(bisweilen zu Beförderung des inländischen Verkehrs) auf den Staatscredit, unter dem Versprechen der Entschädigung, als gangbare Münzzeichen für Jedermann errichtet, mit- hin lautend auf jeden Inhaber (payable au porteur); z. B. StaatsBanknoten, CassenBil- lets, Tresor- oder Steuerscheine, Staatspa- piere, Bons, Pfandbriefe, Transportzettel, u. d. a). II) So fern eine gewaltsame Finanz- Operation unter dem Papiergeld nicht ver- borgen, und eine sichere Anweisung auf reelle Münze darin enthalten ist, so dass der Staat solches zu gehöriger Zeit, in wahrer, vollgültiger Münze, oder deren Werth, al Pari realisirt, auch ihm bei alen Zahlungen an StaatsCassen, völlig gleichen Werth mit baarem Geld einräumt, oder hinreichende AuswechslungsAnstalten errichtet, steht sol- ches nicht in Widerspruch mit der Gerech- tigkeit. III) Staatswirthschaftlich betrachtet, kann die Einführung der Papiermünze nur dann räthlich seyn, wenn sie ohne Zweideu- tigkeit als Wohlthat für die Unterthanen erkannt wird b). Gewöhnlich aber ist sie ein eben so gefährliches als leichtes Mittel, womit man der StaatsCasse auf kurze Zeit aus der Noth hilft, und auf lange empfind- lich schadet. Ihr gangbarer Werth beruht
IV. Abschn. MünzRegal.
(bisweilen zu Beförderung des inländischen Verkehrs) auf den Staatscredit, unter dem Versprechen der Entschädigung, als gangbare Münzzeichen für Jedermann errichtet, mit- hin lautend auf jeden Inhaber (payable au porteur); z. B. StaatsBanknoten, CassenBil- lets, Tresor- oder Steuerscheine, Staatspa- piere, Bons, Pfandbriefe, Transportzettel, u. d. a). II) So fern eine gewaltsame Finanz- Operation unter dem Papiergeld nicht ver- borgen, und eine sichere Anweisung auf reelle Münze darin enthalten ist, so daſs der Staat solches zu gehöriger Zeit, in wahrer, vollgültiger Münze, oder deren Werth, al Pari realisirt, auch ihm bei alen Zahlungen an StaatsCassen, völlig gleichen Werth mit baarem Geld einräumt, oder hinreichende AuswechslungsAnstalten errichtet, steht sol- ches nicht in Widerspruch mit der Gerech- tigkeit. III) Staatswirthschaftlich betrachtet, kann die Einführung der Papiermünze nur dann räthlich seyn, wenn sie ohne Zweideu- tigkeit als Wohlthat für die Unterthanen erkannt wird b). Gewöhnlich aber ist sie ein eben so gefährliches als leichtes Mittel, womit man der StaatsCasse auf kurze Zeit aus der Noth hilft, und auf lange empfind- lich schadet. Ihr gangbarer Werth beruht
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0579"n="555"/><fwplace="top"type="header">IV. Abschn. MünzRegal.</fw><lb/>
(bisweilen zu Beförderung des inländischen<lb/>
Verkehrs) auf den Staatscredit, unter dem<lb/>
Versprechen der Entschädigung, als gangbare<lb/>
Münzzeichen für Jedermann errichtet, mit-<lb/>
hin lautend auf jeden Inhaber (payable au<lb/>
porteur); z. B. StaatsBanknoten, CassenBil-<lb/>
lets, Tresor- oder Steuerscheine, Staatspa-<lb/>
piere, Bons, Pfandbriefe, Transportzettel,<lb/>
u. d. <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). II) So fern eine gewaltsame Finanz-<lb/>
Operation unter dem Papiergeld nicht ver-<lb/>
borgen, und eine <hirendition="#g">sichere</hi> Anweisung auf<lb/>
reelle Münze darin enthalten ist, so daſs<lb/>
der Staat solches zu gehöriger Zeit, in wahrer,<lb/>
vollgültiger Münze, oder deren Werth, al<lb/>
Pari realisirt, auch ihm bei alen Zahlungen<lb/>
an StaatsCassen, völlig gleichen Werth mit<lb/>
baarem Geld einräumt, oder hinreichende<lb/>
AuswechslungsAnstalten errichtet, steht sol-<lb/>
ches nicht in Widerspruch mit der Gerech-<lb/>
tigkeit. III) Staatswirthschaftlich betrachtet,<lb/>
kann die Einführung der Papiermünze nur<lb/>
dann räthlich seyn, wenn sie ohne Zweideu-<lb/>
tigkeit als <hirendition="#g">Wohlthat</hi> für die Unterthanen<lb/>
erkannt wird <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). Gewöhnlich aber ist sie<lb/>
ein eben so gefährliches als leichtes Mittel,<lb/>
womit man der StaatsCasse auf kurze Zeit<lb/>
aus der Noth hilft, und auf lange empfind-<lb/>
lich schadet. Ihr gangbarer <hirendition="#g">Werth</hi> beruht<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[555/0579]
IV. Abschn. MünzRegal.
(bisweilen zu Beförderung des inländischen
Verkehrs) auf den Staatscredit, unter dem
Versprechen der Entschädigung, als gangbare
Münzzeichen für Jedermann errichtet, mit-
hin lautend auf jeden Inhaber (payable au
porteur); z. B. StaatsBanknoten, CassenBil-
lets, Tresor- oder Steuerscheine, Staatspa-
piere, Bons, Pfandbriefe, Transportzettel,
u. d. a). II) So fern eine gewaltsame Finanz-
Operation unter dem Papiergeld nicht ver-
borgen, und eine sichere Anweisung auf
reelle Münze darin enthalten ist, so daſs
der Staat solches zu gehöriger Zeit, in wahrer,
vollgültiger Münze, oder deren Werth, al
Pari realisirt, auch ihm bei alen Zahlungen
an StaatsCassen, völlig gleichen Werth mit
baarem Geld einräumt, oder hinreichende
AuswechslungsAnstalten errichtet, steht sol-
ches nicht in Widerspruch mit der Gerech-
tigkeit. III) Staatswirthschaftlich betrachtet,
kann die Einführung der Papiermünze nur
dann räthlich seyn, wenn sie ohne Zweideu-
tigkeit als Wohlthat für die Unterthanen
erkannt wird b). Gewöhnlich aber ist sie
ein eben so gefährliches als leichtes Mittel,
womit man der StaatsCasse auf kurze Zeit
aus der Noth hilft, und auf lange empfind-
lich schadet. Ihr gangbarer Werth beruht
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/579>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.