§. 352. II) PostRegal seit Aufbehung der teutschen Reichsverfassung. 1) Während des rheinischen Bundes.
In diesem Zustand befand sich in Teutsch- land das Postwesen, diese für das Publicum und das öffentliche Wohl so wichtige Staats- anstalt, als der pre burger Friede drei Reichs- ständen (Baiern, Wirtemberg und Baden) eine relative Souverainetät ertheilte, auch bald nachher die ReichsConstitution, und mit ihr die ReichsPostverfassung aufgelöset ward. Mit der Souverainetät erlangten die rheinischen Bundesfürsten auch das PostRegal, nach seinem ganzen Umfang a). Es erfolgten nun mannigfaltige Veränderungen. I) Die schon vorhin eigene TerritorialPosten ge- habt hatten, liessen solche fortdauernb), jetzt ohne fernern Widerspruch von Seite des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis. II) Andere, unbekümmert um die Vorschrift des ReichsdeputationsHauptschlusses von 1803 (§. 349), errichteten, ganz für eigene Rech- nung in Selbstverwaltung, neue Landes- posten, mit Aufhebung der bisherigen fürst- lichen thurn- und taxischen Posten, z. B. Wir- temberg c), der König von Westphalen d), der Grossherzog von Berg e); auch Baiern, seit 1808 f), und Baden seit dem 1. Aug 1811 g),
IV. Abschn. PostRegal.
§. 352. II) PostRegal seit Aufbehung der teutschen Reichsverfassung. 1) Während des rheinischen Bundes.
In diesem Zustand befand sich in Teutsch- land das Postwesen, diese für das Publicum und das öffentliche Wohl so wichtige Staats- anstalt, als der pre burger Friede drei Reichs- ständen (Baiern, Wirtemberg und Baden) eine relative Souverainetät ertheilte, auch bald nachher die ReichsConstitution, und mit ihr die ReichsPostverfassung aufgelöset ward. Mit der Souverainetät erlangten die rheinischen Bundesfürsten auch das PostRegal, nach seinem ganzen Umfang a). Es erfolgten nun mannigfaltige Veränderungen. I) Die schon vorhin eigene TerritorialPosten ge- habt hatten, lieſsen solche fortdauernb), jetzt ohne fernern Widerspruch von Seite des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis. II) Andere, unbekümmert um die Vorschrift des ReichsdeputationsHauptschlusses von 1803 (§. 349), errichteten, ganz für eigene Rech- nung in Selbstverwaltung, neue Landes- posten, mit Aufhebung der bisherigen fürst- lichen thurn- und taxischen Posten, z. B. Wir- temberg c), der König von Westphalen d), der Groſsherzog von Berg e); auch Baiern, seit 1808 f), und Baden seit dem 1. Aug 1811 g),
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IV. Abschn. PostRegal.
§. 352.
II) PostRegal seit Aufbehung der teutschen Reichsverfassung.
1) Während des rheinischen Bundes.
In diesem Zustand befand sich in Teutsch-
land das Postwesen, diese für das Publicum
und das öffentliche Wohl so wichtige Staats-
anstalt, als der pre burger Friede drei Reichs-
ständen (Baiern, Wirtemberg und Baden) eine
relative Souverainetät ertheilte, auch bald
nachher die ReichsConstitution, und mit ihr
die ReichsPostverfassung aufgelöset ward. Mit
der Souverainetät erlangten die rheinischen
Bundesfürsten auch das PostRegal, nach
seinem ganzen Umfang a). Es erfolgten nun
mannigfaltige Veränderungen. I) Die schon
vorhin eigene TerritorialPosten ge-
habt hatten, lieſsen solche fortdauern b),
jetzt ohne fernern Widerspruch von Seite
des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis.
II) Andere, unbekümmert um die Vorschrift
des ReichsdeputationsHauptschlusses von 1803
(§. 349), errichteten, ganz für eigene Rech-
nung in Selbstverwaltung, neue Landes-
posten, mit Aufhebung der bisherigen fürst-
lichen thurn- und taxischen Posten, z. B. Wir-
temberg c), der König von Westphalen d), der
Groſsherzog von Berg e); auch Baiern, seit
1808 f), und Baden seit dem 1. Aug 1811 g),
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/603>, abgerufen am 21.11.2024.
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