theken, Kunst-, Naturalien- u. a. Sammlungen angelegt und unterhalten b). III) Für den JugendUnterricht in Pflich- ten, Künsten und Wissenschaften, werden niedere und höhere Lehranstalten, unmittelbar von dem Staat, oder unter dessen Auctorität und Aufsicht, errichtet. Zu den niedern gehören die Volks-, Real- und TrivialSchulenc), die Gymnasien, Pädagogien, und Lyceend). IV) Die höhern Lehranstalten (Akademieen in dem weitern Sinn), so fern sie für Unter- weisung in allen Wissenschaften gestiftet, und auf Ertheilung der akademischen Wür- den in allen Facultäten privilegirt sind, heissen Universitäten: hohe Schulen, wenn sie zu Verleihung der akademischen Würden nur zum Theil e), Akademieen in dem engern Sinn, wenn sie dazu gar nicht be- rechtigt sind. V) Die Gesetzgebung, Gericht- barkeit, Disciplin und Polizei, diese Insti- tute betreffend, hängt von dem Souverain ab f).
a)Scheidemantel a. a. O. II. 194. Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, 60 f. Constitution der königl. baier. Academie der Wissenschaften v. 1. Mai 1807, in d. baier. Regier. Blatt, 1807, St. 32. Consti- tution der königl. baier. Akademie der bildenden Künste, v. 13. Mai 1808, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 25. -- Ein Muster für Einrichtung gelehrter Gesellschaf-
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Erziehungs- und UnterrichtRegal.
theken, Kunst-, Naturalien- u. a. Sammlungen angelegt und unterhalten b). III) Für den JugendUnterricht in Pflich- ten, Künsten und Wissenschaften, werden niedere und höhere Lehranstalten, unmittelbar von dem Staat, oder unter dessen Auctorität und Aufsicht, errichtet. Zu den niedern gehören die Volks-, Real- und TrivialSchulenc), die Gymnasien, Pädagogien, und Lyceend). IV) Die höhern Lehranstalten (Akademieen in dem weitern Sinn), so fern sie für Unter- weisung in allen Wissenschaften gestiftet, und auf Ertheilung der akademischen Wür- den in allen Facultäten privilegirt sind, heiſsen Universitäten: hohe Schulen, wenn sie zu Verleihung der akademischen Würden nur zum Theil e), Akademieen in dem engern Sinn, wenn sie dazu gar nicht be- rechtigt sind. V) Die Gesetzgebung, Gericht- barkeit, Disciplin und Polizei, diese Insti- tute betreffend, hängt von dem Souverain ab f).
a)Scheidemantel a. a. O. II. 194. Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, 60 f. Constitution der königl. baier. Academie der Wissenschaften v. 1. Mai 1807, in d. baier. Regier. Blatt, 1807, St. 32. Consti- tution der königl. baier. Akademie der bildenden Künste, v. 13. Mai 1808, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 25. — Ein Muster für Einrichtung gelehrter Gesellschaf-
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Erziehungs- und UnterrichtRegal.
theken, Kunst-, Naturalien- u. a.
Sammlungen angelegt und unterhalten b).
III) Für den JugendUnterricht in Pflich-
ten, Künsten und Wissenschaften, werden
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unmittelbar von dem Staat, oder unter dessen
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höhern Lehranstalten (Akademieen in
dem weitern Sinn), so fern sie für Unter-
weisung in allen Wissenschaften gestiftet,
und auf Ertheilung der akademischen Wür-
den in allen Facultäten privilegirt sind, heiſsen
Universitäten: hohe Schulen, wenn
sie zu Verleihung der akademischen Würden
nur zum Theil e), Akademieen in dem
engern Sinn, wenn sie dazu gar nicht be-
rechtigt sind. V) Die Gesetzgebung, Gericht-
barkeit, Disciplin und Polizei, diese Insti-
tute betreffend, hängt von dem Souverain ab f).
a⁾ Scheidemantel a. a. O. II. 194. Moser von der
Landeshoh. in Polizeisachen, 60 f. Constitution der
königl. baier. Academie der Wissenschaften v. 1. Mai
1807, in d. baier. Regier. Blatt, 1807, St. 32. Consti-
tution der königl. baier. Akademie der bildenden Künste,
v. 13. Mai 1808, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 689. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/713>, abgerufen am 22.11.2024.
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