des Dienstvertragsb); dann, aus den, die Stelle einer solchen Uebereinkunft ver- tretenden Staatsgesetzenc); zuletzt, aus der Natur des gegenseitigen Verhältnisses. In dem letzten Fall findet, so wie, in der Regel, kein Zwang zu Annehmung intellec- tueller Staatsämter, also auch, auf beiden Sei- ten, kein Zwang zu Fortsetzung des Dienst- verhältnisses statt. Daher ist I) eine, nicht zur Unzeit und ohne Gefährde erfolgende Aufkündigung, Niederlegung des Amtes oder Resignation des Dieners d), eben so er- laubt, als II) eine Entlassung oder Ver- abschiedung (dimissio honesta) desselben, die in Gnaden und ohne Anführung einer, für seine Ehre nachtheiligen Ursache geschieht e).
a) Von dieser sehr bestrittenen Frage, s. die ältern Schrif- ten in Pütters Lit. III. §. 1098. Seb. Malacord diss. de publicis oficiis absque justa causa ejusque legali cognitione non auferendis. Goett. 1788. Klübers jur. Bibl. XXII. 152. (Rebmanns) Versuch: ob ein Herr seinen verpflichteten Beamten, ohne Ursache seiner Dienste entsetzen oder entlassen könne? Regensb. 1791. 8. J. M. Seufert von dem Verhältnisse des Staats und der Diener des Staats gegen einander, im rechtlichen und politischen Verhältnisse. Würzb. 1793. gr. 8. Fried. Guil. Engler diss. de muneribus publi- cis, justitiae sacerdotibus absque justa causa non aufe- rendis Lips. 1794. 4. J. N. Bischoff über die En- digung der Staatsdienste. Helmst. u. Leipz. 1797. 8. (Steht auch in dessen Handb. der CanzleiPraxis, Th. II.
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht.
des Dienstvertragsb); dann, aus den, die Stelle einer solchen Uebereinkunft ver- tretenden Staatsgesetzenc); zuletzt, aus der Natur des gegenseitigen Verhältnisses. In dem letzten Fall findet, so wie, in der Regel, kein Zwang zu Annehmung intellec- tueller Staatsämter, also auch, auf beiden Sei- ten, kein Zwang zu Fortsetzung des Dienst- verhältnisses statt. Daher ist I) eine, nicht zur Unzeit und ohne Gefährde erfolgende Aufkündigung, Niederlegung des Amtes oder Resignation des Dieners d), eben so er- laubt, als II) eine Entlassung oder Ver- abschiedung (dimissio honesta) desselben, die in Gnaden und ohne Anführung einer, für seine Ehre nachtheiligen Ursache geschieht e).
a) Von dieser sehr bestrittenen Frage, s. die ältern Schrif- ten in Pütters Lit. III. §. 1098. Seb. Malacord diss. de publicis oficiis absque justa causa ejusque legali cognitione non auferendis. Goett. 1788. Klübers jur. Bibl. XXII. 152. (Rebmanns) Versuch: ob ein Herr seinen verpflichteten Beamten, ohne Ursache seiner Dienste entsetzen oder entlassen könne? Regensb. 1791. 8. J. M. Seufert von dem Verhältnisse des Staats und der Diener des Staats gegen einander, im rechtlichen und politischen Verhältnisse. Würzb. 1793. gr. 8. Fried. Guil. Engler diss. de muneribus publi- cis, justitiae sacerdotibus absque justa causa non aufe- rendis Lips. 1794. 4. J. N. Bischoff über die En- digung der Staatsdienste. Helmst. u. Leipz. 1797. 8. (Steht auch in dessen Handb. der CanzleiPraxis, Th. II.
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Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht.
des Dienstvertrags b); dann, aus den,
die Stelle einer solchen Uebereinkunft ver-
tretenden Staatsgesetzen c); zuletzt, aus
der Natur des gegenseitigen Verhältnisses.
In dem letzten Fall findet, so wie, in der
Regel, kein Zwang zu Annehmung intellec-
tueller Staatsämter, also auch, auf beiden Sei-
ten, kein Zwang zu Fortsetzung des Dienst-
verhältnisses statt. Daher ist I) eine, nicht
zur Unzeit und ohne Gefährde erfolgende
Aufkündigung, Niederlegung des Amtes
oder Resignation des Dieners d), eben so er-
laubt, als II) eine Entlassung oder Ver-
abschiedung (dimissio honesta) desselben, die
in Gnaden und ohne Anführung einer, für
seine Ehre nachtheiligen Ursache geschieht e).
a⁾ Von dieser sehr bestrittenen Frage, s. die ältern Schrif-
ten in Pütters Lit. III. §. 1098. Seb. Malacord
diss. de publicis oficiis absque justa causa ejusque legali
cognitione non auferendis. Goett. 1788. Klübers jur.
Bibl. XXII. 152. (Rebmanns) Versuch: ob ein Herr
seinen verpflichteten Beamten, ohne Ursache seiner
Dienste entsetzen oder entlassen könne? Regensb.
1791. 8. J. M. Seufert von dem Verhältnisse des
Staats und der Diener des Staats gegen einander, im
rechtlichen und politischen Verhältnisse. Würzb. 1793.
gr. 8. Fried. Guil. Engler diss. de muneribus publi-
cis, justitiae sacerdotibus absque justa causa non aufe-
rendis Lips. 1794. 4. J. N. Bischoff über die En-
digung der Staatsdienste. Helmst. u. Leipz. 1797. 8.
(Steht auch in dessen Handb. der CanzleiPraxis, Th. II.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 667. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/691>, abgerufen am 22.11.2024.
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