I) Das BücherRegala), das Recht, Kunst- und Buchhandlungen, Buch- druckereienb) und Bücher zu privile- giren, II) das Recht der Bücher- und LeseCensurc), III) die Bestimmung der Druck- und Pressfreiheitd), (der öffent- lichen Gedanken- oder NotizenMittheilung), unter gesetzlicher genauer Bezeichnung und Untersagung des Missbrauchs, auch IV) die Lesefreiheit (unterschieden von Denk, Rede und Schreibfreiheit), V) die literä- rische Polizei überhaupt, die Oberauf- sicht, Gesetzgebung e) und Gerichtbarkeit in Büchersachen, steht dem Staatsoberhaupt zu. VI) Vernünftige Oeffentlichkeit (Publi- cität), das Ansehen der öffentlichen Meinung und Pressfreiheit, dieses rechtlichen Gemein- guts der gebildeten Menschheit, ist ein Schirm- dach, unter welchem sich der Nationalgeist entwickelt, und jede Art nützlicher Auf- klärung und Mittheilung sich verbreitet; zu- gleich für die Staatsregierung ein wichtiges Mittel, die Gebrechen der Staatsverwaltung zu erfahren, und die Volksstimme zu ver- nehmen f). In mehreren Staaten ist daher
II. Th. XV. Cap.
§. 417. Bücherwesen.
I) Das BücherRegala), das Recht, Kunst- und Buchhandlungen, Buch- druckereienb) und Bücher zu privile- giren, II) das Recht der Bücher- und LeseCensurc), III) die Bestimmung der Druck- und Preſsfreiheitd), (der öffent- lichen Gedanken- oder NotizenMittheilung), unter gesetzlicher genauer Bezeichnung und Untersagung des Miſsbrauchs, auch IV) die Lesefreiheit (unterschieden von Denk, Rede und Schreibfreiheit), V) die literä- rische Polizei überhaupt, die Oberauf- sicht, Gesetzgebung e) und Gerichtbarkeit in Büchersachen, steht dem Staatsoberhaupt zu. VI) Vernünftige Oeffentlichkeit (Publi- cität), das Ansehen der öffentlichen Meinung und Preſsfreiheit, dieses rechtlichen Gemein- guts der gebildeten Menschheit, ist ein Schirm- dach, unter welchem sich der Nationalgeist entwickelt, und jede Art nützlicher Auf- klärung und Mittheilung sich verbreitet; zu- gleich für die Staatsregierung ein wichtiges Mittel, die Gebrechen der Staatsverwaltung zu erfahren, und die Volksstimme zu ver- nehmen f). In mehreren Staaten ist daher
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II. Th. XV. Cap.
§. 417.
Bücherwesen.
I) Das BücherRegal a), das Recht,
Kunst- und Buchhandlungen, Buch-
druckereien b) und Bücher zu privile-
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LeseCensur c), III) die Bestimmung der
Druck- und Preſsfreiheit d), (der öffent-
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unter gesetzlicher genauer Bezeichnung und
Untersagung des Miſsbrauchs, auch IV) die
Lesefreiheit (unterschieden von Denk,
Rede und Schreibfreiheit), V) die literä-
rische Polizei überhaupt, die Oberauf-
sicht, Gesetzgebung e) und Gerichtbarkeit in
Büchersachen, steht dem Staatsoberhaupt zu.
VI) Vernünftige Oeffentlichkeit (Publi-
cität), das Ansehen der öffentlichen Meinung
und Preſsfreiheit, dieses rechtlichen Gemein-
guts der gebildeten Menschheit, ist ein Schirm-
dach, unter welchem sich der Nationalgeist
entwickelt, und jede Art nützlicher Auf-
klärung und Mittheilung sich verbreitet; zu-
gleich für die Staatsregierung ein wichtiges
Mittel, die Gebrechen der Staatsverwaltung
zu erfahren, und die Volksstimme zu ver-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/718>, abgerufen am 22.11.2024.
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