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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Erziehungs- und UnterrichtRegal.
§. 416.
Akademische Privilegien und Würden. Rechte der
Graduirten
.

I) Nur zu Ertheilung der akademischen
Würden, und zu Ausübung gewisser accesso-
rischen Rechte mancher Universitäten, z. B.
der Comitiv, bedurfte es, in dem teutschen
Reich, der kaiserlichen Auctorität a).
Zu dem Ende verschaffte ein Landesherr,
bei Errichtung einer Universität, sich ein
kaiserliches akademisches Privilegium b).
Päpstliche Bestätigung ward, wenigstens
bei protestantischen Universitäten, nicht mehr
erfordert c). Seit Auflösung der teutschen
Reichsverfassung, können akademische Pri-
vilegien nur von dem inländischen Staats-
oberhaupt ertheilt werden. II) Die akade-
mischen
Würden, der Grad eines Doctors,
Licentiaten, Baccalaureus, Magisters, gekrön-
ten Poeten, konnten ehehin aus der Reichs-
kanzlei
d), zum Theil auch, doch mit ge-
ringerm Erfolg, von kaiserlichen Hofpfalz-
grafen
e), erlangt werden, sie wurden aber
meist, und werden, seit Auflösung der teut-
schen Reichsverbindung, ausschliessend von
Universitäts Facultäten, unter landesherr-
licher Auctorität, ertheilt f); wobei die ge-
hörigen Prüfungen und Förmlichkeiten ge-

Erziehungs- und UnterrichtRegal.
§. 416.
Akademische Privilegien und Würden. Rechte der
Graduirten
.

I) Nur zu Ertheilung der akademischen
Würden, und zu Ausübung gewisser accesso-
rischen Rechte mancher Universitäten, z. B.
der Comitiv, bedurfte es, in dem teutschen
Reich, der kaiserlichen Auctorität a).
Zu dem Ende verschaffte ein Landesherr,
bei Errichtung einer Universität, sich ein
kaiserliches akademisches Privilegium b).
Päpstliche Bestätigung ward, wenigstens
bei protestantischen Universitäten, nicht mehr
erfordert c). Seit Auflösung der teutschen
Reichsverfassung, können akademische Pri-
vilegien nur von dem inländischen Staats-
oberhaupt ertheilt werden. II) Die akade-
mischen
Würden, der Grad eines Doctors,
Licentiaten, Baccalaureus, Magisters, gekrön-
ten Poëten, konnten ehehin aus der Reichs-
kanzlei
d), zum Theil auch, doch mit ge-
ringerm Erfolg, von kaiserlichen Hofpfalz-
grafen
e), erlangt werden, sie wurden aber
meist, und werden, seit Auflösung der teut-
schen Reichsverbindung, ausschlieſsend von
Universitäts Facultäten, unter landesherr-
licher Auctorität, ertheilt f); wobei die ge-
hörigen Prüfungen und Förmlichkeiten ge-

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[691/0715] Erziehungs- und UnterrichtRegal. §. 416. Akademische Privilegien und Würden. Rechte der Graduirten. I) Nur zu Ertheilung der akademischen Würden, und zu Ausübung gewisser accesso- rischen Rechte mancher Universitäten, z. B. der Comitiv, bedurfte es, in dem teutschen Reich, der kaiserlichen Auctorität a). Zu dem Ende verschaffte ein Landesherr, bei Errichtung einer Universität, sich ein kaiserliches akademisches Privilegium b). Päpstliche Bestätigung ward, wenigstens bei protestantischen Universitäten, nicht mehr erfordert c). Seit Auflösung der teutschen Reichsverfassung, können akademische Pri- vilegien nur von dem inländischen Staats- oberhaupt ertheilt werden. II) Die akade- mischen Würden, der Grad eines Doctors, Licentiaten, Baccalaureus, Magisters, gekrön- ten Poëten, konnten ehehin aus der Reichs- kanzlei d), zum Theil auch, doch mit ge- ringerm Erfolg, von kaiserlichen Hofpfalz- grafen e), erlangt werden, sie wurden aber meist, und werden, seit Auflösung der teut- schen Reichsverbindung, ausschlieſsend von Universitäts Facultäten, unter landesherr- licher Auctorität, ertheilt f); wobei die ge- hörigen Prüfungen und Förmlichkeiten ge-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 691. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/715>, abgerufen am 22.11.2024.