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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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IV. Abschn. MünzRegal.
(bisweilen zu Beförderung des inländischen
Verkehrs) auf den Staatscredit, unter dem
Versprechen der Entschädigung, als gangbare
Münzzeichen für Jedermann errichtet, mit-
hin lautend auf jeden Inhaber (payable au
porteur); z. B. StaatsBanknoten, CassenBil-
lets, Tresor- oder Steuerscheine, Staatspa-
piere, Bons, Pfandbriefe, Transportzettel,
u. d. a). II) So fern eine gewaltsame Finanz-
Operation unter dem Papiergeld nicht ver-
borgen, und eine sichere Anweisung auf
reelle Münze darin enthalten ist, so dass
der Staat solches zu gehöriger Zeit, in wahrer,
vollgültiger Münze, oder deren Werth, al
Pari realisirt, auch ihm bei alen Zahlungen
an StaatsCassen, völlig gleichen Werth mit
baarem Geld einräumt, oder hinreichende
AuswechslungsAnstalten errichtet, steht sol-
ches nicht in Widerspruch mit der Gerech-
tigkeit. III) Staatswirthschaftlich betrachtet,
kann die Einführung der Papiermünze nur
dann räthlich seyn, wenn sie ohne Zweideu-
tigkeit als Wohlthat für die Unterthanen
erkannt wird b). Gewöhnlich aber ist sie
ein eben so gefährliches als leichtes Mittel,
womit man der StaatsCasse auf kurze Zeit
aus der Noth hilft, und auf lange empfind-
lich schadet. Ihr gangbarer Werth beruht

IV. Abschn. MünzRegal.
(bisweilen zu Beförderung des inländischen
Verkehrs) auf den Staatscredit, unter dem
Versprechen der Entschädigung, als gangbare
Münzzeichen für Jedermann errichtet, mit-
hin lautend auf jeden Inhaber (payable au
porteur); z. B. StaatsBanknoten, CassenBil-
lets, Tresor- oder Steuerscheine, Staatspa-
piere, Bons, Pfandbriefe, Transportzettel,
u. d. a). II) So fern eine gewaltsame Finanz-
Operation unter dem Papiergeld nicht ver-
borgen, und eine sichere Anweisung auf
reelle Münze darin enthalten ist, so daſs
der Staat solches zu gehöriger Zeit, in wahrer,
vollgültiger Münze, oder deren Werth, al
Pari realisirt, auch ihm bei alen Zahlungen
an StaatsCassen, völlig gleichen Werth mit
baarem Geld einräumt, oder hinreichende
AuswechslungsAnstalten errichtet, steht sol-
ches nicht in Widerspruch mit der Gerech-
tigkeit. III) Staatswirthschaftlich betrachtet,
kann die Einführung der Papiermünze nur
dann räthlich seyn, wenn sie ohne Zweideu-
tigkeit als Wohlthat für die Unterthanen
erkannt wird b). Gewöhnlich aber ist sie
ein eben so gefährliches als leichtes Mittel,
womit man der StaatsCasse auf kurze Zeit
aus der Noth hilft, und auf lange empfind-
lich schadet. Ihr gangbarer Werth beruht

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[555/0579] IV. Abschn. MünzRegal. (bisweilen zu Beförderung des inländischen Verkehrs) auf den Staatscredit, unter dem Versprechen der Entschädigung, als gangbare Münzzeichen für Jedermann errichtet, mit- hin lautend auf jeden Inhaber (payable au porteur); z. B. StaatsBanknoten, CassenBil- lets, Tresor- oder Steuerscheine, Staatspa- piere, Bons, Pfandbriefe, Transportzettel, u. d. a). II) So fern eine gewaltsame Finanz- Operation unter dem Papiergeld nicht ver- borgen, und eine sichere Anweisung auf reelle Münze darin enthalten ist, so daſs der Staat solches zu gehöriger Zeit, in wahrer, vollgültiger Münze, oder deren Werth, al Pari realisirt, auch ihm bei alen Zahlungen an StaatsCassen, völlig gleichen Werth mit baarem Geld einräumt, oder hinreichende AuswechslungsAnstalten errichtet, steht sol- ches nicht in Widerspruch mit der Gerech- tigkeit. III) Staatswirthschaftlich betrachtet, kann die Einführung der Papiermünze nur dann räthlich seyn, wenn sie ohne Zweideu- tigkeit als Wohlthat für die Unterthanen erkannt wird b). Gewöhnlich aber ist sie ein eben so gefährliches als leichtes Mittel, womit man der StaatsCasse auf kurze Zeit aus der Noth hilft, und auf lange empfind- lich schadet. Ihr gangbarer Werth beruht

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/579>, abgerufen am 23.11.2024.