f) Beispiele von der gräfl. görtzischen Herrschaft Schlitz, u. der gräfl. hochbergischen Herrschaft Zwingenberg, oben §. 239, Note b. Vergl. auch baierische Declaration v. 22. März 1807, worin dem Grafen von Pappenheim, in Hinsicht auf die Herrschaft Pappenheim, standes- herrliche Rechte bewilligt werden.
§. 412. Fortsetzung.
V) Die AdelsTaxea) bestimmt der Sou- verain. VI) Landesunterthanen wird nicht gestattet, ohne landesherrliche Erlaubniss, Standeserhöhung bei einem fremden Staat zu suchen, oder von demselben anzuneh- men, oder sich solcher zu bedienen, wenn sie ihm von demselben aus eigener Bewe- gung war verliehen worden b). VII) Aus- ländischer Adel, erlangt die Rechte des inländischen, durch Bestätigung des Sou- verains, wobei gemeiniglich gewisse Taxen zu entrichten sind. In verschiedenen Bun- desstaaten ist eine Adelsmatrikel einge- führt, in welcher jeder nicht bloss tempo- räre Landesunterthan, der in dem Lande sein AdelsPrädicat führen und anerkannt wissen will, nach vorhergegangener Adelsprobe, mit dem ihm zukommenden adelichen Prädicat eingetragen seyn muss c). VIII) Obgleich selbst die ehemaligen rheinischen Bundesfürsten auf
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht.
f) Beispiele von der gräfl. görtzischen Herrschaft Schlitz, u. der gräfl. hochbergischen Herrschaft Zwingenberg, oben §. 239, Note b. Vergl. auch baierische Declaration v. 22. März 1807, worin dem Grafen von Pappenheim, in Hinsicht auf die Herrschaft Pappenheim, standes- herrliche Rechte bewilligt werden.
§. 412. Fortsetzung.
V) Die AdelsTaxea) bestimmt der Sou- verain. VI) Landesunterthanen wird nicht gestattet, ohne landesherrliche Erlaubniſs, Standeserhöhung bei einem fremden Staat zu suchen, oder von demselben anzuneh- men, oder sich solcher zu bedienen, wenn sie ihm von demselben aus eigener Bewe- gung war verliehen worden b). VII) Aus- ländischer Adel, erlangt die Rechte des inländischen, durch Bestätigung des Sou- verains, wobei gemeiniglich gewisse Taxen zu entrichten sind. In verschiedenen Bun- desstaaten ist eine Adelsmatrikel einge- führt, in welcher jeder nicht bloſs tempo- räre Landesunterthan, der in dem Lande sein AdelsPrädicat führen und anerkannt wissen will, nach vorhergegangener Adelsprobe, mit dem ihm zukommenden adelichen Prädicat eingetragen seyn muſs c). VIII) Obgleich selbst die ehemaligen rheinischen Bundesfürsten auf
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0707"n="683"/><fwplace="top"type="header">Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht.</fw><lb/><noteplace="end"n="f)">Beispiele von der gräfl. görtzischen Herrschaft <hirendition="#i">Schlitz</hi>,<lb/>
u. der gräfl. hochbergischen Herrschaft <hirendition="#i">Zwingenberg</hi>,<lb/>
oben §. 239, Note b. Vergl. auch <hirendition="#i">baierische</hi> Declaration<lb/>
v. 22. März 1807, worin dem Grafen von <hirendition="#i">Pappenheim</hi>,<lb/>
in Hinsicht auf die Herrschaft Pappenheim, standes-<lb/>
herrliche Rechte bewilligt werden.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 412.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/><p>V) Die <hirendition="#g">AdelsTaxe</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>) bestimmt der Sou-<lb/>
verain. VI) Landesunterthanen wird nicht<lb/>
gestattet, ohne landesherrliche Erlaubniſs,<lb/>
Standeserhöhung bei einem <hirendition="#g">fremden</hi> Staat<lb/>
zu suchen, oder von demselben anzuneh-<lb/>
men, oder sich solcher zu bedienen, wenn<lb/>
sie ihm von demselben aus eigener Bewe-<lb/>
gung war verliehen worden <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). VII) <hirendition="#g">Aus-<lb/>
ländischer</hi> Adel, erlangt die Rechte des<lb/>
inländischen, durch <hirendition="#g">Bestätigung</hi> des Sou-<lb/>
verains, wobei gemeiniglich gewisse Taxen<lb/>
zu entrichten sind. In verschiedenen Bun-<lb/>
desstaaten ist eine <hirendition="#g">Adelsmatrikel</hi> einge-<lb/>
führt, in welcher jeder nicht bloſs tempo-<lb/>
räre Landesunterthan, der in dem Lande<lb/>
sein AdelsPrädicat führen und anerkannt wissen<lb/>
will, nach vorhergegangener Adelsprobe, mit<lb/>
dem ihm zukommenden adelichen Prädicat<lb/>
eingetragen seyn muſs <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). VIII) Obgleich selbst<lb/>
die ehemaligen rheinischen Bundesfürsten auf<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[683/0707]
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht.
f⁾ Beispiele von der gräfl. görtzischen Herrschaft Schlitz,
u. der gräfl. hochbergischen Herrschaft Zwingenberg,
oben §. 239, Note b. Vergl. auch baierische Declaration
v. 22. März 1807, worin dem Grafen von Pappenheim,
in Hinsicht auf die Herrschaft Pappenheim, standes-
herrliche Rechte bewilligt werden.
§. 412.
Fortsetzung.
V) Die AdelsTaxe a) bestimmt der Sou-
verain. VI) Landesunterthanen wird nicht
gestattet, ohne landesherrliche Erlaubniſs,
Standeserhöhung bei einem fremden Staat
zu suchen, oder von demselben anzuneh-
men, oder sich solcher zu bedienen, wenn
sie ihm von demselben aus eigener Bewe-
gung war verliehen worden b). VII) Aus-
ländischer Adel, erlangt die Rechte des
inländischen, durch Bestätigung des Sou-
verains, wobei gemeiniglich gewisse Taxen
zu entrichten sind. In verschiedenen Bun-
desstaaten ist eine Adelsmatrikel einge-
führt, in welcher jeder nicht bloſs tempo-
räre Landesunterthan, der in dem Lande
sein AdelsPrädicat führen und anerkannt wissen
will, nach vorhergegangener Adelsprobe, mit
dem ihm zukommenden adelichen Prädicat
eingetragen seyn muſs c). VIII) Obgleich selbst
die ehemaligen rheinischen Bundesfürsten auf
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 683. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/707>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.