward als aufgelöset betrachtet e). IV) Und eben so die Lehnherrlichkeit eines, nunmehr als Standesherrn untergeordneten, vormaligen reichsständischen Landesherrn, über einen souverainen Bundesfürstenf). V) Jede Lehnverbindung Oestreichs mit Baiern, Wirtemberg und Baden, ward wechsel- seitig aufgehoben g).
a) (E. A. Haus) Ueber die Lehnherrlichkeit eines Souve- rains des rheinischen Bundes im Gebiete des andern. (Wirzb.) 1807. 8. Ant. Hunger über die Erlöschung der auswärtigen Lehen, in den Staaten der rheinischen Conföderation. Laudsh. 1808. 8. M. Günther diss. de mutata feudorum extra curtem inter principes foederi rhenano adscriptos ratione. Lips. 1810. 4.
b)Baierische Verordn. v. 31. Dec. 1806; in d. Rhein. Bund, V. 242. Baierische Verordn. v. 17. Apr. 1807; in d. Regier. Blatt, 1807, N. 36, u. in Oesterrei-
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
jenigen Bundesfürsten übergegangen bè- trachtet, in dessen Staatsgebiete das Lehn sich befindet; dem zufolge auch, in dem künftigen Fall einer Eröffnung des Lehns, der vorige Lehnherr zu der Consolida- tion des Lehns nicht berechtigt ist c). Da- gegen haben 2) andere rheinische Bundes- staaten, entgegengesetzte Grundsätze aufgestellt d). III) Jede Lehnverbindung, welche unmittelbar zwischen rheinischen Bun- desfürsten bisher bestanden hatte, ward als aufgelöset betrachtet e). IV) Und eben so die Lehnherrlichkeit eines, nunmehr als Standesherrn untergeordneten, vormaligen reichsständischen Landesherrn, über einen souverainen Bundesfürstenf). V) Jede Lehnverbindung Oestreichs mit Baiern, Wirtemberg und Baden, ward wechsel- seitig aufgehoben g).
a) (E. A. Haus) Ueber die Lehnherrlichkeit eines Souve- rains des rheinischen Bundes im Gebiete des andern. (Wirzb.) 1807. 8. Ant. Hunger über die Erlöschung der auswärtigen Lehen, in den Staaten der rheinischen Conföderation. Laudsh. 1808. 8. M. Günther diss. de mutata feudorum extra curtem inter principes foederi rhenano adscriptos ratione. Lips. 1810. 4.
b)Baierische Verordn. v. 31. Dec. 1806; in d. Rhein. Bund, V. 242. Baierische Verordn. v. 17. Apr. 1807; in d. Regier. Blatt, 1807, N. 36, u. in Oesterrei-
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Lehnhoheit und Lehnverbindung.
jenigen Bundesfürsten übergegangen bè-
trachtet, in dessen Staatsgebiete das Lehn
sich befindet; dem zufolge auch, in dem
künftigen Fall einer Eröffnung des Lehns,
der vorige Lehnherr zu der Consolida-
tion des Lehns nicht berechtigt ist c). Da-
gegen haben 2) andere rheinische Bundes-
staaten, entgegengesetzte Grundsätze
aufgestellt d). III) Jede Lehnverbindung, welche
unmittelbar zwischen rheinischen Bun-
desfürsten bisher bestanden hatte, ward
als aufgelöset betrachtet e). IV) Und eben
so die Lehnherrlichkeit eines, nunmehr als
Standesherrn untergeordneten, vormaligen
reichsständischen Landesherrn, über einen
souverainen Bundesfürsten f). V) Jede
Lehnverbindung Oestreichs mit Baiern,
Wirtemberg und Baden, ward wechsel-
seitig aufgehoben g).
a⁾ (E. A. Haus) Ueber die Lehnherrlichkeit eines Souve-
rains des rheinischen Bundes im Gebiete des andern.
(Wirzb.) 1807. 8. Ant. Hunger über die Erlöschung
der auswärtigen Lehen, in den Staaten der rheinischen
Conföderation. Laudsh. 1808. 8. M. Günther diss. de
mutata feudorum extra curtem inter principes foederi
rhenano adscriptos ratione. Lips. 1810. 4.
b⁾ Baierische Verordn. v. 31. Dec. 1806; in d. Rhein.
Bund, V. 242. Baierische Verordn. v. 17. Apr. 1807;
in d. Regier. Blatt, 1807, N. 36, u. in Oesterrei-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 755. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/779>, abgerufen am 23.11.2024.
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