§. 398. Gültigkeit und Wirksamkeit der Privilegien.
I) Die Rechtmäsigkeit eines Privi- legii hängt ab, von der Befugniss des Er- theilers, von der Erwerbfähigkeit des Privi- legirten, und von gefährdeloser Erlangung desselben a). II) Die heutige Gültigkeit älte- rer Privilegien wird beurtheilt, in der Re- gel, nach den, der Ertheilung gleichzeiti- gen staatsrechtlichen Grundsätzen b). III) Die Wirksamkeit der Privilegien schränkt sich ein, auf das Staatsgebiet des Ertheilers c); wo auch Ausländer solche anerkennen müssen d). IV) Ein Privilegium enthält zu- gleich eine HandlungsNorm für andere Unterthanen e); wesshalb verhältnissmäsige Bekanntmachung desselben nöthig oder nütz- lich seyn kann. V) Unwirksam ist es gegen das wohlerworbene Recht eines Drit- tenf); überhaupt, so oft es die Staatspflicht der Nichtprivilegirten überschreitet. Daher kann, vor Ertheilung mancher Privilegien, Vernehmung der Interessenten rathsam seyn.
a) Von dem vitio sub- et obreptionis. Böhmer jur. ec- cles. protestant. T. I. lib. 1. tit. 3. §. 9 sq. C. O. Gräbe pr. de exceptionibus sub- et obreptionis earum- que probatione. Rint. 1788. Klübers kl. jur. Bibl. XIV. 249.
II. Th. XIII. Cap.
§. 398. Gültigkeit und Wirksamkeit der Privilegien.
I) Die Rechtmäsigkeit eines Privi- legii hängt ab, von der Befugniſs des Er- theilers, von der Erwerbfähigkeit des Privi- legirten, und von gefährdeloser Erlangung desselben a). II) Die heutige Gültigkeit älte- rer Privilegien wird beurtheilt, in der Re- gel, nach den, der Ertheilung gleichzeiti- gen staatsrechtlichen Grundsätzen b). III) Die Wirksamkeit der Privilegien schränkt sich ein, auf das Staatsgebiet des Ertheilers c); wo auch Ausländer solche anerkennen müssen d). IV) Ein Privilegium enthält zu- gleich eine HandlungsNorm für andere Unterthanen e); weſshalb verhältniſsmäsige Bekanntmachung desselben nöthig oder nütz- lich seyn kann. V) Unwirksam ist es gegen das wohlerworbene Recht eines Drit- tenf); überhaupt, so oft es die Staatspflicht der Nichtprivilegirten überschreitet. Daher kann, vor Ertheilung mancher Privilegien, Vernehmung der Interessenten rathsam seyn.
a) Von dem vitio sub- et obreptionis. Böhmer jur. ec- cles. protestant. T. I. lib. 1. tit. 3. §. 9 sq. C. O. Gräbe pr. de exceptionibus sub- et obreptionis earum- que probatione. Rint. 1788. Klübers kl. jur. Bibl. XIV. 249.
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II. Th. XIII. Cap.
§. 398.
Gültigkeit und Wirksamkeit der Privilegien.
I) Die Rechtmäsigkeit eines Privi-
legii hängt ab, von der Befugniſs des Er-
theilers, von der Erwerbfähigkeit des Privi-
legirten, und von gefährdeloser Erlangung
desselben a). II) Die heutige Gültigkeit älte-
rer Privilegien wird beurtheilt, in der Re-
gel, nach den, der Ertheilung gleichzeiti-
gen staatsrechtlichen Grundsätzen b). III) Die
Wirksamkeit der Privilegien schränkt sich
ein, auf das Staatsgebiet des Ertheilers c);
wo auch Ausländer solche anerkennen
müssen d). IV) Ein Privilegium enthält zu-
gleich eine HandlungsNorm für andere
Unterthanen e); weſshalb verhältniſsmäsige
Bekanntmachung desselben nöthig oder nütz-
lich seyn kann. V) Unwirksam ist es
gegen das wohlerworbene Recht eines Drit-
ten f); überhaupt, so oft es die Staatspflicht
der Nichtprivilegirten überschreitet. Daher
kann, vor Ertheilung mancher Privilegien,
Vernehmung der Interessenten rathsam seyn.
a⁾ Von dem vitio sub- et obreptionis. Böhmer jur. ec-
cles. protestant. T. I. lib. 1. tit. 3. §. 9 sq. C. O.
Gräbe pr. de exceptionibus sub- et obreptionis earum-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/676>, abgerufen am 21.11.2024.
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