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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. XVI. Cap.
drige Herrschaft der geistlichen Obern
zu verhindern, den Clerus auf seinen
geistlichen Beruf zu beschränken, und
zu fordern, dass derselbe den staatsbür-
gerlichen Verhältnissen
sich nicht ent-
ziehe, sondern auch staatsgefährliche Spal-
tungen
und Streitigkeiten in der Kirche
zu verhüten und zu entfernen, doch ohne
der Gewissensfreiheit der Einzelnen zu nah
zu treten a). III) KirchenVersammlun-
gen
dürfen ohne sein Vorwissen, und ohne
Mitvorsitz seiner Abgeordneten, in dem Staats-
gebiet nicht gehalten werden b). IV) Ein
Recht der Kirche auf Gerichtbarkeit in
geistlichen Sachen, findet ohne Bewilligung
des Staates nicht statt (§. 292).

a) Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, 40 ff.
J. R. Schlegels Kirchengesch. des 18. Jahrh. II. 289.
396. 477. 579. 588.
b) Vergl. das angef. baier. Edict v. 1809, §. 63.
§. 430.
Staatshefugniss in Ansehung des äussern Cultus.

I) Ort, Zeit und Form der gemein-
schaftlichen Gottesverehrung
(Litur-
gie, Ritual, Ceremoniel), auch Discipli-
narSachen
, sind zunächst der Bestimmung

II. Th. XVI. Cap.
drige Herrschaft der geistlichen Obern
zu verhindern, den Clerus auf seinen
geistlichen Beruf zu beschränken, und
zu fordern, daſs derselbe den staatsbür-
gerlichen Verhältnissen
sich nicht ent-
ziehe, sondern auch staatsgefährliche Spal-
tungen
und Streitigkeiten in der Kirche
zu verhüten und zu entfernen, doch ohne
der Gewissensfreiheit der Einzelnen zu nah
zu treten a). III) KirchenVersammlun-
gen
dürfen ohne sein Vorwissen, und ohne
Mitvorsitz seiner Abgeordneten, in dem Staats-
gebiet nicht gehalten werden b). IV) Ein
Recht der Kirche auf Gerichtbarkeit in
geistlichen Sachen, findet ohne Bewilligung
des Staates nicht statt (§. 292).

a) Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, 40 ff.
J. R. Schlegels Kirchengesch. des 18. Jahrh. II. 289.
396. 477. 579. 588.
b) Vergl. das angef. baier. Edict v. 1809, §. 63.
§. 430.
Staatshefugniſs in Ansehung des äussern Cultus.

I) Ort, Zeit und Form der gemein-
schaftlichen Gottesverehrung
(Litur-
gie, Ritual, Ceremoniel), auch Discipli-
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, sind zunächst der Bestimmung

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[724/0748] II. Th. XVI. Cap. drige Herrschaft der geistlichen Obern zu verhindern, den Clerus auf seinen geistlichen Beruf zu beschränken, und zu fordern, daſs derselbe den staatsbür- gerlichen Verhältnissen sich nicht ent- ziehe, sondern auch staatsgefährliche Spal- tungen und Streitigkeiten in der Kirche zu verhüten und zu entfernen, doch ohne der Gewissensfreiheit der Einzelnen zu nah zu treten a). III) KirchenVersammlun- gen dürfen ohne sein Vorwissen, und ohne Mitvorsitz seiner Abgeordneten, in dem Staats- gebiet nicht gehalten werden b). IV) Ein Recht der Kirche auf Gerichtbarkeit in geistlichen Sachen, findet ohne Bewilligung des Staates nicht statt (§. 292). a⁾ Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, 40 ff. J. R. Schlegels Kirchengesch. des 18. Jahrh. II. 289. 396. 477. 579. 588. b⁾ Vergl. das angef. baier. Edict v. 1809, §. 63. §. 430. Staatshefugniſs in Ansehung des äussern Cultus. I) Ort, Zeit und Form der gemein- schaftlichen Gottesverehrung (Litur- gie, Ritual, Ceremoniel), auch Discipli- narSachen, sind zunächst der Bestimmung

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 724. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/748>, abgerufen am 22.11.2024.