d)Pütters Lit. III. 637. Klübers Lit. §. 1394. J. A. Hübener de venatione precaria. Lips. 1778.
e)Selchow l. c. §. 286. Schnauberts Erläut. des Lehnr. §. 68. Pietsch a. a. O. 93 ff.
f) Verschiedene Meinungen, bei Böhmer princ. jur. feud. §. 67 sq. Selchow l. c. §. 285.
§. 369. Fortsetzung.
IV) Forstgerechtigkeit und Wald- eigenthum, sind unter einer Jagdverlei- hung nie zu verstehen. Auch, im Zweifel, nicht die Gerichtbarkeit in Jagdsachen. V) Die Grenzen der hohen (auf Hochwild) und niedern Jagd a), wozu in einigen Län- dern noch die mittlere kommt b), sind in den einzelnen Staaten verschieden bestimmt. VI) Eben so die Frage: ob der Jagdherr, bei Verminderung des Wildes, berechtigt sey, von den Grundeigenthümern des JagdReviers, Entschädigung zu fordern c)? VII) Die Verbindlichkeit der Unterthanen zu Jagd- folgen, fliesst aus der Staatspflicht, zu Jagd- frohnen aus der Patrimonialpflicht d). VIII) Zu Erhaltung, Aufstockung oder Atzung der Jagdhunde, können Unterthanen nur durch besondern Rechtstitel verpflichtet seyn e). IX) Die Wildfolge, Verfolgung des an-
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VII. Abschn. Forst- u. JagdRegal.
d)Pütters Lit. III. 637. Klübers Lit. §. 1394. J. A. Hübener de venatione precaria. Lips. 1778.
e)Selchow l. c. §. 286. Schnauberts Erläut. des Lehnr. §. 68. Pietsch a. a. O. 93 ff.
f) Verschiedene Meinungen, bei Böhmer princ. jur. feud. §. 67 sq. Selchow l. c. §. 285.
§. 369. Fortsetzung.
IV) Forstgerechtigkeit und Wald- eigenthum, sind unter einer Jagdverlei- hung nie zu verstehen. Auch, im Zweifel, nicht die Gerichtbarkeit in Jagdsachen. V) Die Grenzen der hohen (auf Hochwild) und niedern Jagd a), wozu in einigen Län- dern noch die mittlere kommt b), sind in den einzelnen Staaten verschieden bestimmt. VI) Eben so die Frage: ob der Jagdherr, bei Verminderung des Wildes, berechtigt sey, von den Grundeigenthümern des JagdReviers, Entschädigung zu fordern c)? VII) Die Verbindlichkeit der Unterthanen zu Jagd- folgen, flieſst aus der Staatspflicht, zu Jagd- frohnen aus der Patrimonialpflicht d). VIII) Zu Erhaltung, Aufstockung oder Atzung der Jagdhunde, können Unterthanen nur durch besondern Rechtstitel verpflichtet seyn e). IX) Die Wildfolge, Verfolgung des an-
(39)
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VII. Abschn. Forst- u. JagdRegal.
d⁾ Pütters Lit. III. 637. Klübers Lit. §. 1394. J.
A. Hübener de venatione precaria. Lips. 1778.
e⁾ Selchow l. c. §. 286. Schnauberts Erläut. des
Lehnr. §. 68. Pietsch a. a. O. 93 ff.
f⁾ Verschiedene Meinungen, bei Böhmer princ. jur. feud.
§. 67 sq. Selchow l. c. §. 285.
§. 369.
Fortsetzung.
IV) Forstgerechtigkeit und Wald-
eigenthum, sind unter einer Jagdverlei-
hung nie zu verstehen. Auch, im Zweifel,
nicht die Gerichtbarkeit in Jagdsachen.
V) Die Grenzen der hohen (auf Hochwild)
und niedern Jagd a), wozu in einigen Län-
dern noch die mittlere kommt b), sind in
den einzelnen Staaten verschieden bestimmt.
VI) Eben so die Frage: ob der Jagdherr, bei
Verminderung des Wildes, berechtigt sey,
von den Grundeigenthümern des JagdReviers,
Entschädigung zu fordern c)? VII) Die
Verbindlichkeit der Unterthanen zu Jagd-
folgen, flieſst aus der Staatspflicht, zu Jagd-
frohnen aus der Patrimonialpflicht d). VIII) Zu
Erhaltung, Aufstockung oder Atzung der
Jagdhunde, können Unterthanen nur durch
besondern Rechtstitel verpflichtet seyn e).
IX) Die Wildfolge, Verfolgung des an-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/633>, abgerufen am 22.11.2024.
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