dass der Inbegriff der lehnherrlichen Rechte nunmehr demjenigen Bundesstaat zusteht, in dessen Staatsgebiete das Lehen sich besin- det a). 2) Reichs Afterlehen, welche in dieser Eigenschaft vorhin schon von einem Bun- desstaat, als ReichsAfterlehnherrn, ver- liehen wurden, haben sich, nach Erlöschung der Reichslehneigenschaft, in unmittel- bare oder Vorder Activlehen, und zwar desjenigen Bundesstaates (§. 82, IV) verwan- delt, in dessen Staatsgebiet sie gelegen sind.
a) Rhein. Bund, VIII. 298. X. 50. XIII. 96. XV. 421. Dasselbe verordnete Preussen, in Ansehung der in sei- neu Staaten gelegenen Reichslehen, durch e. Cabinets- Ordre v. 16. Sept. 1806, in Crome's u. Jaups Ger- manien, Bd. II, S. 511. u. in v. Archenholz Mi- nerva, Oct. 1806, S. 139. -- Dass die Lehnherrlichkeit, nur bei gegebenen Lehen dem inländischen Bundesstaat, bei aufgetragenen hingegen dem Lehnmann hätte heim- fallen sollen, behauptet Guil. Wiesand in der oben (§. 49, Note a) angef. comment. Part. I. c. 24 G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein Bundes- Acte, Th. I, S. 174 ff.
§. 444. Fortsetzung.
Auch ist 3) bei solchen Reichs After- lehen, welche ein ehemaliger rheinischer Bundesfürst von einem solchen reichsstän- dischen, durch Auflösung der Reichsverbin-
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
daſs der Inbegriff der lehnherrlichen Rechte nunmehr demjenigen Bundesstaat zusteht, in dessen Staatsgebiete das Lehen sich besin- det a). 2) Reichs Afterlehen, welche in dieser Eigenschaft vorhin schon von einem Bun- desstaat, als ReichsAfterlehnherrn, ver- liehen wurden, haben sich, nach Erlöschung der Reichslehneigenschaft, in unmittel- bare oder Vorder Activlehen, und zwar desjenigen Bundesstaates (§. 82, IV) verwan- delt, in dessen Staatsgebiet sie gelegen sind.
a) Rhein. Bund, VIII. 298. X. 50. XIII. 96. XV. 421. Dasselbe verordnete Preussen, in Ansehung der in sei- neu Staaten gelegenen Reichslehen, durch e. Cabinets- Ordre v. 16. Sept. 1806, in Crome’s u. Jaups Ger- manien, Bd. II, S. 511. u. in v. Archenholz Mi- nerva, Oct. 1806, S. 139. — Daſs die Lehnherrlichkeit, nur bei gegebenen Lehen dem inländischen Bundesstaat, bei aufgetragenen hingegen dem Lehnmann hätte heim- fallen sollen, behauptet Guil. Wiesand in der oben (§. 49, Note a) angef. comment. Part. I. c. 24 G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein Bundes- Acte, Th. I, S. 174 ff.
§. 444. Fortsetzung.
Auch ist 3) bei solchen Reichs After- lehen, welche ein ehemaliger rheinischer Bundesfürst von einem solchen reichsstän- dischen, durch Auflösung der Reichsverbin-
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Lehnhoheit und Lehnverbindung.
daſs der Inbegriff der lehnherrlichen Rechte
nunmehr demjenigen Bundesstaat zusteht,
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det a). 2) Reichs Afterlehen, welche in dieser
Eigenschaft vorhin schon von einem Bun-
desstaat, als ReichsAfterlehnherrn, ver-
liehen wurden, haben sich, nach Erlöschung
der Reichslehneigenschaft, in unmittel-
bare oder Vorder Activlehen, und zwar
desjenigen Bundesstaates (§. 82, IV) verwan-
delt, in dessen Staatsgebiet sie gelegen sind.
a⁾ Rhein. Bund, VIII. 298. X. 50. XIII. 96. XV. 421.
Dasselbe verordnete Preussen, in Ansehung der in sei-
neu Staaten gelegenen Reichslehen, durch e. Cabinets-
Ordre v. 16. Sept. 1806, in Crome’s u. Jaups Ger-
manien, Bd. II, S. 511. u. in v. Archenholz Mi-
nerva, Oct. 1806, S. 139. — Daſs die Lehnherrlichkeit,
nur bei gegebenen Lehen dem inländischen Bundesstaat,
bei aufgetragenen hingegen dem Lehnmann hätte heim-
fallen sollen, behauptet Guil. Wiesand in der oben
(§. 49, Note a) angef. comment. Part. I. c. 24 G. H.
v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein Bundes-
Acte, Th. I, S. 174 ff.
§. 444.
Fortsetzung.
Auch ist 3) bei solchen Reichs After-
lehen, welche ein ehemaliger rheinischer
Bundesfürst von einem solchen reichsstän-
dischen, durch Auflösung der Reichsverbin-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 751. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/775>, abgerufen am 23.11.2024.
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