f)Moser von Polizeisachen, 371. Schlözers Staats- anzeigen, Heft 42, S. 364.
§. 410. Staats-, Haus- und Standeszeichen. Ehrenzeichen, insbesondere Ehrenorden.
I) Die Wahl und der Gebrauch eigener Staats-, Haus- und Standeszeichen, bei Landes-, Familien-, und Hoffeierlichkei- ten, auch auf Wappen, z. B. der Königs- krone, des Fürstenhuts und der Fürstenklei- dung, der Insignien (Krone, Scepter, u. d.), nach dem Stande des Souverains, hängt von desselben Gutbefinden ab a). II) Auch zu Stif- tung und Verleihung bestimmter Ehren- zeichen oder Decorationen b), insonderheit der Ehrenordenc), der Haus-, Hof-, Jagd- und Ritter-, auch militärischer und Civil- Verdienstorden (§. 185. 188.), ist das Staats- oberhaupt berechtigt. Mit Ertheilung eines Ordens ist, in der Regel, Standeserhöhung nicht verbunden d). Die Annehmung und das Tragen auswärtiger Orden, bedarf landes- herrlicher Genehmigung e). Soll ein Pri- vatorden, z. B. ein Gesellschaftsorden, von einem Souverain bei seinen Unterthanen ge- duldet und anerkannt werden; soll er öffent- liche und obligatorische Existenz, und ein
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-,
f)Moser von Polizeisachen, 371. Schlözers Staats- anzeigen, Heft 42, S. 364.
§. 410. Staats-, Haus- und Standeszeichen. Ehrenzeichen, insbesondere Ehrenorden.
I) Die Wahl und der Gebrauch eigener Staats-, Haus- und Standeszeichen, bei Landes-, Familien-, und Hoffeierlichkei- ten, auch auf Wappen, z. B. der Königs- krone, des Fürstenhuts und der Fürstenklei- dung, der Insignien (Krone, Scepter, u. d.), nach dem Stande des Souverains, hängt von desselben Gutbefinden ab a). II) Auch zu Stif- tung und Verleihung bestimmter Ehren- zeichen oder Decorationen b), insonderheit der Ehrenordenc), der Haus-, Hof-, Jagd- und Ritter-, auch militärischer und Civil- Verdienstorden (§. 185. 188.), ist das Staats- oberhaupt berechtigt. Mit Ertheilung eines Ordens ist, in der Regel, Standeserhöhung nicht verbunden d). Die Annehmung und das Tragen auswärtiger Orden, bedarf landes- herrlicher Genehmigung e). Soll ein Pri- vatorden, z. B. ein Gesellschaftsorden, von einem Souverain bei seinen Unterthanen ge- duldet und anerkannt werden; soll er öffent- liche und obligatorische Existenz, und ein
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II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-,
f⁾ Moser von Polizeisachen, 371. Schlözers Staats-
anzeigen, Heft 42, S. 364.
§. 410.
Staats-, Haus- und Standeszeichen. Ehrenzeichen, insbesondere
Ehrenorden.
I) Die Wahl und der Gebrauch eigener
Staats-, Haus- und Standeszeichen,
bei Landes-, Familien-, und Hoffeierlichkei-
ten, auch auf Wappen, z. B. der Königs-
krone, des Fürstenhuts und der Fürstenklei-
dung, der Insignien (Krone, Scepter, u. d.),
nach dem Stande des Souverains, hängt von
desselben Gutbefinden ab a). II) Auch zu Stif-
tung und Verleihung bestimmter Ehren-
zeichen oder Decorationen b), insonderheit
der Ehrenorden c), der Haus-, Hof-, Jagd-
und Ritter-, auch militärischer und Civil-
Verdienstorden (§. 185. 188.), ist das Staats-
oberhaupt berechtigt. Mit Ertheilung eines
Ordens ist, in der Regel, Standeserhöhung
nicht verbunden d). Die Annehmung und das
Tragen auswärtiger Orden, bedarf landes-
herrlicher Genehmigung e). Soll ein Pri-
vatorden, z. B. ein Gesellschaftsorden, von
einem Souverain bei seinen Unterthanen ge-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/702>, abgerufen am 22.11.2024.
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